Zurückweisung des PKH-Antrags; P‑Konto‑Freibetrag und Erstattungsanspruch abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Feststellungsinteresse fehlt, weil dem Antragsteller zumutbare Rechtsbehelfe gegen die Pfändung offenstehen. Ein Erstattungsanspruch für gepfändete Beträge wird abgelehnt, weil die Kontoführung und Berechnung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 k ZPO korrekt erfolgten.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Erstattungs-/Feststellungsanträge zurückgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlendem Feststellungsinteresse abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Ein Feststellungsantrag setzt ein vorhandenes Feststellungsinteresse voraus; zumutbare Rechtsbehelfe gegen eine pfändungsrechtliche Maßnahme schließen ein solches Interesse aus.
§ 850 k ZPO begründet keinen pauschalen Anspruch, dass ein auf dem P‑Konto ausgewiesener Sockelfreibetrag von 1.028,89 EUR stets unpfändbar ist; der Freibetrag gilt je Kalendermonat und kann übertragen, aber im Folgemonat bei Nichtverfügung entfallen.
Bei Übertragungen von Freibeträgen gilt zur Ermittlung eines möglicherweise pfändbaren Betrags: Vom übertragenen Betrag ist der im Folgemonat tatsächlich verfügte Betrag abzuziehen; ein verbleibender positiver Rest ist pfändbar.
Hat das kontoführende Institut die Berechnung und Weiterleitung gepfändeter Beträge nach den Regeln des § 850 k ZPO vorgenommen, begründet dies keinen Erstattungsanspruch aus dem Girokontovertrag.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dem Feststellungsantrag fehlt bereits das Feststellungsinteresse. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, bei fehlerhafter Anwendung des sich aus dem Gesetz ergebenden Freibetrages entsprechende Rechtsmittel gegen die Pfändung einzulegen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erstattung gepfändeter und abgeführter Beträge in Höhe von 383,65 EUR aufgrund einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girokontovertrag. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zu Recht die von ihr berechneten Beträge einbehalten und an die Gläubiger abgeführt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht keine allgemeine Regelung, dass ein Betrag in Höhe von 1.028,89 EUR auf einem P-Konto immer unpfändbar ist. Im Ausgangspunkt kann der Schuldner zwar nach § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO monatlich über ein Guthaben auf seinem P-Konto in Höhe von 1.028,89 EUR verfügen. Dieser Sockelfreibetrag steht dem Schuldner für jeweils einen Kalendermonat zur Verfügung. Im ersten Monat der Pfändung bleibt der komplette Sockelfreibetrag pfandfrei (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Riedel, § 850 K Randziffer 10). Freibeträge, die in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft werden, bleiben auch im Folgemonat pfandfrei (§ 850 k Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird auch im Folgemonat nicht über einen verbliebenen Freibetrag verfügt, entfällt aber der Pfändungsschutz hierfür (Beck’scher Online-Kommentar am anderen Ort, Randziffer 11, Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 850 k Randziffer 5).Der möglicherweise pfändbare Betrag wird dann ermittelt, in dem von dem übertragenden Betrag der Betrag in Abzug gebracht wird, über den im Folgemonat verfügt worden ist. Soweit ein positiver Betrag verbleibt, unterliegt dieser der Pfändung (Zöller/Stöber, am anderen Ort, § 850 k, Randziffer 5).Genau diese Methode hat die Antragsgegnerin hier angewandt. Sie hat nur die aus dem Vormonat übertragenen Beträge einbehalten und an die Gläubigerin abgeführt, die im Folgemonat den abverfügten Betrag übersteigen.
Die von dem Antragsteller aufgeführte Fundstelle bei dem Kommentar von Thomas Putzo zu § 850 k ZPO, Randziffer 12, der auf die Entscheidung des Amtsgerichts Köln verweist, die noch zum alten Recht ergangen ist, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen und wird ganz allgemein nicht vertreten (Münchener Kommentar, ZPO, Smit, § 850 k, Randziffer 16, Zöller/Stöber, am anderen Ort, § 850 k Randziffer 5).
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