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Amtsgericht Rheine·4 C 294/13·02.12.2013

Klage auf Erstattung von Jagdkosten wegen angeblichem Reiseabbruch abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung für zwei nicht genutzte Jagdtage aus einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung. Streitfrage war, ob seine Erkrankung einen versicherten Reiseabbruch oder nur eine nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung darstellt. Das AG Rheine wies die Klage ab: Es liege kein Abbruch vor, da der Kläger am planmäßigen Rückflug teilnahm und sonst an der Reise teilgenommen habe; die AVB erfassen nur den vollständigen Abbruch.

Ausgang: Klage auf Erstattung wegen angeblichem Reiseabbruch abgewiesen, da lediglich eine nicht versicherte Reiseunterbrechung vorlag und kein Abbruch im Sinne der AVB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Reiseabbruch im Sinne einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung setzt voraus, dass der Versicherte die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgibt und mit anderem als dem gebuchten Beförderungsmittel nach Hause fährt.

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Wer während der Reise einzelne Reiseleistungen nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Leistungen teilnimmt, erleidet eine Reiseunterbrechung, die nicht gleichbedeutend mit einem entschädigungspflichtigen Reiseabbruch ist.

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Bei Auslegung der AVB ist auf Wortlaut, Sinn und Zweck abzustellen; eine ausufernde Auslegung, die jede kurze Unterbrechung als Versicherungsfall erfasst, widerspräche der Versichbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Versicherung.

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Die Teilnahme am planmäßig gebuchten Rücktransport spricht gegen das Vorliegen eines Reiseabbruchs.

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Ansprüche auf Verzugszinsen setzen eine fällige Hauptleistungsverpflichtung voraus; fehlt eine solche, entfallen Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,  die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Reisekosten aus einer Reiseversicherung in Anspruch. Er schloss auf Grundlage der AVB-RKV-Gold Kreditkarte 2012 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung ab. In den Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsumfang wie folgt beschrieben:„1.4  Abweichend von § 1 Ziffer  1.3 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen.“

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Die Leistungspflicht des Versicherers tritt nach den Versicherungsbedingungen ein, „wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihn der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann (...) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, (...).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 der Klageschrift vom 02.08.2013 (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

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Der Kläger nahm vom 17.01.2013 (Anreisetag) bis zum 22.01.2013 (Rückreisetag) an einer Jagdreise nach Ungarn teil. Die Abrechnung der Reiseleistungen incl. des Hin- und Rückflugs und des Flughafentransfers erfolgte auf Grundlage eines Pauschalangebotes des Reiseveranstalters. Danach berechneten sich die Kosten in Abhängigkeit des erlegten Wildes und der Anzahl der teilnehmenden Jäger. Die sogenannten „Jagdkosten“, die sich aus den Kosten für die Jagdausübung, die Jagdkarte, den Transport innerhalb des Jagdgebietes und der Verpflegungskosten zusammen setzten, betrugen für die 4-tägige Jagd 2.890,00 EUR für den Kläger.

5

Am 20.01.2013 und am 21.01.2013 nahm der Kläger nicht an der Jagd teil. Die pauschal berechneten Jagdkosten entrichtete er für 4 Tage in voller Höhe an den Reiseveranstalter.

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Der Kläger behauptet, er sei vom Nachmittag des 19.01.2013 bis zum Tag der Abreise am 22.01.2013 bettlägerig gewesen. Er habe an einem fiberhaften bronchialen Infekt gelitten. Aufgrund der Nichtteilnahme an den 2 Jagdtagen seien ihm Kosten in Höhe von 1.445,00 EUR entstanden, ohne dass er ein Äquivalent erhalten habe. Er ist der Ansicht, seine Erkrankung begründe einen Reiseabbruch und eine Eintrittspflicht der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.445,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Stornokosten seien vom Kläger schon nicht konkret nachgewiesen worden. Ferner läge infolge der bestrittenen Erkrankung höchstens eine Reiseunterbrechung vor, die keine Leistungs- und Ersatzpflicht begründe. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 18.02.2013 sei als Nachweis für die Erkrankung aufgrund des langen Zeitraums zwischen behauptete Erkrankung und ärztlicher Untersuchung, deren Unvollständigkeit und Zweifeln an der Objektivität des behandelnden Arztes nicht geeignet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein vertraglicher Anspruch gem. § 1 VVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 1.4 AVB-RKV-Gold Kreditkarte 2012 auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.445,00 EUR der nicht in Anspruch genommenen Jagdtage aus der Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung zu. Die von ihm verlangte Erstattung ist von dem vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang nicht erfasst.

15

Unabhängig von der – bestrittenen – Bettlägerigkeit des Klägers und der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine schwere Erkrankung des Versicherten im Sinne der Vertragsbedingungen handelt, liegt kein Reiseabbruch vor, der eine Leistungspflicht der Beklagten begründen würde.

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Ein Reiseabbruch ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte vorzeitig die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen aufgibt und mit einem anderen, als den gebuchten Beförderungsmitteln, nach Hause fährt. Dem gegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teil nimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).

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Es liegt hier eine Reiseunterbrechung und kein entschädigungspflichtiger Reiseabbruch vor, denn der Kläger hat infolge der von ihm behaupteten Erkrankung lediglich einzelne Reisebausteine bzw. Reiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt werden, in Form von zwei Jagdtagen nicht nutzen können. Für eine Reiseunterbrechung spricht auch, dass der Kläger am 22.01.2013 mit dem planmäßig gebuchten Verkehrsmittel zurück nach Deutschland gereist ist. Die Rechtsauffassung des Klägers, es läge dennoch ein Abbruch der Reise vor, geht im Ergebnis fehl. Der Kläger hat nämlich, obwohl er zwei Jagdtage nicht nutzen konnte, im Übrigen an den gebuchten Reiseleistungen teilgenommen. Dass sich zudem der Wiedereinstieg in die gebuchten Reiseleistungen als Teilnahme am gebuchten Rückflug darstellt, ist der kurzen Reisedauer von vier Tagen geschuldet. Hätte die Reise länger gedauert, hätte er auch an weiteren Jagdausflügen teilgenommen. Eine andere Auslegung der Rechtslage verbietet sich auch aufgrund des Wortlauts eines Reiseabbruchs und des Sinn und Zwecks der vereinbarten Versicherungsbe- dingungen bei einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung. Der Abbruch ist nämlich als vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung zu verstehen (van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Auflage, 2 VB, Randziffer  273).

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Unabhängig von der – bestrittenen – Bettlägerigkeit des Klägers und der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine schwere Erkrankung des Versicherten im Sinne der Vertragsbedingungen handelt, liegt kein Reiseabbruch vor, der eine Leistungspflicht der Beklagten begründen würde.

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Ein Reiseabbruch ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte vorzeitig die Nutzung der gebuchten Reiseleistung aufgibt und mit einem anderem, als den gebuchten Förderungsmitteln nach Hause fährt. Demgegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teilnimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München,  243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).

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Es liegt hier eine Reiseunterbrechung und kein entschädigungspflichtiger Reiseabbruch vor, denn der Kläger hat infolge der von ihm behaupten Erkrankung lediglich einzelne Reisebausteine bzw. Reiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt werden, in Form von zwei Jagdtagen nicht nutzen können. Für eine Reiseunterbrechung spricht auch, dass der Kläger am 22.01.2013 mit dem planmäßig gebuchten Verkehrsmittel zurück nach Deutschland gereist ist. Die Rechtsauffassung des Klägers, es läge dennoch ein Abbruch der Reise vor, geht im Ergebnis fehl. Der Kläger hat nämlich, obwohl er zwei Jagdtage nicht nutzen konnte, im Übrigen an den gebuchten Reiseleistungen teilgenommen. Dass sich zudem der Wiedereinstieg in die gebuchten Reiseleistungen als Teilnahme am gebuchten Rückflug darstellt, ist der kurzen Reisedauer von vier Tagen geschuldet. Hätte die Reise länger gedauert, hätte er auch an weiteren Jagdausflügen noch teilgenommen. Eine andere Auslegung der Rechtslage verbietet sich auch aufgrund des Wortlauts eines Reiseabbruchs und des Sinn und Zwecks der vereinbarten Versicherungsbe- dingungen bei einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchskostenversicherung. Der Abbruch ist nämlich als vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung zu verstehen (van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Auflage, 2 VB, Randziffer 273). Die Reiseleistung des Rücktransports darf dabei nicht übergangen werden, denn sie ist wesentlicher Bestandteil der Reiseleistung und steht den übrigen Leistungen gleichwertig gegenüber. Auch aus dem Sinn und Zweck der Bedingungen der Reiseabbruchkostenversicherung ergibt sich nichts anderes. Hielt man, bei Vorliegen eines Versicherungsfalls, jede noch so kurze Unterbrechung einer Reise von der Leistungspflicht der Reiseabbruchkostenversicherung erfasst, würde in Zeiten, in denen jeder noch so kleine Bereich der Tourismusbranche kommerzialisiert wird, eine solche Versicherung aufgrund der fehlenden Finanzierbarkeit und den davon ausgehenden wirtschaftlichen Belastungen wegen der Unkalkulierbarkeit  an der wirtschaftlichen Unsicherheit nicht mehr angeboten werden. Das widerspräche auch den Interessen der Reisenden und würde auch auf ihrer Seite zu einer steigenden wirtschaftlichen und rechtlichen Unsicherheit führen.Danach war im Ergebnis die Klage abzuweisen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen entfällt aufgrund der fehlenden Hauptleistungsverpflichtungen der Beklagten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.