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Amtsgericht Rheine·4 C 200/16·04.09.2017

Verkehrsunfall: Schadensersatz wegen verschwiegenen Vorschadens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Parkplatzunfall Ersatz u.a. fiktiver Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Minderwert. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Schäden unfallkausal waren oder auf einen nicht offengelegten Vorschaden (2015) im gleichen Bereich zurückgingen. Nach Sachverständigenbeweis hielt das Gericht nur geringe Lackschäden für unfallbedingt und verneinte die Kausalität der übrigen Positionen. Wegen treuwidrigen Verschweigens bzw. wahrheitswidrigen Vortrags zu Vorschäden wies es die Klage insgesamt ab; das Privatgutachten sei zudem unbrauchbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz (inkl. Gutachter- und Anwaltskosten) wegen fehlender Kausalität und treuwidrigen Verschweigens von Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Reparaturkosten auf das haftungsbegründende Unfallereignis zurückzuführen sind.

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Bei erheblichen, im betroffenen Bereich vorhandenen Vorschäden ist der Geschädigte zur wahrheitsgemäßen Offenlegung und substantiierten Darlegung einer fachgerechten Vorschadensbeseitigung verpflichtet, wenn er Ersatz für (vermeintliche) Unfallschäden begehrt.

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Ein Schadensgutachten ist als Grundlage der Schadensabrechnung regelmäßig ungeeignet, wenn ein dem Gutachter bekannter Vorschaden im betroffenen Bereich nicht berücksichtigt wird und dadurch die Schadensabgrenzung verfälscht wird.

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Wer gegenüber dem Haftpflichtversicherer Vorschäden im betroffenen Bereich verschweigt oder deren Reparatur wahrheitswidrig behauptet, kann nach Treu und Glauben von der Geltendmachung auch solcher Schadenspositionen ausgeschlossen sein, die für sich genommen mit dem Unfallgeschehen kompatibel erscheinen.

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Ein merkantiler Minderwert ist ausgeschlossen, wenn im betroffenen Bereich bereits ein Vorschaden besteht und durch das neue Ereignis kein zusätzlicher Minderwert eintritt.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 1 PflVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 22.03.2016 auf dem Parkplatz der Firma I, Straße in Emsdetten, geltend. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ## ## ###. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ## ## ###, dessen Halter der Kläger ist, stand auf diesem Parkplatz. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges rangierte auf diesem Parkplatz. Beim Ausparken kollidierte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem dort geparkten Fahrzeug ## ## ###.

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Letztgenanntes Fahrzeug hatte im Jahr 2011 einen Seitenschaden, wobei die Tür vorne rechts erneuert worden ist. 2015 hatte dieses Fahrzeug einen weiteren Schaden im Bereich der vorderen Stoßstange. Hierzu hat die Firma X durch den S X einen Kostenvoranschlag für die Kaskoversicherung über 3.061,21 € netto erstellt. Der Kläger ist KFZ-Meister und erneuerte die Tür vorne rechts aus dem Seitenschaden aus dem Jahr 2011. Für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des vg. S X ein. In diesem Gutachten wurde der Vorschaden aus dem Jahr 2011 nicht aber der aus dem Jahr 2015 berücksichtigt und die Nettoreparaturkosten abzüglich einer Wertverbesserung mit 3.546,15 € beziffert. Für dieses Gutachten stellte der Sachverständige eine Rechnung über 731,37 €

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Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ## ## ###. Er habe das Fahrzeug im Jahr 2011 gekauft und dieses sei dann am 29.12.2011 auf ihn zugelassen worden. Er behauptet, durch den Verkehrsunfall seien ihm Reparaturkosten in Höhe von 3.546,15 € entsprechend des Gutachtens X entstanden, wobei er die Sachverständigenkosten bereits bezahlt habe. Darüberhinaus sei eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € entstanden und der Kläger beansprucht weiter eine Kostenpauschale von 25,00 € so dass sich der Gesamtschaden auf 4.652,52 € belaufe. Er behauptet, er habe den Kaskoschaden im Bereich der vorderen Stoßstange aus dem Jahr 2015 ordnungsgemäß in Stand gesetzt. Er habe mit dem Sachverständigen X nicht über etwaige Vorschäden gesprochen. Der Vorschaden aus dem Jahr 2011 sei in dem Gutachten mit aufgenommen, da dieser Vorschaden dem Sachverständigen X insofern bekannt gewesen sei im Gegensatz zu dem Schaden aus dem Jahr 2015.

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Der Kläger beantragt,

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1.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.652,52 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten von 492,54 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Ursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachten Reparaturkosten. Sie behauptet, dass eine Schadensausweitung nicht entstanden sei, da der Schaden aus dem Jahr 2015 an derselben Stelle des Fahrzeuges aufgetreten sei, welche nunmehr auch durch den streitgegenständlichen Unfall betroffen sein soll. Die Reparatur dieses Vorschadens wird seitens der Beklagten bestritten und insbesondere, dass diese sach- und fachgerecht und entsprechend des Kostenvoranschlags durchgeführt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht erstattungsfähig seien, da das Gutachten auf Grund des Verschweigens des Vorschadens falsch sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dipl.-Ing. X1 vom 28.02.2017 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 19.05.2017. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.03.2016 gemäß §§ 7 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigen X vom 03.04.2016 aufgeführten Schäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X1 bemisst die Reparaturkosten, die kausal auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurück zu führen sind mit 766,50 € netto. Er führt insofern aus, dass durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall an der Stoßfängerabdeckung vorne die Lackierung im rechten Seitenbereich geschädigt worden sei. Dies deshalb, da die Stoßfängerabdeckung vorne instandgesetzt und teillackiert worden sei nach dem Schaden aus dem Jahr 2015. Etwas anderes ergibt sich jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen bezüglich des rechten vorderen Kotflügels. Dieser sei bereits vor dem Schadenereignis beschädigt gewesen und sei nach dem Unfall im Jahr 2015 nur notdürftig repariert worden. Ein Schaden an dem Reifen oder der Leichtmetallfelge vorne rechts sei vorliegend gar nicht entstanden. Durch den Schaden im Jahr 2015 sei der Kotflügel im Bereich der Endspitze vorne rechts umgeknickt und dann ein Teil der Befestigungsaufnahme des Stoßfängers aus dem Kotflügel herausgebrochen. Diese Bruchstelle am Kotflügel vorne rechts sei bei der Besichtigung am 08.02.2017 noch vorhanden gewesen. Diese Bruchstelle könne auch nicht durch einen seitlichen Anstoß, wie er bei dem streitgegenständlichen Schadenereignis gewesen sein soll, entstanden sein. Der Kotflügel sei daher nicht im Hinblick auf den Schaden aus dem Jahr 2015 sach- und fachgerecht instand gesetzt worden, sondern nur notdürftig repariert worden. Der Kotflügel sei insofern auch nicht passgenau angebaut worden, sondern habe nach außen vom Fahrzeug abgestanden. Es seien im übrigen Werkzeugspuren an den Befestigungsschrauben des Kotflügels erkennbar gewesen.

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Soweit der Kläger Beweis für die Erneuerung des Kotflügels durch Vernehmung des Lackierers H antritt, ist diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Der Lackierer soll bezeugen, dass ein neuer Kotflügel entsprechend der Rechnung vom 31.03.2015 lackiert worden sei. Selbst wenn der Lackierer H dies bestätigt, beweist dies nicht, dass ein neu lackierter Kotflügel tatsächlich auch an dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut worden ist. Dies insbesondere deshalb, weil sich an dem Kotflügel Schäden befinden, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X1 nicht mit dem Unfallereignis kompatibel sind und lediglich zu dem Unfallereignis aus dem Jahr 2015 passen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Fahrzeug gegen eine Bordsteinkante gefahren sei. Hierdurch sei die Stoßstange vorne abgerissen.

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Im Übrigen ist für das Gericht der klägerische Vortrag nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger behauptet, dass mit dem Sachverständigen X nicht über diesen Vorschaden aus dem Jahr 2015 gesprochen worden sei. Der Kläger behauptet insofern, dass der Sachverständige X selbstständig den Schaden aus dem Jahr 2011 in dem Gutachten mit aufgeführt habe, da dieser Schaden ihm bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige aber auch den Schaden aus dem Jahr 2015 kannte, da er diesbezüglich den Kostenvoranschlag für die Kaskoversicherung selbst erstellt hat. Es ist vor diesem Hintergrund in keinster Weise nachvollziehbar, warum der jüngere Vorschaden in dem Gutachten des Sachverständigen X keinerlei Erwähnung findet, obwohl er diesen nachweislich aufgrund der vorangegangenen Gutachtertätigkeit kannte.

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Im Hinblick auf etwaige Beschädigungen am Reifen oder der Leichtmetallfelge führt der Sachverständige Dipl.-Ing. X1 nachvollziehbar aus, dass es sich hier um keine Sachbeschädigung handelt, sondern um angetragene Fremdpartikel. Beschädigungen am Reifen vorne rechts hätten zwar festgestellt werden können, auf Grund des Schadensbildes seien diese Beschädigungen jedoch im Fahrbetrieb entstanden. Die Beschädigung am Reifen vorne rechts könne daher nicht durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sein, weil hierbei das klägerische Fahrzeug gestanden habe.

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Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht bewiesen, dass die von ihm behaupteten Reparaturkosten durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sind. Im Gegenteil. Das Gericht ist insofern davon überzeugt, dass der Kläger hier bewusst einen Vorschaden aus dem Jahr 2015 gegenüber der Versicherung abrechnen wollte. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch hinsichtlich kompatibler Reparaturkosten aus. Der Kläger hat hier keinen Anspruch auf Grund seines treuwidrigen Verhaltens und Verschweigens von Vorschäden. Er hat die Vorschäden nach Überzeugung des Gerichts nicht nur verschwiegen, sondern auch wahrheitswidrig behauptet, sie ordnungsgemäß instand gesetzt zu haben. Die Beschädigung am Kotflügel in Form der Bruchstelle am Vorderkotflügel ist auf den Unfall aus dem Jahr 2015 zurückzuführen und immer noch vorhanden, so dass lediglich eine notdürftige Reparatur nach vg. Unfall erfolgt ist.

20

Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten oder weiterer Schadensersatzpositionen in Form der Wertminderung oder einer Pauschale. Das Sachverständigengutachten Weber ist bereits unbrauchbar, da der Vorschaden aus dem Jahr 2015 hier nicht berücksichtigt wurde, obwohl der Sachverständige X diesen Vorschaden – wie bereits erörtert – kannte. Im Übrigen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. X1 herausgearbeitet, dass ein zusätzlicher merkantiler Minderwert durch das Schadenereignis vom 22.03.2016 am klägerischen Fahrzeug nicht eingetreten sei, da das Fahrzeug bereits durch den Schadensfall aus dem Jahre 2015 im gleichen Bereich vorgeschädigt gewesen sei.

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Mangels Hauptanspruch scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

29

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Unterschrift