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Amtsgericht Rheine·4 C 144/22·28.06.2023

Behandlungsvertrag: Teilweise Zahlungsanspruch nach Wurzelbehandlung

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Behandlungsvertrag über eine Wurzelbehandlung; der Beklagte machte Gegenansprüche geltend. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte zur Zahlung von 455,81 € zuzüglich Zinsen sowie zur Freistellung von Anwaltskosten, wies übrige Ansprüche ab. Entscheidungsgrund ist, dass die Behandlung den fachlichen Standards entsprach und nicht vollständig wertlos war.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 455,81 € nebst Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem wirksamen Behandlungsvertrag besteht ein Zahlungsanspruch des Behandlers für erbrachte Leistungen, soweit die Behandlung nach den vereinbarten bzw. üblichen fachlichen Standards nicht vollständig wertlos ist (§ 630a BGB).

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Eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB setzt gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderungen voraus; eine bloße Gegenforderung führt nicht automatisch zur Tilgung der Hauptforderung.

3

Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Behandlung nach § 280 I BGB kommen nur in Betracht, wenn die Leistung für den Patienten vollständig oder wirtschaftlich nutzlos geworden ist; fortbestehende selbstständig verwertbare Arbeitsanteile schließen einen vollständigen Wertersatz regelmäßig aus.

4

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Zahlungsverzug des Schuldners als Schaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB zu ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen (unter Berücksichtigung der besonderen Verbraucherschutzregelungen).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 630a Abs. 1 BGB§ 389 BGB§ 387 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 630a Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2022 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 45,48 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

4

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 455,81 € gegen den Beklagten aus § 630a I Var. 2 BGB.

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Die Parteien schlossen einen Behandlungsvertrag (§ 630a I BGB). Anschließend führte die Klägerin beim Beklagten eine umfassende Wurzelbehandlung durch.

6

Der Anspruch ist nicht gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB).

7

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 455,81 € gegen die Klägerin aus § 280 I BGB. Wenn die vorgenommene Behandlung für den Patienten vollständig wertlos und unbrauchbar ist, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der geforderten Vergütung (vgl. BGH NJW 2018, 3513) aus § 280 I BGB. Die ärztliche Behandlung war für den Beklagten nicht vollständig wertlos und unbrauchbar. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Entscheidend ist stets der Fortbestand eines selbstständig verwertbaren Arbeitsanteils.

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Die Behandlung erfolgte nach den zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a II BGB). Das Gericht folgt insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des B in seinem Sachverständigengutachten vom 30.03.2023, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige führt aus, dass es bei einer akuten sofortigen Schmerzbehandlung nicht ungewöhnlich sei, dass noch restliches Nervengewebe auch in möglichen Nebenverästelungen der Hauptwurzelkanäle verbleibe. Die endgültige vollständige Aufbereitung erfolge meistens in einer folgenden zeitlich geplanten Sitzung. Damit handelt es sich bei der Behandlung durch C nicht um eine Korrektur einer unsachgemäßen Behandlung, sondern vielmehr um eine Behandlung, die sich üblicherweise an die Behandlung durch die Klägerin anschließt.

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Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Klägerin aus § 280 I BGB i. V. m. 253 II BGB. Die Klägerin verletzte keine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag, da ihr kein vorwerfbarer ärztlicher Fehler unterlaufen ist. Auch insofern folgt das Gericht dem Sachverständigengutachten des B vom 30.03.2023. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass die vorgenommenen Maßnahmen dem üblichen Behandlungsprotokoll von Wurzelkanalbehandlungen entspreche. Dass auch nach der Behandlung Schmerzen verbleiben, sei nicht ungewöhnlich.

10

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2022 auf den Betrag von 455,81 € aus §§ 288, 291 BGB.

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Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 45,48 € (Nr. 2300, 7002, 7008 RVG) gegen den Beklagten aus §§ 280 I, II, 286 BGB.

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Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe 5,00 € gegen den Beklagten aus §§ 280 I, II, 286 I BGB. Die Mahnung vom 14.03.2022 ist als verzugsbegründende Mahnung nicht erstattungsfähig. Ein Verzug des Beklagten vor dieser Mahnung kommt nicht in Betracht. Es fehlt für einen Verzugseintritt nach § 286 III 1 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung an einem Hinweis, da der Beklagte Verbraucher ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 713, 92 II Nr. 1 ZPO.

14

Der Streitwert wird auf 455,81 EUR festgesetzt.