PKV: Übermaßversorgung bei Hörgeräten nach § 5 Abs. 2 MB/KK 2009
KI-Zusammenfassung
Der privat krankenversicherte Kläger verlangte weitere Erstattung für beidseitige Hörgeräte über 5.682 EUR, nachdem die Versicherung 3.000 EUR gezahlt hatte. Streitig war, ob das gewählte Premiumgerät medizinisch notwendig oder eine Übermaßversorgung i.S.d. § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 ist. Das Gericht wies die Klage nach Sachverständigenbeweis ab, weil gleich geeignete, deutlich günstigere Geräte (ca. 1.500 EUR je Gerät) verfügbar waren und das gewählte Gerät nicht notwendige Zusatzfunktionen aufwies. Mangels Hauptanspruchs scheiterten auch Zins- und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf weitere Erstattung von Hörgerätekosten wegen Übermaßversorgung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Hilfsmittelkosten aus der privaten Krankenversicherung besteht nur in dem Umfang, in dem das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, um die Beeinträchtigung auszugleichen.
Eine Übermaßversorgung i.S.d. § 5 Abs. 2 MB/KK liegt vor, wenn das gewählte Hilfsmittel nicht benötigte Zusatzfunktionen aufweist und zugleich preiswertere, den medizinischen Anforderungen des Versicherungsnehmers entsprechende Alternativen verfügbar sind.
Die private Krankenversicherung darf bei festgestellter Übermaßversorgung ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Hilfsmittels kommt den messtechnisch und vergleichend ermittelten Befunden eines Sachverständigen maßgebliches Gewicht zu; ein lediglich subjektiv empfundener Mehrwert genügt nicht, wenn er objektiv nicht nachweisbar ist.
Besteht kein Anspruch auf die Hauptforderung, sind Nebenforderungen wie Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten regelmäßig ebenfalls nicht begründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist die private Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist vermindert hörfähig und benötigt deshalb auf beiden Ohren Hörgeräte. Er arbeitet als leitende Kraft in einem Kreditinstitut und hat dadurch häufig Konferenzen mit einer größeren Anzahl von Personen.
Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten erstattet diese dem Kläger alle vier Jahre Hörgeräte. Für das Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen MB/KK 2009.
Der Kläger wollte nach fünf Jahren ein neues Hörgerät kaufen und begab sich deshalb zum Fachgeschäft S in D.
Der Kläger kaufte Hörgeräte nebst Zubehör zu einem Preis von 5.682,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 3.000,00 EUR.
Der Kläger behauptet, dass günstigere Modelle, als das von ihm erworbene Hörgerät, nicht seine Anforderungen erfüllen würden. Das von ihm gekaufte Hörgerät sei notwendig, um die Hörfähigkeit wieder herzustellen. Die günstigeren Geräte seien dazu nicht in gleicher Art und Weise geeignet. Das von ihm erworbene Gerät sei medizinisch notwendig.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.682,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das vom Kläger erworbene Hörgerät stelle eine Übermaßversorgung im Sinne von § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 dar. Vorliegend sei mit diesem Hörgerät das medizinisch notwendige Maß überstiegen, so dass sie die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen dürfe. Dieser angemessene Betrag liege hier bei 1.500,00 EUR pro Hörgerät. Das vom Kläger erworbene Hörgerät weise Zusatzfunktionen auf, die nicht medizinisch notwendig seien. Es gäbe genug Alternativgeräte, die auch ein verständliches Hören in Besprechungen und Konferenzen ermöglichen, die zu einem Preis von bis zu 1.500,00 EUR pro Hörgerät erworben werden könnten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Anhörungen der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des U vom 20.11.2018 (Bl. 127 ff. d. A.) und auf das Gutachten des G vom 28.07.2019 (Bl. 211 ff. d. A.). Darüber hinaus wird wegen der Anhörung der Sachverständigen auf das Protokoll vom 31.10.2019 (B. 275 ff. d. A.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.682,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag. Ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.682,00 EUR für das vom Kläger erworbene Hörgerät BEYOND 440 ist nicht medizinisch notwendig, um die Hörfähigkeit des Klägers wieder herzustellen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass auch günstigere Modelle in einem Preisrahmen von 1.500,00 EUR pro Hörgerät ausreichend sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier das streitgegenständlich vom Kläger erworbene Hörgerät eine Übermaßversorgung im Sinne von § 5 Abs. 2 MB/KK darstellt. Die Beklagte war daher berechtigt, ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag, der nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 3.000,00 EUR für zwei Hörgeräte ausmacht, zu kürzen.
Das medizinisch notwendige Maß ist dann überstiegen, wenn das Hilfsmittel einerseits zusätzlich, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen (BGH NJW-RR 2015, 984). Dies ist vorliegend gegeben. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen G an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich dargelegt, welche Anforderungen ein Hörgerät des Klägers haben müssen. Er hat insofern insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger hier auch an Konferenzen teilnimmt. Hierzu hat er herausgearbeitet, dass der Kläger in vielen beruflichen und alltäglichen Hörsituationen Hörgeräte benötigt (Bl. 214 d. A.). Er hat sodann aufgrund dieser persönlichen Anforderungen des Klägers herausgearbeitet, welche Ausstattung notwendig und ausreichend ist:
1. mindestens 4-kanalige Signalverarbeitung
2. adaptive Störschallreduzierung/-unterdrückung
3. adaptive Richtmikrofontechnik
4. Mehrprogrammigkeit
5. Adaptive Rückkopplungsunterdrückung
6. beidohriges Telefonieren (Ear-to-Ear-Funktion).
Der Sachverständige hat den Kläger insofern testweise neben dem streitgegenständlichen Hörgerät fünf weitere Hörgeräte zur Probe angepasst. Hierbei ist er zu folgenden Ergebnissen gekommen:
Widex BEYOND 440 B4-F2P in Trageeinstellung – Eigengerät von Herrn W
Freifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 90 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 60 % Hörgewinn mit Einsilbern
Widex Unique 110 U1 FS-P
Freifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 85 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 50 % Hörgewinn mit Einsilbern
Unitron T Moxi Dura 600 (xP) baugleich mit dem Unitron Moxi fit 600
Freifeldmessung 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 90 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 45 % Hörgewinn mit Einsilbern
Phonak Audeo V30-312 (xP)
Freifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 80 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 45 % Hörgewinn mit Einsilbern
Resound ENYA EY462 DRW
Freifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 80 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 50 % Hörgewinn mit Einsilbern
KINDzeno K4 EX 100/baugleich mit Oticon Nero 2 Pro
Freifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds. 90 % Hörgewinn mit Einsilbern
Freifeldmessung 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds. 50 % Hörgewinn mit Einsilbern.
Des Weiteren hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass die Hörsysteme Widex Unique 110 U1 FS-P, Unitron T Moxi Dura 600 (xP) und KINDzeno K4 EX 100/baugleich mit Oticon Nero 2 Pro als gleichwertig anzusehen seien. Die leichten Abweichungen würden sich dadurch erklären lassen, dass der Kläger das streitgegenständliche Hörsystem über einen längeren Zeitraum im Alltag getragen hat und dass dieses im Rahmen von Feinanpassungsterminen für sein Hörverlust optimiert wurde. Die drei gleichwertigen Hörgeräte hätten einen Preis von 1.3290, EUR, 1.290,00 EUR und 1.490,00 EUR.
Bei dem vom Kläger gewählten Hörgerät würde es insgesamt acht Funktionen geben, die nicht medizinisch notwendig seien. Zwei weitere Funktionen seien bereits in preisgünstigeren Hörsystemen bzw. in sogenannten Null-Tarifgeräten enthalten.
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen U entgegen. Dieser Sachverständige hat sich insofern lediglich mit den Angaben des Klägers auseinander gesetzt und festgehalten, dass hier ein subjektiver Mehrwert des streitgegenständlichen Hörsystems gegenüber preiswerteren Alternativen zu sehen sei. Messtechnisch sei dieser Mehrwert jedoch nicht nachweisbar. Der Sachverständige hat sich daher darauf beschränkt zu würdigen, ob der von dem Kläger geschilderte subjektive Mehrwert ihm glaubwürdig geschildert worden sei. Mit den einzelnen Vergleichsgeräten aus dem Beweisbeschluss hat sich der Gutachter aber nicht auseinandergesetzt.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.682,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.