Klage auf Duldung separater Hausanschlüsse und Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versorgungsunternehmen) verlangt die Duldung und Errichtung getrennter Strom- und Wasserhausanschlüsse für ein nachträglich errichtetes, als selbständige Wohneinheit funktionierendes Gebäude sowie Erstattung der Anschlusskosten. Streitpunkt ist, ob bei einem einheitlichen Grundstück getrennte Anschlüsse zulässig sind und wer die Kosten trägt. Das Amtsgericht gibt der Klage statt und folgt der Praxis, wonach bei trennbaren Funktionseinheiten getrennte Anschlüsse gerechtfertigt sind. Die Beklagte wird zur Duldung, zur anschlusstechnischen Zuordnung und zur Kostenerstattung verpflichtet.
Ausgang: Klage der Versorgungsunternehmen auf Duldung separater Hausanschlüsse und Feststellung der Kostentragung der Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung über Art, Zahl und Lage von Hausanschlüssen obliegt dem Versorgungsunternehmen; es hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren.
Bei Gebäuden auf einem einheitlichen Grundstück sind getrennte Hausanschlüsse zulässig, wenn die Gebäudeteile als selbständige, trennbare Funktionseinheiten fungieren oder eine Realteilung möglich erscheint.
Die berechtigten Belange des Anschlussnehmers schließen nicht die alleinige Bevorzugung der billigsten Lösung ein; Baukostenzuschüsse sind nach dem Verursacherprinzip heranzuziehen.
Die Durchsetzung der Duldungs- und Anschlusszuordnungsansprüche kann notfalls durch Ersatzvornahme oder Zwangsvollstreckung erfolgen; Erstattungsansprüche für Anschlusskosten richten sich nach den einschlägigen Versorgungsverordnungen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es zu dulden, dass die Klägerin in dem der Beklagten gehörenden Grundstück Auf der Heide 75, 48282 Emsdetten, einen weiteren Hausanschluss zur Versorgung des dort errichteten zweiten Wohnhauses mit elektrischer Energie und mit Wasser gemäß eigener Bestimmung, jedoch nach Anhörung der Beklagten, verlegt und unterhält;
2. in den beiden genannten Hausteilen die elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung und die Anlagen zur Wasserversorgung hinter den Hausanschluss durch von der Klägerin zugelassene Installateure auf eigene Kosten dergestalt zu ändern, dass diese Kundenanlagen mit den jeweiligen Hausanschlüssen des Hausteiles verbunden werden.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten die Erstattung der notwenigen Kosten für die Erstellung der Hausanschlüsse nebst angemessenen Baukostenzuschüssen zu verlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin eines einheitlichen Grundstückes, gelegen x-straße in Emsdetten. Auf diesem Grundstück befand sich bis 0000 nur ein Einfamilienhaus, das schon immer von der Klägerin über je einen Hausanschluss mit Wasser und mit Strom versorgt wird. Die Beklagte errichtete im Jahre 0000 auf diesem Grundstück ein zweites Wohngebäude, das an das vorhandene Gebäude angebaut wurde, ohne dass man von dem alten in das neue Gebäude durchgehen könnte. Beide Gebäude haben gesonderte Eingänge und separate Wohnungen. Der neu errichtete Anbau wird mit elektrischer Energie und mit Wasser über die vorhandenen Hausanschlüsse des älteren Wohngebäudes durch Verbindung der hausinternen Versorgungsleitungen versorgt. Die Klägerin ist über den Anbau nicht unterrichtet worden, die Beklagte hat keine gesonderten Hausanschlüsse beantragt.
Nachdem die Klägerin von der Zweitbebauung Kenntnis erlangt hatte und festgestellt hatte, dass es sich bei den beiden Gebäudeteilen um zwei selbständige, trennbare Funktionseinheiten handelte, verlangte sie von der Beklagten die Stellung eines Antrags zur Errichtung eines selbständigen Strom- und Wasseranschlusses. Durch Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 ließ die Beklagte erklären, sie habe gegen die Installation neuer Hausanschlüsse keine Einwendungen, sei allerdings nicht bereit, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 erklärte sie weiter, sie werde die Erstellung eines Hausanschlusses erst zulassen, wenn die Kostentragungspflicht geklärt sei.
Die Klägerin behauptet, bei den Versorgungsunternehmen sei es gängige Praxis, selbständige Häuser oder Funktionseinheiten von Häuser, die auf einem einheitlichen Grundstück stehen, jeweils mit einem eigenen Hausanschluss für jedes Objekt zu versehen.
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen sinngemäß,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei der gegebenen Sachlage sei ein gesonderter Hausanschluss nicht gerechtfertigt, weil es gegenüber einem Zweifamilienhaus keinen Unterschied gebe. Zweifamilienhäuser würden aber üblicherweise nicht mit zwei Hausanschlüssen versehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nur die Zustimmung zur Anlage separater Hausanschlüsse für den nachträglich angebauten Hausteil verlangen, sondern auch deren Abrechnung nach den für Hausanschlüsse generell geltenden Richtlinien.
Zwischen den Parteien besteht im Grundsatz Übereinstimmung darüber, dass es Sache der jeweiligen Versorgungseinrichtung ist, die Art, die Zahl und die Lage der Hausanschlüsse zu bestimmen, wobei sie jedoch den jeweiligen Anschlussnehmer anzuhören hat und seine berechtigten Interessen wahren muss. Das ist in dieser Grundsätzlichkeit in § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 und in § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 so geregelt.
Die Beklagte wendet im Grundsatz ein, es sei ein Missbrauch des Bestimmungsrechtes, wenn bei Zweifamilienhäusern üblicherweise nur ein Hausanschluss verlangt werde, bei einem Anbau, der von einer zweiten Familie genutzt werde, jedoch zwei Hausanschlüsse verlangt würden. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Bestimmungsrechts der Klägerin nicht willkürlich erfolgt. Es muss also geprüft werden, ob generelle Regeln überhaupt bestehen und ob sie sich mit objektiv nachvollziehbaren Begründungen belegen lassen.
Die Klägerin trägt dazu nachvollziehbar vor, dass es generell eine Praxis der Versorgungsunternehmen gebe, bei Gebäuden auf einem einheitlichen Grundstück dann einen gesonderten Anschluss zu verlangen, wenn es sich um eine selbständige Funktionseinheit handelt, die jedenfalls möglicherweise durch Realteilung des Grundstücks in die Hände verschiedener Eigentümer gelangen kann. Diese von der Klägerin vorgetragene und von ihr in diesem Fall zugrunde gelegte Regelung deckt sich mit dem Regelwerk des deutschen Vereins für Gas- und Wasserfachleute, das die Klägerin vorgelegt hat. Dort ist unter Punkt 3 aufgeführt, dass für jedes Gebäude nicht nur auf einem grundbuchamtlich gesondert geführten Grundstück, sondern auch für jedes Gebäude auf einem einheitlichen Grundstück ein Hausanschluss vorgesehen sein soll.
Diese Regelung, die einen Bezug von Strom mittelbar durch einen Hausanschluss für mehrere Gebäudeteile, die wohnungsmäßig als selbständige Einheiten fungieren, ausschließt, lässt sich auch durch in der Sache liegende Argumente begründen. Insbesondere der Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit spricht für eine solche Handhabung, wie sie die Klägerin begehrt. Dieser Gesichtspunkt müsste zwar in erster Linie von den Abnehmern berücksichtigt werden, ist aber mittelbar auch für den Versorger wichtig, weil er auf diese Weise nicht in Streitigkeiten hineingezogen wird, die zwischen den Benutzern der Gebäudeteile entstehen. Auch unter abrechnungstechnischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll und nachvollziehbar, dass die Versorgungsunternehmen auf klaren Festlegungen bestehen.
Die von der Klägerin bei der Bestimmung zu wahrenden berechtigten Belange der Beklagten können nach der gesetzlichen Regelung nicht darin bestehen, die billigste Lösung allein zu berücksichtigen. Zweck der Regelung über die Baukostenzuschüsse ist es sicherlich, die Anschlussnehmer möglichst verursachungsgerecht mit an den kapitalintensiven Kosten des Netzes zu beteiligen. Die Verursachungsgerechtigkeit würde aber leiden, wenn es dem Anschlussnehmer überlassen bliebe, über die Höhe der Anschlussbeiträge mitzubestimmen, indem er an sich separat gebaute Häuser durch einfaches Zusammenbauen der Mithaftung für die Netzkosten entziehen würde.
Das Gericht sieht auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleich zu beurteilender Sachverhalte. Ein Zweifamilienhaus ist jedenfalls hinsichtlich des ersteren Gesichtspunktes (Versorgungssicherheit und Klarheit der Vertragsverhältnisse) mit einem wie auch immer gestalteten Doppelhaus, wie es hier gegeben ist, nicht zu vergleichen. Bei einem Zweifamilienhaus können zwar zwei unmittelbare Abnehmer von Energie und Wasser Vertragspartner der Versorgungsunternehmen sein, hinsichtlich des grundsätzlichen Lieferungsanspruches im Verhältnis zum Eigentum an dem Grundstück und dem Haus kann jedoch stets nur ein Vertragspartner vorhanden sein. Bei dem jedenfalls theoretisch teilbaren Doppelhaus können sich dagegen die Eigentumsverhältnisse ändern und es können entsprechende Interessengegensätze auftreten, die zu Schwierigkeiten mit dem Versorgungsunternehmen führen können. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine Teilung sei bei ihrem Grundstück nicht vorgesehen oder nicht möglich. Rechtlich ist das Grundstück durchaus in einen vorderen und einen hinteren Teil teilbar, unter Umständen auch unter Einräumung eines Wegerechtes für den hinteren Teil, was aber nicht einmal erforderlich ist. Die Gestaltung des Hauses lässt es auch durchaus als wahrscheinlich erscheinen, dass nach dem Ableben der im Vorderhaus wohnenden Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten dieser Grundstücksteil verkauft werden kann, mag das zurzeit auch nicht geplant sein.
Damit steht fest, dass die hier gegebene tatsächliche Situation der entspricht, bei der die Energiewirtschaft üblicherweise von ihrem Recht der Bestimmung Gebrauch macht und einen separaten Hausanschluss verlangt. Wie dargelegt, kann unter den zu wahrenden Belangen der Beklagten dabei nicht verstanden werden, dass die Beklagte die Kosten für einen Hausanschluss, zu denen sie nach den gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden kann, erspart werden können. Unter schützenswerten Belangen sind in diesem Zusammenhang andere Umstände zu verstehen, wie etwa die Lage des Anschlusses oder die konkreten Umstände der Führung der Leitungen. Nur im Ausnahmefall kann auch die finanzielle Situation eine Rolle spielen, wenn etwa das zweite Gebäude nur als Überganglösung gedacht ist und ein zweiter Hausanschluss deshalb langfristig unsinnig wäre. So liegt der Fall hier jedenfalls gerade nicht.
Die Klägerin kann deshalb die Duldung entsprechend dem Klageantrag zu Ziff. 1) verlangen und hat auch Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zu den entsprechenden Hausanschlusskosten herangezogen wird. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese konkreten Hausanschlusskosten durch Pauschalen bereits jetzt feststünden und deshalb bereits beziffert geltend gemacht werden könnten. Vielmehr ist nach den §§ 9 der beiden genannten Verordnungen jeweils nur eine Erstattung von entstandenen Kosten möglich. Da auf der anderen Seite die Beklagte aber ausdrücklich eine Klärung der Kostentragungspflicht vor Beginn der Arbeiten verlangt hat, besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin trotz dieser gesetzlichen Vorschrift, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Klägerin kann auch den zu Ziff. 2) geltend gemachten Anspruch auf Titulierung der Verpflichtung der Beklagten durchsetzen, dass diese nicht nur den Hausanschluss anbringen lässt, sondern die beiden Gebäude auch jeweils im Hause selbst diesen Hausanschlüssen anschlusstechnisch zuordnen lässt. Der geltend gemachte Anspruch ist nach Ansicht des Gerichts durchaus durchsetzbar, er kann von einem Dritten im Wege der Ersatzvornahme erbracht werden, ebenso, wie die Beklagte ihrerseits einen Handwerker damit beauftragen kann. Falls die Beklagte einem Handwerker die Durchführung dieser Arbeiten untersagen sollte, muss sie notfalls durch Vollstreckungsmaßnahmen dazu angehalten werden, diese Arbeiten zu dulden.
Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, muss sie auch die Kosten des Prozesses gem. § 91 Abs. 1 ZPO tragen. Soweit das Gericht die Klageanträge nicht wörtlich in den Tenor übernommen hat, ist das keine Abweichung von den Anträgen an sich, sondern nur eine der Klarstellung dienende, den Sinn der Anträge aber nicht verformende Formulierungsänderung. Diese hat keine Kostenfolge.
Die Vollstreckbarkeit regelt sich nach § 709 ZPO.