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Amtsgericht Rheine·28 Ls-71 Js 2835/15-1/19 [e]·05.12.2019

Haustürbetrug mit angeblichen Bertelsmann-Buchverkäufen: Verurteilung und Einziehung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Rheine verurteilte P wegen Betruges in 29 Fällen und K wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen im Zusammenhang mit Haustürbesuchen/Telefonkontakten bei ehemaligen Buchkunden. Unter Vorspiegelung eines gewinnbringenden Buchverkaufs bzw. einer „Zwischenfinanzierung“ veranlassten die Angeklagten die Geschädigten zur Kreditaufnahme und zur Zahlung bzw. Herausgabe wertvoller Bücher, ohne Rückzahlungs- oder Verkaufsabsicht. P erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, K von 2 Jahren und 6 Monaten; im Übrigen wurde K teilweise freigesprochen. Das Gericht ordnete Wertersatzeinziehung (P: 493.350 €, K: 93.145,82 €) und die Einziehung sichergestellter Bücher an sowie gab einem Adhäsionsantrag gegen P i.H.v. 10.000 € nebst Zinsen statt.

Ausgang: P wegen Betruges in 29 Fällen und K wegen Beihilfe in 17 Fällen verurteilt; K im Übrigen freigesprochen; Adhäsionsantrag gg. P teilweise zugesprochen und Einziehungen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB liegt auch dann vor, wenn durch Auftreten, Kundenlisten und Gesprächsführung der Eindruck einer Zugehörigkeit zu einem bekannten Unternehmen erweckt wird, ohne dies ausdrücklich zu behaupten, und dadurch Zweifel des Opfers nicht ausgeräumt werden.

2

Wer Opfer unter dem Vorwand eines kurzfristigen, gewinnbringenden (Weiter-)Verkaufs oder einer „Zwischenfinanzierung“ zur Kreditaufnahme und Zahlung veranlasst, obwohl von Anfang an keine Rückzahlung/Abrechnung beabsichtigt ist, handelt mit Betrugsvorsatz und täuscht zugleich über die Rückzahlungsbereitschaft.

3

Für einen Vermögensschaden genügt es, dass das Opfer eine Zahlung/Überweisung in der Annahme erbringt, es liege ein werthaltig abgesichertes Darlehen oder ein seriöses Geschäft vor, während der Täter von Beginn an die Leistung endgültig behalten will (negatives Austauschverhältnis).

4

Gewerbsmäßigkeit kann angenommen werden, wenn die Tatserie auf eine fortlaufende Einnahmequelle angelegt ist und die Handlungen die berufliche Betätigung der Täter bilden.

5

Die Beteiligung als Gehilfe (§ 27 StGB) ist anzunehmen, wenn der Tatbeitrag im Wesentlichen unterstützend bleibt (z.B. Vorbereitung von Unterlagen, Bestärkung der Opfer, Provisionsabrechnung), während die Tatsteuerung und Gesprächsführung maßgeblich beim Haupttäter liegt.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 73, 73 c StGB§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 27, 52, 53, 73, 73 c StGB§ 154 StPO§ 263 Abs. 3 StGB§ 47 Abs. 2 StGB§ 27 Abs. 2 StGB

Tenor

1.

Der Angeklagte P ist des Betruges in 29 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2.

Er wird verurteilt, an den Adhäsionskläger Z, den Betrag von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % hinsichtlich Ziffer 2.

4.

Ein Betrag in Höhe von 493.350,00 € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.

5.

Die Bücher aus den Kartons Nr. 1 - 33 (AZ: 71 Js 2835/15) werden eingezogen.

6.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Gerichtskosten und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 73, 73 c StGB.

Der Angeklagte K ist der Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen schuldig.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 93.145,82 € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufgrund des Adhäsionsantrages trägt der Adhäsionskläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 27, 52, 53, 73, 73 c StGB.

Gründe

2

Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

3

I.

4

Der Angeklagte P ist am ##.##.1971 in Münster geboren, er hat die deutsche Staatsangehörigkeit und war zuletzt wohnhaft in B. Er wuchs in Münster auf und besuchte eine Hauptschule bis zur Klasse 10. Danach machte er eine Ausbildung als Versicherungsfachmann, diese schloss er auch erfolgreich ab. Danach war er über zwanzig Jahre in der Versicherungsbranche tätig. Er war für verschiedene Agenturen tätig, sowohl auf selbständiger Basis als auch als angestellter Mitarbeiter. Danach kam es zu ersten Selbständigkeiten. Zunächst war er im Bereich von Goldsparplänen unterwegs, danach im Buchhandelsbereich. Er war die letzten zwei Jahre im Außendienst eines Apothekenaußendienstes als Angestellter tätig. Dabei betreute er Apotheken. Zum 01.04.2019 kündigte ihn sein Arbeitgeber. Erst Ende November kam es jeweils zu einer Einigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage des Angeklagten. Die Kündigung wurde auf eine fristgemäße auf Ende April 2019 umgedeutet. Nach April 2019 war er für die Firma N aus Frankreich ebenfalls im Außendienst tätig. Dort gab es ebenfalls Probleme, wobei die konkreten Probleme nicht bekannt sind. Die Tätigkeit bei dieser Firma hat der Angeklagte ebenfalls verloren seit Anfang/Mitte September. Er hat jedoch Hoffnungen dort wieder anzufangen. Konkrete Pläne gibt es diesbezüglich aber noch nicht.

5

Aktuell ist der Angeklagte P nicht berufstätig, er ist arbeitssuchend. Der Angeklagte hat erstmals Ende November 2019 Arbeitslosengeld I beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Angeklagte lebt derzeit davon, dass andere Personen ihm Geld leihen.

6

Privat befindet er sich in einer Trennungsphase. Seine Frau und er leben seit Anfang des Jahres 2019 getrennt. Es handelt sich bei dieser Ehe um die zweite Ehe des Angeklagten. Mit der getrennt lebenden Ehefrau hat er einen Sohn, der 2011 geboren ist. Der Angeklagte hat regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Über den Unterhalt streitet er derzeit noch mit seiner getrennt lebenden Frau. Darüber hinaus hat der Angeklagte aus einer früheren Beziehung ein uneheliches Kind. Dieser Sohn ist 27 Jahre alt. Unterhaltspflichten bestehen insoweit nicht mehr.

7

Der Angeklagte hat überhaupt keinen Überblick darüber, wie viele Schulden er hat. Nach seinen Angaben hat er keine Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmitteln.

8

Der Angeklagte P befindet sich seit dem 06.12.2019 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

9

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

10

Mit Entscheidung vom ##.##.2010 verurteilte das Amtsgericht Münster ihn wegen gewerbsmäßigen Betruges in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Bewährungszeit wurde bis zum 10.03.2013 festgesetzt, ein Bewährungshelfer bestellt und die Strafe erlassen mit Wirkung vom 27.03.2013. In dieser Sache handelt es sich um einen Strafbefehl, der erlassen wurde, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. In der Anklageschrift heißt es:

11

„Der Angeklagte betrieb zwischen 2001 und 2007 in Münster eine Versicherungsagentur für die Firma W aus U über die er Verträge der „Nürnberger Versicherungen“ vermittelte. Im Rahmen dieser Tätigkeit oblag es ihm unter anderem, etwaige Ablaufleistungen an die in seinem Zuständigkeitsbereich wohnenden Versicherungskunden weiterzuleiten. Diese Weiterleitung sollte dabei grundsätzlich in der Weise vonstattengehen, dass der Angeklagte Orderschecks über die Ablaufleistung an die Versicherungsnehmer oder dritte zum Empfang der Gelder berechtigte Personen auszahlte. Der Angeklagte verfügte aus seinem Anstellungsvertrag ausdrücklich über die Befugnis, derartige Verfügungen mit Wirkung für und gegen die Firma W vorzunehmen. Im Zeitraum beließ es der Angeklagte in den Angeklagten Fällen nicht bei der schlichten Auszahlung der Gelder an die Versicherungsnehmer, sondern er veranlasste (die ausschließlich weiblichen) Kunden dazu, ihre Schecks entweder gar nicht in Empfang zu nehmen oder die Auszahlungen teilweise – dann in Form von Barbeträgen – mit der Maßgabe an ihn (den Angeklagten zurück zu gewähren, dass er die Gelder erneut für die Versicherungskunden anlegen sollte. Wie diese angebliche „Anlage“ aussehen sollte, erläuterte der Angeklagte den Kunden nur in einem Teil der Fälle – und dann auch in leicht unterschiedlicher Form.

12

Meist gaukelte er den Kundinnen aber vor, dass sie die Gelder in einen neuen Versicherungsvertrag investierten. Die Erklärungen des Angeklagten entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Er legte die Gelder in keiner Weise für die Kunden an, sondern sie für eigene Zwecke. Um nach Außen den Anschein einer korrekten Abwicklung des auslaufenden Vertragsverhältnisses zu wahren, fertigte der Angeklagte zum Teil auch gefälschte Verlusterklärungen der Kundinnen bezüglich der ausgelaufenen Versicherungspolicen an.

13

Im Einzelnen wurde das Vertrauen der folgenden Versicherungsnehmer enttäuscht:

14

1.)

15

Als im Dezember 2005 eine Auszahlung aus einem abgelaufenen Vertragsverhältnis zu Gunsten der Zeugin T anstand, übergab der Angeklagte der Zeugin zwar zunächst am 11.11.2005 ordnungsgemäß einen Orderscheck über 4.646,37 €. Er überredete die Kundin aber zugleich, ihm 3.500 € in bar für eine neuerliche Anlage zu überlassen. Dieses Geld nahm er in Empfang, ohne es jedoch danach zu Gunsten der Zeugin anzulegen. Stattdessen verbrauchte er es für eigene Zwecke.

16

2.)

17

Der Versicherungskundin A händigte der Angeklagte im März 2006 in ähnlicher Weise zunächst zwei Schecks in Höhe von insgesamt 8.321,20 € aus, die später auch dem Konto der Zeugin gutgeschrieben wurden. Zugleich überredete der Angeklagte die Zeugin aber erfolgreich, durch ihren Sohn 6.000 € in bar von der Bank abholen zu lassen und dem Angeklagten zur neuerlichen Anlage zu überlassen. Auch hier legte er das aber tatsächlich nicht für die Kundin an.

18

3.)

19

Bei der Versicherungsnehmerin H veranlasste der Angeklagte die Zeugin Ende April 2006 von vornherein dazu, den ihr zustehenden Scheck über eine Ablaufleistung in Höhe von 1.241,57 € gar nicht erst in Empfang zu nehmen, sondern ihm (dem Angeklagten) den Scheck für eine weitere Anlage des Geldes zu überlassen. Tatsächlich ließ der Angeklagte aber abredewidrig seinem eigenen Konto bei der Volksbank Münster (Nr.: 271717######) gutschreiben.

20

4.)

21

Im Falle der Zeugin L ging der Angeklagte im Mai 2006 wieder nach seiner üblichen „Masche“ vor: Er erschien mit dem Scheck über die vorgesehene Auszahlungssumme bei der Zeugin, überredete sie aber zugleich, einen Barbetrag von 2.500 € sogleich wieder neu anzulegen, wobei er der Zeugin vorspiegelte, dieser Betrag würde auf dem Konto eines bis 2012 laufenden Vertragsverhältnisses verbucht. Tatsächlich entsprach diese Aussage aber auch hier nicht der Wahrheit.

22

5.)

23

Gegenüber der Zeugin E behauptete der Angeklagte Anfang Juni 2006 wahrheitswidrig, dass mit der in Aussicht genommenen Auszahlung in Höhe von 4.875,93 € etwas nicht richtig sei. Er veranlasste die Zeugin mit dieser Behauptung dazu, ihm die insgesamt drei Schecks über die genannte Auszahlungssumme zurückzugeben bzw. – bei einem der Schecks – gar nicht erst in Empfang zu nehmen. Der Zusage, die in den Schecks verbriefte Summe erneut für die Zeugin anzulegen, kam der Angeklagte aber auch in diesem Fall nicht nach, sondern ließ die drei Schecks vielmehr seinem eigenen Konto bei der Volksbank Münster gutschreiben.

24

6.)

25

Auch die Versicherungskundin G wurde im August 2006 mit einem unzutreffenden Versprechen einer neuen Investition ihrer freigewordenen Gelder in Höhe von 8.090,13 € dazu veranlasst, einen Scheck in der entsprechenden Höhe erst gar nicht vom Angeklagten in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte ließ die Zeugin einen Blankoscheck unter ein weißes Blatt Papier leisten, mit deren Hilfe er später seiner Agentur die korrekte Auszahlung der Versicherungsleistung vortäuschte. Tatsächlich hatte weder diese Auszahlung stattgefunden noch legte der Angeklagte die mehr als 8.000,00 € entsprechend der Vereinbarung mit der Zeugin an. Er ließ die Schecks auch in diesem Falle seinem eigenen Konto bei der Volksbank Münster gutschreiben.

26

In zwei weiteren Fällen unternahm der Angeklagte ebenfalls den Versuch, weibliche Versicherungsnehmerinnen zur erneuten „Anlage“ auszuzahlender Gelder zu veranlassen. In diesen beiden Fällen gingen die Kundinnen jedoch nicht auf den Vorschlag des Angeklagten ein, so dass es nicht zu einer Schädigung kam.

27

Diese beiden Fälle betreffen

28

7.)

29

die Zeugin S, bei der im Januar 2006 die Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrages mit einem Betrag von 6.826 € an stand und wegen der Weigerung der Zeugin, das Geld neu anzulegen auch erfolgte (Bl. 24 und 415-417 d.A.), und

30

8.)

31

die Zeugin N, bei der im gleichen Monat die Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrages mit einem Betrag von 4.873,78 € vorgesehen war und wegen der Weigerung der Zeugin, Gelder neu anzulegen, auch erfolgte (Bl. 25 und 437 – 439 d.A.)“

32

Mit Strafbefehl vom ##.##.2015 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Angeklagten wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 €. Rechtskraft war am 27.06.2016. In den Feststellungen heißt es:

33

„In den nachbezeichneten zwei Fällen begaben Sie sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem anderweitig Beschuldigten K zu zwei Rentnern in Ingolstadt. Sie gaben sich beide bewusst wahrheitswidrig als Mitarbeiter der Nürnberger Versicherung aus. Sie spiegelten den Herrn jeweils vor, diese würden Rückzahlungen der Nürnberger Versicherung erhalten, müssten dazu allerdings diverse Dokumente unterschreiben. Sie legten den Herren auch diverse Dokumente zur Unterschrift vor, welche die Herren im Vertrauen auf Ihre Angaben auch unterzeichneten.

34

In Wahrheit handelte es sich bei den Dokumenten aber um Edelmetallverträge mit der Firma V. Sie ließen die Herren auch entsprechende Überweisungsaufträge unterzeichnen. Wie Sie wussten, waren derartige Edelmetallverträge als Anlagemodell für die beiden von Ihnen besuchten Herren aber völlig ungeeignet. In Kenntnis der wahren Sachlage hätten die beiden Herren derartige Verträge nicht unterzeichnet bzw. abgeschlossen.

35

Die Verträge wurden sodann durch Sie und den anderweitig Verfolgten K über die Firma C bei der Firma V eingereicht. Daraufhin wurden aufgrund der Überweisungsaufträge den beiden Geschädigten Einmalzahlungen von ihrem jeweiligen Konto abgebucht und an die Firma V überwiesen.

36

Die Beträge wurden durch die Firma V aber in der Folge alsbald zurückerstattet, nachdem seitens der Firma V der Verdacht bestand, dass die Verträge durch Sie beide in unredlicher Art zustande gebracht wurden.

37

Den zuständigen Mitarbeitern der Firma V sollte vorgespiegelt werden, dass die von Ihnen beigebrachten Verträge werthaltig und ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Deswegen wurden auch entgegen Ihrer Absicht durch die Firma V Provisionszahlungen für die genannten Verträge weder an Sie noch an den anderweitig Beschuldigten P, noch an die Firma C ausbezahlt.

38

Sie hatten jeweils billigend in Kauf genommen, dass den Geschädigten ein Schaden in Höhe der geleisteten Einmalzahlungen und der Firma V ein Schaden durch ungerechtfertigte Provisionszahlungen an Sie bzw. den anderweitig Beschuldigten K oder an die Firma C entstehen würde. Weiter war Ihnen  und dem anderweitig Beschuldigten K bekannt, dass die Firma V durch die Zahlungen seitens der Geschädigten ungerechtfertigt bereichert werden würde, da die Zahlungen einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage entbehrt hätten.

39

Sie hatten beabsichtigt, dass Sie, der anderweitig Verfolgte K oder jedenfalls die Firma C durch unberechtigte Provisionszahlungen ungerechtfertigt bereichert würden. Hierdurch wäre der Firma V ein Schaden in Höhe der betragsmäßig nicht bekannten Provisionen entstanden.

40

Nach dem seitens der Firma V die Zahlungen an die Geschädigten zurückerstattet wurden und die Firma V keine Provisionsleistungen ausbezahlt hat, ist im Ergebnis weder ein Schaden noch eine ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten.

41

Es handelt sich um folgende Einzelfälle:

42

Am 26.02.2014 suchten Sie zusammen mit dem anderweitig Verfolgen K den Rentner R an seiner Adresse in Ingolstadt auf. Die Einmalzahlung hatte hier 1.550,00 € betragen.

43

Am 25.02.2014 suchten Sie den Rentner O in Ingolstadt auf. Die Einmalzahlung hätte in diesem Fall 2.400,00 € betragen.“

44

Die letzte Zahlung auf die Geldstrafe leistete der Angeklagte am 04. Dezember 2019.

45

Der Angeklagte K ist am ##.##.1963 in Münster geboren. Der Angeklagte ist derzeit wohnhaft in X. Er wuchs ebenfalls in Münster auf und besuchte eine Hauptschule bis zur Klasse 9. Danach machte er eine Ausbildung als Maurer. Diese schloss er auch erfolgreich ab. In dem erlernten Beruf hat er jedoch nie gearbeitet, da er an sogenannter „Zementkrankheit“ leidet. Danach war er für ein paar Jahre für Werbefirmen tätig. Anschließend war er zehn Jahre bei der Firma „Q“ als Einrichter bzw. Schichtleiter angestellt. Dabei handelte es sich um eine Anlerntätigkeit. Zuvor war er auch schon im Bereich des Siebdruckes tätig. Danach war er viele Jahre bei der Nürnberger Versicherung angestellt. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Nürnberger Versicherung aufgelöst wurde, war er kurzfristig bei der „Generali“ tätig, und machte sich dann im Sommer 2015 selbständig im Bereich „An- und Verkauf von Büchern“. Nach Kenntnisnahme des hiesigen Ermittlungsverfahrens arbeitete er zunächst ein Jahr im Bereich Krankentransport und ist nunmehr seit fast drei Jahren im Garten- und Landschaftsbau tätig. Hier ist er als Angestellter tätig. Er erhält ein Festgehalt und ist das ganze Jahr über angestellt. Er erhält 1.136,00 € netto im Monat.

46

Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Im Haushalt lebte in 2016 noch ein Sohn der Ehefrau aus der ersten Ehe. Der Angeklagte ist zudem noch Inhaber einer Firma im Bereich Goldsparen, der Firma D, diese Firma existiert noch. Das Gewerbe selbst hat der Angeklagte jedoch bereits abgemeldet. Unterhaltspflichten bestehen beim Angeklagten nicht, er hat Schulden und befindet sich in der Schuldenberatung. Er geht davon aus, dass seine Schulden ungefähr 100.000,00 € betragen. Diese Schulden sind hauptsächlich bei der Nürnberger Versicherung, der BMW-Bank, der Sparkasse und beim Finanzamt.

47

Nach seinen Angaben hat der Angeklagte keine Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmitteln.

48

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

49

Mit Strafbefehl vom ##.##.2015 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt ihn wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 €. Rechtskraft war am 27.06.2016. In den Feststellungen heißt es:

50

„In den nachbezeichneten zwei Fällen begaben Sie sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem anderweitig Beschuldigten P zu zwei Rentnern in Ingolstadt. Sie gaben sich beide bewusst wahrheitswidrig als Mitarbeiter der Nürnberger Versicherung aus. Sie spiegelten den Herrn jeweils vor, diese würden Rückzahlungen der Nürnberger Versicherung erhalten, müssten dazu allerdings diverse Dokumente unterschreiben. Sie legten den Herren auch diverse Dokumente zur Unterschrift vor, welche die Herren im Vertrauen auf Ihre Angaben auch unterzeichneten.

51

In Wahrheit handelte es sich bei den Dokumenten aber um Edelmetallverträge mit der Firma V. Sie ließen die Herren auch entsprechende Überweisungsaufträge unterzeichnen. Wie Sie wussten, waren derartige Edelmetallverträge als Anlagemodell für die beiden von Ihnen besuchten Herren aber völlig ungeeignet. In Kenntnis der wahren Sachlage hätten die beiden Herren derartige Verträge nicht unterzeichnet bzw. abgeschlossen.

52

Die Verträge wurden sodann durch Sie und den anderweitig Verfolgten P über die Firma C bei der Firma V eingereicht. Daraufhin wurden aufgrund der Überweisungsaufträge den beiden Geschädigten Einmalzahlungen von ihrem jeweiligen Konto abgebucht und an die Firma V überwiesen.

53

Die Beträge wurden durch die Firma V aber in der Folge alsbald zurückerstattet, nachdem seitens der Firma V der Verdacht bestand, dass die Verträge durch Sie beide in unredlicher Art zustande gebracht wurden.

54

Den zuständigen Mitarbeitern der Firma V sollte vorgespiegelt werden, dass die von Ihnen beigebrachten Verträge werthaltig und ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Deswegen wurden auch entgegen Ihrer Absicht durch die Firma V Provisionszahlungen für die genannten Verträge weder an Sie noch an den anderweitig Beschuldigten P, noch an die Firma C ausbezahlt.

55

Sie hatten jeweils billigend in Kauf genommen, dass den Geschädigten ein Schaden in Höhe der geleisteten Einmalzahlungen und der Firma V ein Schaden durch ungerechtfertigte Provisionszahlungen an Sie bzw. den anderweitig Beschuldigten P oder an die Firma C entstehen würde. Weiter war Ihnen  und dem anderweitig Beschuldigten P bekannt, dass die Firma V durch die Zahlungen seitens der Geschädigten ungerechtfertigt bereichert werden würde, da die Zahlungen einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage entbehrt hätten.

56

Sie hatten beabsichtigt, dass Sie, der anderweitig Verfolgte P oder jedenfalls die Firma C durch unberechtigte Provisionszahlungen ungerechtfertigt bereichert würden. Hierdurch wäre der Firma V ein Schaden in Höhe der betragsmäßig nicht bekannten Provisionen entstanden.

57

Nach dem seitens der Firma V die Zahlungen an die Geschädigten zurückerstattet wurden und die Firma V keine Provisionsleistungen ausbezahlt hat, ist im Ergebnis weder ein Schaden noch eine ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten.

58

Es handelt sich um folgende Einzelfälle:

59

Am 26.02.2014 suchten Sie zusammen mit dem anderweitig Verfolgen P den Rentner R an seiner Adresse in Ingolstadt auf. Die Einmalzahlung hatte hier 1.550,00 € betragen.

60

Am 25.02.2014 suchten Sie den Rentner O in Ingolstadt auf. Die Einmalzahlung hätte in diesem Fall 2.400,00 € betragen.“

61

Die Geldstrafe ist vollständig beglichen.

62

II.

63

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

64

Die beiden Angeklagten suchten aktiv und zumeist unangekündigt die Geschädigten an ihren Wohnanschriften auf oder traten telefonisch mit ihnen in Kontakt. Der Angeklagte P handelte insoweit von seinem Wohnort in F aus, der Angeklagte K von seinem Wohnort in X aus.

65

Für gewöhnlich wurden die Geschädigten (ehemalige Bertelsmann-Kunden) teils von dem Angeklagten P allein, überwiegend jedoch von beiden Angeklagten gemeinschaftlich auf ihr bestehendes Verkaufsinteresse hinsichtlich zuvor bei Bertelsmann erworbener wertvoller Bücher (insbesondere Lexikothek und Faksimile) angesprochen. Vielfach wurde eine Zugehörigkeit zu der Firma Bertelsmann vorgetäuscht. Der Angeklagte P trat zudem regelmäßig als Geschäftsführer seiner Firma I auf (insoweit lag eine gewisse Namensähnlichkeit zu der Bertelsmann gehörenden J) vor, die zuvor die hier in Rede stehenden Lexikotheken und Faksimile vertrieben hatte.). Der Angeklagte P verfügte über Listen ehemaliger Bertelsmann-Kunden. Auf diesen Listen waren neben Name und Anschrift der Kunden, teilweise noch Telefonnummern und in einigen Fällen auch eine Bankverbindung der Kunden genannt. Woher der Angeklagte P diese Daten hatte, konnte nicht festgestellt werden.

66

Durch verschiedene Strategien wurden die Geschädigten sodann jeweils unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht, hohe Geldbeträge an sie (bzw. auf das Konto der Firma I) zu überweisen und/oder die vorgenannten Bücher an sie auszuhändigen. Zunächst war der Angeklagte P alleine tätig, ab Juni 2015 beteiligte sich der Angeklagte K. In den meisten Fällen, in denen die beiden Angeklagten die Geschädigten zusammen aufsuchten, stellte der Angeklagte K anschließend der Firma I des Angeklagten P eine „Vermittlungsprovision“ in Rechnung. Ursprünglich war für das Jahr 2016 geplant, dass der Angeklagte K in das bestehende „Geschäft“ des Angeklagten P einsteigen sollte, so dass ab diesem Zeitpunkt die Gewinne hälftig geteilt würden. Aus unbekannten Gründen kam es tatsächlich nicht zur Umsetzung dieses Plans.

67

Bei gemeinsamen Treffen mit den Zeugen nahm der Angeklagte P stets die gesprächsleitende Rolle ein, während der Angeklagte K sich die meiste Zeit im Hintergrund hielt und die Darlehensverträge mittels Tablet-PC und mitgebrachtem Drucker vorbereitete. Bei Unsicherheiten der Zeugen beteiligte sich der Angeklagte K an den Gesprächen mit Äußerungen wie „Das geht schon alles gut“. Bei einem Großteil der Zeugen vermittelten die Angeklagten diesen die Darlehen, indem sie über den Zugang des Zeugen M eine Verbindung zu dem Portal procheck24 herstellten. Nach Eingabe von Personaldaten besteht über dieses Portal die Möglichkeit, verschiedene Banken zu vergleichen und das passende Darlehensangebot auszusuchen und direkt am Computer auszudrucken. Danach müssen sich die Kunden nur noch mittels Post-Ident-Verfahren gegenüber der Bank identifizieren. Der Zeuge M erhält dabei für jeden über seinen Zugang geschlossenen Darlehensvertrag eine Vergütung der betroffenen Bank. Dem Zeugen M teilten die Angeklagten dabei nicht mit, dass es nicht die Zeugen waren, die die Darlehensanträge ausfüllten, sondern, dass sie selbst die jeweilige Bank und das konkrete Darlehensangebot aussuchten und insofern als Vermittler auftraten. Der Angeklagte K erhielt einmalig Ende 2015 1.434,90 € als Provision.

68

Am 01. Oktober 2015 informierte Rechtsanwalt Y den Angeklagten P per E-Mail wie folgt:

69

„Sehr geehrter Herr P,

70

wie mit Ihnen besprochen habe ich einen Vordruck für den Abschluss von zukünftigen Kaufverträgen, die außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen werden vorbereitet.

71

Es ist wichtig, dass der Kunde ein Exemplar der jeweiligen Kaufvertragsurkunde erhält und die integrierte Belehrung über seine Widerrufsrechte gleichfalls unterschreibt.

72

Mit der Vertragsurkunde ist dem Kunden gleichfalls das Musterwiderrufsformular auszuhändigen.

73

Die Briefkopfgestaltung ist nur ein Entwurf von mir, den Sie natürlich nach Ihren Vorstellungen ändern können. Dier persönlichen Angaben in den Fußzeilen müssen noch ergänzt werden.“

74

Ab Oktober 2015 ließen die Angeklagten die Zeugen regelmäßig eine als Kaufvertrag bezeichnete Urkunde unterschreiben, wobei in den meisten Fällen unter der Überschrift „Hiermit kauft der Kunde von der Fa. I folgende Produkte“ bei Unterschrift noch keine Eintragung vorhanden war. Die Verwendung dieser Formulare erfolgte von den Angeklagten, um den wahren Hintergrund der Zahlungen der Zeugen zu verschleiern.

75

Telefonische Kontakte liefen fast ausschließlich über den Angeklagten P. Bis zur Zahlung an ihn hielt der Angeklagte P regelmäßig Kontakt mit den Zeugen. Danach war er für die Zeugen so gut wie gar nicht mehr telefonisch zu erreichen.

76

Aus der Reihe gleichgelagerter Taten ergibt sich, dass der Angeklagte P zum Zeitpunkt der vorliegenden Taten entschieden war, sich in Zukunft durch vergleichbare Betrugstaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Der Angeklagte K hatte Kenntnis hiervon und unterstützte dies durch seine Beteiligung.

77

Die einzelnen angeklagten Taten stellten sich dabei wie folgt dar:

78

1. (Fallakte 7)

79

Am ##.##.2014 suchte der Angeklagte P die im Jahr 1958 geborene Zeugin BA unangemeldet an deren Wohnadresse in Duisburg auf. Die Zeugin BA äußerte dem Angeklagten P gegenüber, dass sie die ca. 100 Enzyklopädien, die sie gemeinsam mit ihrem verstorbenen Mann zuvor im Laufe der Jahre von Bertelsmann für insgesamt 17.855,00 € erworben hatte, gerne wieder veräußern wolle. Der Angeklagte P erwiderte, dass hierzu ein guter Markt bestehen würde und es eine große Nachfrage gebe. Die Höhe des zu erwartenden Gewinnes benannte der Angeklagte P bewusst nicht. Die Zeugin BA übergab ihm 50 noch originalverpackte Bücher, die einem Einkaufswert von 8.927,50 € entsprachen, in dem Glauben, dass dieser sie gewinnbringend weiterveräußern werde.

80

Er verleitete die Zeugin BA zudem, einen Kredit in Höhe von 10.000,00 € bei der Santander Consumer Bank AG aufzunehmen und einen Betrag von 9.550,00 € an ihn zu zahlen, indem er ihr suggerierte, dass er hiervon weitere Enzyklopädien kaufen und diese sodann wiederum gewinnbringend weiterveräußern und die Zeugin BA an dem Gewinn beteiligen wolle.

81

Die Zeugin BA übergab ihm nach Abschluss des Kreditvertrages und Erhalt der Kreditsumme bei weiteren Treffen insgesamt 9.550,00 € in bar.

82

Der Angeklagte P behielt, wie von Anfang an geplant, die Bücher für sich und überwies lediglich einen Betrag von 2.500,00 € auf das Konto der Zeugin BA mit der Erläuterung, dass ein höherer Gewinn nicht zu erzielen gewesen sei. Er hatte darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt die Absicht, zukünftig irgendwelche Zahlungen an die Zeugin BA zu leisten, sondern behielt entsprechend seinem anfänglichen Entschluss auch die ihm in bar ausgezahlten 9.550,00 € für sich.

83

Der Angeklagte P schickte der Zeugin zu einem unbekannten Zeitpunkt vor August 2016 7 oder 8 Pakete mit unbekanntem Inhalt zu, wobei er der Zeugin sagte, dass sie diese für ihn aufbewahren soll. Nachdem die Zeugin keinen Kontakt mehr zum Angeklagten erhielt, schickte sie die Pakete im August 2016 an den Angeklagten P zurück.

84

Auf das Darlehen bei der Santander Consumer Bank zahlt die Zeugin noch bis 2022 monatlich je 139 €.

85

2. (Fallakte 12/verb. Verf. 71 Js 2129/16)

86

Im Dezember 2014 erschien der Angeklagte P bei den in den Jahren 1949 und 1953 geborenen Zeugen DA und EA. Er bot an, Bücher, bezüglich welcher er über das Verkaufsinteresse der vorgenannten Zeugen bereits informiert war, weiterzuverkaufen. Die Zeugen DA und EA übergaben dem Angeklagten P daraufhin zwölf Bände „Märchen der Welt“, ein Hörbuch „Märchen der Welt“, zwölf Bände „Welt der Sagen und Legenden“, ein Hörbuch „Sagen und Legenden“ sowie eine Lexikothek-DVD. Die vorgenannten Medien hatten sie zuvor zum Gesamtpreis von 5.375,00 € von Bertelsmann erworben. Darüber hinaus übergaben sie dem Angeklagten P 18 Bände „Brockhaus Die Welt“, 12 Bände „Märchen der Welt Teil 2“, ein Hörbuch „Märchen der Welt 2“ sowie einen Band „Brockhaus Der Weltatlas“. Diese Bücher hatten die Zeugen erst in 2013 im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts erworben und leisten unter anderem für diese Bücher noch bis Mai 2020 Zahlungen an die Firma J in Höhe von ca. 200 € monatlich. Anfang 2014 hatten die Zeugen bereits erfolglos versucht die Bücher an die Firma J zurückzugeben, aber zu diesem Zeitpunkt war bereits die Widerrufsfrist abgelaufen. Ein konkreter Verkaufspreis wurde nicht besprochen, die Zeugen hofften jedoch mehr als den von ihnen entrichteten Kaufpreis zu erlangen.

87

Der Angeklagte P bot den Zeugen EA und DA zudem an, kurzfristig für maximal drei Monate Bücher im Wert von 9.500,00 € anzukaufen, damit er diese in dem vorgenannten Zeitraum – gegebenenfalls mit Gewinn – über eine bestimmte Verkaufsplattform weiterverkaufen könne. Mit mitgeführten Vertragsunterlagen veranlasste der Angeklagte P, dass die Zeugen EA und DA einen Kredit bei der Santander Consumer Bank AG über 8.000,00 € abschlossen. Die vorgenannten Zeugen überwiesen sodann die Kreditsumme von 8.000,00 € sowie 1.500,00 € aus ihrem privaten Vermögen, also insgesamt 9.500,00 €, auf das Konto des Angeklagten P.

88

Der Angeklagte P hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die erhaltenen Bücher tatsächlich weiterzuverkaufen und etwaige Erlöse an die vorgenannten Zeugen auszukehren. Er hatte auch nicht die Absicht, mit der erhaltenen Geldsumme Buchankäufe durchzuführen. Vielmehr hatte er von Anfang an den Plan verfolgt, die oben aufgeführten Bücher und auch das überwiesene Geld ohne Gegenleistung für sich zu behalten und tat dies auch.

89

In der Folgezeit erhielten die Zeugen vom Angeklagten P Pakete mit Büchern zugesandt. Dabei handelt es sich um 26 von 30 Büchern einer Bertelsmann Lexikothek aus dem Jahr 2005, 4 von 13 Büchern der Reihe „Märchen der Welt 2003“, 5 von 13 Büchern der Reihe „Welt der Sagen und Legenden 2006“, 10 von 12 Büchern der Reihe „Brockhaus Enzyklopädie der Erde 2007“, 13 von 25 Büchern der Reihe „Brockhaus Faszination Natur 2010“, ein „Buch Brockhaus von A bis Z in einem Band“, ein Buch mit dem Titel „Wasser und Salz Urquell des Lebens“, ein Buch mit dem Titel „Die Traumstraßen der Welt Reiseführer und Atlas“ und ein Buch mit dem Titel „Träume ich von Deutschland“.

90

Das Darlehen bei der Santander Bank haben die Zeugen mittlerweile umgeschuldet.

91

3. (Fallakte 40/verb. Verf. 71 Js 3139/17)

92

Der Angeklagte P suchte vermutlich Ende des Jahres 2014 den in 1966 geborenen Zeugen GA an dessen Wohnadresse in Emmerich am Rhein auf und erweckte den Eindruck, Außendienstmitarbeiter von Bertelsmann zu sein. Im Wege einer Zwischenfinanzierung solle der Zeuge GA für acht Kartons mit Büchern insgesamt 14.000,00 € bezahlen und innerhalb von drei Monaten wolle der Angeklagte P diese Bücher gewinnbringend weiterverkaufen, so dass dem Zeugen GA schließlich  über 20.000,00 € ausgezahlt werden könnten und er die Bücher abholen werde. Der Zeuge GA schloss entsprechend einen Kreditvertrag mit der Santander Consumer Bank AG ab und suchte gemeinsam mit dem Angeklagten P am ##.01.2015 die Sparkasse Emmerich auf, hob dort 14.400,00 € ab und händigte dem Angeklagten P 14.000,00 € aus.

93

Der Angeklagte P nahm die 14.000,00 € an sich. Tatsächlich hatte er zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Bücher gewinnbringend weiterzuverkaufen, sondern nutzte diese lediglich, um den Zeugen GA unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu der Geldzahlung an ihn zu veranlassen.

94

Eine Rückzahlung oder sonstige Auskehrung etwaiger Erlöse an den Zeugen GA erfolgte entsprechend nicht.

95

Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt der Zeuge acht Kartons zugeschickt, wobei er feststellte, dass es sich dabei um eine Reihe handelt, die der bereits hat.

96

Der Zeuge GA zahlt auf das Darlehen derzeit noch ca. 231 € monatlich.

97

4. (Fallakte 20)

98

Im Februar 2015 suchte der Angeklagte P zusammen mit einem unbekannten Dritten den im Jahr 1950 geborenen Zeugen HA an dessen Wohnanschrift in Bochum auf und teilte diesem mit, dass noch einige Bände zur Komplettierung seiner Sammlung fehlen würden. Die fehlenden Bände könne er dem Zeugen HA zum Angebotspreis von 10.000,00 € verkaufen und die sodann vollständige Serie wiederum für den Zeugen HA zu einem guten Preis verkaufen. Der Zeuge HA hatte in den vorigen Jahrzehnten regelmäßig Bücher und Bücherreihen von Bertelsmann-Vertretern erworben, wobei er selbst keinerlei Überblick über die einzelnen Werke hat.

99

Der Zeuge HA übergab daraufhin dem Angeklagten P die bei ihm befindlichen noch originalverpackten Bücher einer Sonderausgabe der Lexikothek mit Goldrand inklusive der Originalrechnungen und Lieferscheine. Die Bücher hatte der Zeuge seit Lieferung im Keller aufbewahrt und die Kartons noch nicht geöffnet.

100

Am ##.02.2015 überwies der Angeklagte P dem Zeugen HA 3.000,00 € für den Ankauf der Bücher, um insoweit eine gewisse Seriosität vorzutäuschen. Der Zeuge HA überwies daraufhin noch am selben Tag 10.000,00 € auf das Konto der dem Angeklagten P gehörenden Firma I.

101

Dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten P entsprechend kam es zu keinerlei Buchverkauf, sondern dieser behielt sowohl die ihm übergebenen Bücher als auch die Geldsumme von 10.000,00 € für sich.

102

5. (Fallakte 2)

103

Am ##.##.2015 suchte der Angeklagte P gemeinsam mit dem Zeugen Müller die im Jahr 1953 geborene Zeugin KA an ihrer Wohnadresse in Hückeswagen auf. Den Zeugen MA kannte die Zeugin KA noch von dessen vorheriger Tätigkeit als Vertreter für die Firma J.

104

Der Angeklagte P bot ihr an, von ihr zuvor für einen Gesamtpreis von 20.252,00 € bei Bertelsmann erworbene Bücher und Faksimile über das Internet zu verkaufen. Die Zeugin KA übergab ihm zu diesem Zweck die vorgenannten Bücher und Faksimile.

105

Der Angeklagte P teilte der Zeugin KA weiter mit, dass ein anderer Kunde seine Raten für erworbene Bücher nicht mehr zahlen könne und fragte, ob die Zeugin KA Interesse habe, hier auszuhelfen. Er teilte ihr mit, dass sie garantiert das Geld wieder zurückbekommen würde nach drei Monaten. Die Zeugin KA verfügte jedoch nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel und hatte zum Tatzeitpunkt auch kein Internet. Der Angeklagte P suchte sodann gemeinsam mit dem Zeugen MA ein Internetcafé in der Nähe auf, druckte dort einen Kreditvertrag aus und kam mit dem ausgefüllten Kreditvertrag zurück zur Zeugin KA, die diesen nur noch unterschreiben musste. Es handelte sich hierbei um einen Kredit der Santander Consumer Bank AG in Höhe von 15.000,00 €.

106

Der Angeklagte P überwies später 3.000,00 € als angeblichen Verkaufserlös aus der Veräußerung der ihr gehörenden Bücher und Faksimile an die Zeugin KA. Mehr sei angeblich nicht zu erhalten gewesen.

107

Absprachegemäß überwies die Zeugin KA nach Eingang der Kreditsumme auf ihrem Konto am ##.##.2015 sodann 14.500,00 € auf das Konto des Angeklagten P. Den Überweisungsträger hatte der Angeklagte schon vorausgefüllt. Hierbei war als Betreff eingetragen: „ Ankauf Bücher Meilensteins 20 Bände Chronik 1900-2000 45 Bd“. Diese oder ähnliche Bücher erhielt die Zeugin vom Angeklagten nicht.

108

Der Angeklagte P hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht den Betrag zurückzuzahlen oder die erhaltenen Bücher wieder auszuhändigen, sondern behielt beides für sich. Ein Erwerb von Büchern mittels dieser Summe zwecks einer Gewinnerzielung fand nicht statt.

109

Die Zeugin zahlt das vermittelte Darlehen noch bis 2022 mit 278,31 € monatlich ab.

110

6. (Fallakte 35/verb. Verf. 71 Js 2329/16)

111

Im März 2015 suchte der Angeklagte P die im Jahr 1961 geborene Zeugin PA an ihrer Wohnadresse in Remscheid auf. Es bestand bereits im Vorfeld eine Bekanntschaft über einen vom Angeklagten vermittelten Goldsparplan. Zudem hatte der Angeklagte der Zeugin in der Vergangenheit geholfen ihre monatlichen Zahlungen an den Deutschen Bücherbund zu reduzieren.

112

Der Angeklagte P teilte der Zeugin PA nunmehr mit, dass er Lexika erwerben wolle, die aufgrund der Insolvenz des Bücherbundes im Wert steigen würden. Hierfür benötige er Geld von der Zeugin PA. Die vorgenannte Zeugin wollte dies zunächst nicht, wurde sodann aber von dem Angeklagten P weiter bedrängt. Er stellte ihr in Aussicht, mit der Transaktion ca. 8.000,00 € Gewinn zu machen, was etwa in zwei bis drei Monaten geschehen solle. Zudem teilte er ihr mit, dass andere Kunden diese Chance gerne wahrnehmen würden. Die Zeugin PA ließ sich schließlich überzeugen und bekam vom Angeklagten P entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise einen Bankkredit über 15.000,00 € bei der Santander Consumer Bank AG vermittelt. Absprachegemäß überwies sie am ##.03.2015 einen Betrag von 14.500,00 € auf das Konto des Angeklagten P.

113

Tatsächlich hatte der Angeklagte von Beginn an den Plan verfolgt, die Zeugin PA zu einer entsprechenden Zahlung zu veranlassen, um diese sodann für sich zu behalten. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Erlöse erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt. Auch erhielt die Zeugin keinerlei Bücher geliefert.

114

Die Zeugin zahlt das Darlehen derzeit noch in Höhe von 233 € pro Monat zurück.

115

7. (Fallakte 16)

116

Am ##.##.2015 erschien der Angeklagte P bei der im Jahr 1965 geborenen Zeugin NA an deren Wohnadresse in Neunkirchen. Der Zeuge MA hatte den entsprechenden Kontakt zuvor hergestellt, nachdem die Zeugin NA ihm gegenüber geäußert hatte, dass sie ca. 80 zuvor bei Bertelsmann erworbene Lexika, deren Kaufpreis sie auf ca. 48.000,00 € schätzte, wieder veräußern wolle. Diese Bücher waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht verkauft und derzeit werden vom Lohn der Zeugin noch monatlich zwischen 350 und 400 € pro Monat von der Firma J gepfändet.

117

In der dem Angeklagten bekannten Annahme, dass dieser die Lexika zu einem guten Preis verkaufen würde, händigte die Zeugin NA sie an den Angeklagten aus. Die Kisten mit den noch originalverpackten und ungeöffneten Büchern nahmen der Angeklagte und der Zeuge MA in ihren Fahrzeugen mit, da diese vom Umfang her nicht in ein Fahrzeug passten.

118

Die Zeugin wünschte sich einen Verkaufspreis von 50.000 bis 60.000 €. Entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise teilte der Angeklagte P der Zeugin NA mit, dass ein weiterer Kunde seine Raten nicht mehr bezahlen könne und sie diese Raten mittels eines Kredites bei der Santander Consumer Bank AG bezahlen könne. Insgesamt könne somit auch ein Gewinn zu ihren Gunsten erzielt werden und sie sei sodann in der Lage, ihre noch laufenden Kredite gegenüber Bertelsmann komplett abzubezahlen. Der Angeklagte P ließ sich von ihr einen ausgefertigten Kreditvertrag über 12.500,00 € unterschreiben. Um mehr Glaubwürdigkeit vorzutäuschen, wurde der Zeugin NA am ##.04.2015 ein Betrag von 2.500,00 € überwiesen. Am ##.05.2015 überwies die Zeugin NA sodann einen Betrag von 12.500,00 € auf das Konto des Angeklagten P.

119

Der Angeklagte P hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Bücher gewinnbringend weiter zu veräußern oder der Zeugin NA den Kreditbetrag zurückzuerstatten. Vielmehr hatten sie von Anfang an geplant, die 12.500,00 € für sich zu behalten. Die Zeugin erhielt keine Bücher in der Folgezeit

120

8. (FA 26)

121

Im April 2015 suchte der Angeklagte P die in den Jahren 1974 und 1971 geborenen Zeugen CA und FA an deren Wohnadresse in Radevormwald auf. Er erweckte den Eindruck, bei der Firma Bertelsmann beschäftigt zu sein. Er bot ihnen an, von ihnen zuvor bei Bertelsmann zum Gesamtkaufpreis von 19.779,00 € erworbene Bücherserien (Internationale Märchen, Meilensteine und Bibeln) weiterzuverkaufen. Die Zeugen wünschten einen Verkaufspreis von mindestens 5.000 €.

122

Hierzu müssten sie allerdings als Zwischenfinanzierung 12.500,00 € zahlen. Die Zwischenfinanzierung sei für einen in Notlage geratenen anderen Kunden. Aus diesem An- und Weiterverkauf der Bücher könne für die Zeugen CA und FA ein Gewinn werden. Er vermittelte den vorgenannten Zeugen einen Kreditvertrag von 12.500,00 € bei der Santander Consumer Bank AG, gab ihnen einen vorausgefüllten Überweisungsträger über die Summe von 12.500,00 € und nahm die vorgenannten Bücherserien der Zeugen CA und FA mit. Um Seriosität vorzutäuschen, überwies er am 23.04.2015 2.500,00 € – als „Anzahlung“ auf die mitgenommenen Bücher auf das Konto der vorgenannten Zeugen. Die Zeugen CA und FA überwiesen sodann am ##.05.2015 12.500,00 € auf das Konto des Angeklagten P. In dem Überweisungsvordruck hatte der Angeklagte den Betreff wie folgt vorausgefüllt: „Ankauf Bücher “.

123

Der Angeklagte P hatte von Beginn an den Plan, die Zeugen zu der Zahlung von 12.500,00 € zu bewegen und die genannten Bücherserien an sich zu nehmen und hierfür lediglich die Lockzahlung in Höhe von 2.500,00 € aufzuwenden. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Gewinnerlöse an die vorgenannten Zeugen erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt.

124

Zu einem unbekannten Zeitpunkt schickte der Angeklagte P insgesamt 16 Pakete mit Büchern. Der Zeuge FA verweigerte die Annahme der Pakete. Diese wurden bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten P am 20.07.2016 aufgefunden und sichergestellt. In den Kisten befinden sich unter anderem: 3 Faksimile „Beschreibung und Contrafactur der Vornemster Stät der Welt“, „Atlas 1595“, „Gaston Phoebus – Das Buch der Jagd“, 31 Bände Brockhaus Enzyklopädie, Bücher der Reihe Märchen der Welt, Bücher der Reihe Meilen Steine, Bücher der Reihe „Bertelsmann Lexikothek, Wissen von A bis Z“. Bei Faksimile handelt es sich um (teilweise limitierte) Nachdrucke von historischen Werken, insbesondere Büchern. Teilweise ist die Auflage dieser Werke begrenzt und über eine Individualnummer der erste Käufer zuzuordnen.

125

Die Zeugen haben das Darlehen mittlerweile umgeschuldet und zahlen auf ihre neue Gesamtverbindlichkeit die nächsten sechs Jahre je 820 € pro Monat.

126

9. (FA 10)

127

Im Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2015 meldet sich der Angeklagte K in entsprechender Absprache mit dem Angeklagten P telefonisch bei der Zeugin JA und gab sich als Mitarbeiter von Bertelsmann aus. Er war darüber informiert, dass die Zeugin JA zuvor bei Bertelsmann erworbene Bücher wieder veräußern wollte. Er gab vor, die Bücher schätzen zu können und erschien sodann persönlich bei der Zeugin JA an deren Wohnadresse in Castrop-Rauxel. In diesem Gespräch gab der Angeklagte K vor, einen Kunden zu haben, der Interesse an entsprechenden Büchern habe. Wenn die Zeugin JA eine Zwischenfinanzierung ermögliche, könne sie einen hohen Zinsgewinn von mehr als 12 % erwarten. Sie müsse hierzu jedoch 10.000,00 € vorleisten.

128

Hierzu druckten die Angeklagten einen Darlehensvertrag mit der Santander Consumer Bank AG über 10.000 € aus.

129

Am ##.06.2015 überwies die Zeugin JA abredegemäß 10.000,00 € auf das Konto des Angeklagten P. Der Überweisungsbetreff, den die Angeklagten auf dem Überweisungsträger handschriftlich vorausgefüllt hatten, lautete: „mainstein faszination natur 25 lexi“.

130

Die beiden Angeklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die besprochene Zwischenfinanzierung durchzuführen oder das Geld zurückzuzahlen, sondern behielten dieses für sich. Der Angeklagte P überwies am ##.06.2015 hiervon 2.500,00 € als Provision auf das Konto des Angeklagten K.

131

Die Zeugin lieh sich von ihrer Tochter Geld, um das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Bücher erhielt sie von den Angeklagten keine.

132

10. (FA 5)

133

Im Juni 2015 suchte der Angeklagte P gemeinsam mit dem Zeugen MA den im Jahr 1956 geborenen Zeugen QA an dessen Wohnanschrift in Neunkirchen auf. Ihnen war bekannt, dass der Zeuge QA insgesamt sechs von ihm in den vorherigen Jahren bei Bertelsmann zum Gesamtpreis von 33.154 € erworbenen Faksimiles (Bibel AT und NT, Weltatlas, Troja, Egbert Codex, Echternacher Evangelistar und Städtebilder) veräußern wollte. Der Angeklagte P sicherte ihm zu, dass die Bücher von ihm für etwa 10.000 € verkauft würden. Der konkrete Verkaufspreis sollte vor einem Weiterverkauf telefonisch abgestimmt werden.

134

Weiter fragte der Angeklagte P den Zeugen QA, ob dieser ein Darlehen für einen anderen Kunden übernehmen könne, der selbst in Zahlungsschwierigkeiten sei, weshalb das Darlehen umgeschrieben werden müsse. Die Bücher würden dann über eine Plattform veräußert werden. Dem Zeugen QA, der keine weiteren Bücher kaufen wollte, wurde zugesichert, dass er 500 € erhalten werde und weiter nichts mit der Rückzahlung zu tun habe. Nach anfänglichem Zögern konnte der Zeuge QA dazu überredet werden.

135

Der Angeklagte P legte dem Zeugen QA von ihnen vorausgefüllte Darlehensverträge vor, die er an seinem mitgebrachten Computer ausgedruckt hatte. Der Zeuge QA unterschrieb die Dokumente und beantragte somit einen Kredit in Höhe von 15.000 € bei der Santander Consumer Bank AG. Der Angeklagte P nahm sodann die oben genannten Bücher mit. Dem Zeugen QA sagte er, dass er lediglich 14.500 € überweisen müsse und die restlichen 500 € für ihn seien bzw. dass er hiervon im Falle von Verzögerungen bei der Umschreibung die ersten beiden Raten für den Kredit bezahlen solle.

136

Nachdem der Kreditbetrag an den Zeugen QA ausgezahlt worden war, überwies dieser am 02.07.2015 14.500 € auf das Konto des Angeklagten P.

137

Der Angeklagte hatte von Anfang an den Plan, sowohl die Bücher als auch die 12.500 € für sich zu behalten. Der Zeuge MA erhielt vom Angeklagten P einen Betrag in Höhe von 5.000 € als Tipp-Provision.

138

Der Zeuge zahlt das Darlehen noch bis 2022 mit monatlich 218 € ab.

139

11. (FA 23)

140

Am ##.06.2015 suchten die beiden Angeklagten die im Jahr 1968 geborene Zeugin SA an deren Wohnadresse in Solingen auf. Der Angeklagte P war der Zeugin schon aus einem zuvor vermittelten Goldsparplan bekannt. Beide boten ihr an, von ihr zuvor bei Bertelsmann erworbene Lexika, für sie zu verkaufen. Dies könne jedoch erst geschehen, nachdem andere Personen ihre Bücher verkauft haben, bevor die Zeugin SA an der Reihe sei. Im Ergebnis müsse sie zunächst die Bücher dieser fremden Leute im Wert von 15.000 € ankaufen. Diese würden sodann von den beiden Angeklagten verkauft werden. Sie solle hierfür einen Kredit aufnehmen. Da es bis zum Auslösen des Kredites ca. zwei bis drei Monate dauern könne, solle sie nach Erhalt der 15.000 € aus dem Kreditvertrag lediglich 14.500 € weiter überweisen, damit sie gegebenenfalls bis dahin anfallende Raten bezahlen könne. Der Angeklagte P füllte einen entsprechenden Überweisungsträger aus.

141

Die Zeugin SA vertraute auf die Aussagen der Angeklagten und nahm einen entsprechenden Kredit i.H.v. 15.000 € auf. Am 06.07.2015 überwies die Zeugin SA somit 14.500 € auf das Konto des Angeklagten P.

142

Tatsächlich hatten die beiden Angeklagten von Beginn an den Plan, die Zeugin SA zu einer entsprechenden Zahlung zu veranlassen, um diese Summe sodann für sich zu behalten. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Erlöse erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt. Auch erhielt die Zeugin keine Bücher.

143

Der Angeklagte K stellte der Fa. I im Anschluss eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf SA“ über 3.451,00 € in Rechnung. Der Angeklagte P überwies diesen Betrag an den Angeklagten K.

144

Die Zeugin zahlt das Darlehen noch bis 2023 mit 218 € monatlich ab.

145

Vor dem Landgericht Wuppertal schlossen der Angeklagte P und die Zeugin einen Vergleich ab, nachdem der Angeklagte P einen Betrag in Höhe von 14.500 € an die Zeugin zahlen soll. Auf diesen Vergleich hin sind bisher keine Zahlungen geleistet worden.

146

12. (FA 1)

147

Die Angeklagten P und K erschienen im März 2015 erstmals bei dem im Jahr 1958 geborenen Zeugen OA an dessen Wohnadresse in Duisburg. Der Angeklagte P bat den Zeugen OA darum, für eine Person aus Köln, 10.000 € als Zwischenfinanzierung vorzustrecken.

148

Der Zeuge OA sagte nach mehreren Besuchen durch die beiden Angeklagten schließlich zu. Bücher wollte er nicht erwerben.

149

Der Angeklagte P vermittelte dem Zeugen OA noch vor Ort einen Kredit in Höhe von 10.000,00 € bei der Santander Consumer Bank AG. Nach Eingang des Geldes überwies der Zeuge OA am 15.07.2015 einen Betrag von 9.800,00 € auf das Konto der Firma I des Angeklagten P bei der Kreissparkasse Steinfurt.

150

Der Zeuge OA erhielt – wie von Anfang an von den beiden Angeklagten geplant – weder den von ihm bezahlten Geldbetrag zurück noch eine Gewinnbeteiligung. Stattdessen behielten die beiden Angeklagten den überwiesenen Betrag für sich.

151

Der Zeuge erhielt zu einem unbekannten Zeitpunkt sechs Pakete mit Büchern. Der Zeuge öffnete diese Pakete nicht und hat diese mittlerweile vernichtet.

152

Der Angeklagte K stellte der Firma I anschließend eine Vermittlungsprovision i. H .v. 1737,40 € in Rechnung, die der Angeklagte P auf das Konto des Angeklagten K zahlte. Der Zeuge MA stellte ebenfalls 1.000 € als Provision in Rechnung.

153

13. (FA 36)

154

Im Sommer 2015 meldete sich der Angeklagte P telefonisch bei der im Jahr 1960 geborenen Zeugin IA und gab entsprechend der üblichen mit dem Angeklagten K insoweit abgesprochenen Vorgehensweise an, Interesse am Verkauf der von der Zeugin IA zuvor bei Bertelsmann zu einem Kaufpreis von insgesamt 16.980 € erworbenen Bücher (zwei Bibeln, ein neues Testament, zwei Faksimile) zu haben.

155

Es wurde ein Termin vereinbart und am ##.07.2015 erschienen sodann die Angeklagten P und K bei der Zeugin an deren Wohnadresse in Kleve. Die Angeklagten äußerten der Zeugin gegenüber, dass diese Geld vorfinanzieren müsse, wobei sich der Betrag der Vorfinanzierung am Wert der Bücher orientieren werde. Das Geld würde gemeinsam mit den entsprechenden Beträgen anderer Interessenten in eine Finanzierung investiert werden. Die Angeklagten sichteten sodann die Bücher der Zeugin IA und nahmen diese mit. Am ##.07.2015 rief der Angeklagte P sodann im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bei der Zeugin IA an und teilte ihr mit, dass ihre Bücher mit 20.000 € bewertet worden seien. Diesen Betrag hätte die Zeugin allerdings vorab wie besprochen in den Finanzierungspool einzuzahlen. Noch am selben Tag erschien der Angeklagte K bei der Zeugin IA und ließ sich von ihr einen vorgefertigten Kreditantrag über eine Summe von 20.000 € bei der Santander Consumer Bank AG unterschreiben. Er drängte die Zeugin auch dazu, noch am gleichen Tag einen Umschlag mit einer aktuellen Verdienstbescheinigung von sich an die vorgenannte Bank zu verschicken. Er händigte ihr außerdem einen vorgefertigten Überweisungsträger über 19.500 € aus. Die verbleibenden 500 € sollten zur Zahlung von zwei Raten des noch laufenden Kredites der Zeugin bei Bertelsmann dienen.

156

Die Zeugin IA überwies absprachegemäß unter Verwendung des handschriftlich vorgefertigten Überweisungsträgers am 20.08.2015 19.500 € auf das Konto des Angeklagten P.

157

Am ##.02.2016 überwies der Angeklagte P der Zeugin IA 1.000 €, um nach außen hin den Schein eines ordnungsgemäßen Geschäfts zu wahren. Die Zeugin IA, die monatlich ca. 2.200 € netto verdient, hatte ab Februar 2016 vermehrt auf die Rückzahlung gedrängt. Sie brauchte zu diesem Zeitpunkt dringend Geld für ihren Umzug.

158

Die Angeklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, darüber hinaus eine Rückzahlung oder eine Auskehr von etwaigen Erlösen an die Zeugin zu veranlassen. Vielmehr hatte der Angeklagte P von Beginn an den Plan, den überwiesenen Betrag sowie die Bücher für sich zu behalten und seinerseits nicht mehr als die vorgenannten 1.000 € zu überweisen.

159

Anfang April 2016 erhielt sie acht Kartons mit Büchern zugesendet, wobei der Angeklagte P ihr dazu gesagt hatte, dass die Zeugin diese nicht öffnen dürfe und dass diese nur mangels anderweitiger Lagermöglichkeiten bei der Zeugin gelagert werden sollten. In den Kartons befinden sich 88 Bücher verschiedener Lexikotheken der Firma Bertelsmann, wobei die einzelnen Reihen nicht vollständig sind und aus jeder Reihe mehrere Bücher fehlen.

160

Der Angeklagte K erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.023 €.

161

Die Zeugin zahlt auf das Darlehen noch bis 2022 monatlich 291,55 €. Die ganze Situation ist ihr peinlich.

162

14. (FA 8)

163

Am 24.08.2015 suchte der Angeklagte K im Rahmen einer entsprechenden Absprache mit dem Angeklagten P den im Jahr 1947 geborenen Zeugen LA unaufgefordert an dessen Wohnadresse in Gelsenkirchen auf und fragte ihn, ob er seine zuvor bei Bertelsmann gekauften Bücher wieder verkaufen wolle. Er gab hierzu an, dass die Bücher auf einer Messe verkauft werden sollten. Der Zeuge LA war mit dem Verkauf seiner Bücher einverstanden, übergab dem Angeklagten K insgesamt mindestens sechs Bücher und unterschrieb entsprechend eine Quittung. Der Angeklagte K teilte dem Zeugen LA mit, dass hiermit ein Verkaufspreis von ca. 7.000 € nach einem Jahr erzielt werden könne. Tatsächlich hatten die Angeklagten K und P zu keinem Zeitpunkt die Absicht, einen solchen etwaigen Erlös an den Zeugen LA auszukehren. Vielmehr beabsichtigten sie, diejenigen Bücher, die ihnen wertvoll erschienen (im Ergebnis vier Bücher im Gesamtwert von 19.397 €), für sich zu behalten, was letztendlich auch so geschah.

164

Der Angeklagte K hatte dem Zeugen LA im Rahmen des Gesprächs am ##.08.2015 bereits entsprechend der üblichen mit dem Angeklagten P abgesprochenen Vorgehensweise (in der Absicht, das Opfer durch geschickte Gesprächsführung zur Aufnahme eines Kredites und zur Überweisung der Darlehenssumme an die beiden Angeklagten zu verleiten, um diesen Betrag sodann für sich zu behalten) auch mitgeteilt, dass er den Verkauf zunächst vorfinanzieren müsse, um einen Verkaufspreis von ca. 7.000 € zu erzielen. Hierzu sei allerdings zunächst eine Überweisung des Zeugen LA an die Firma I i.H.v. 15.000 € erforderlich. Noch vor Ort hatte der Angeklagte K einen Kreditvertrag der Santander Consumer Bank AG in entsprechender Höhe ausgedruckt, diesen unmittelbar vom Zeugen LA unterschreiben lassen und ihm zudem einen Überweisungsträger ausgehändigt, mit dessen Hilfe die Überweisung i. H. v. 15.000 € nach Erhalt der Kreditsumme umgehend durch den Zeugen LA veranlasst werden sollte.

165

Weil der Zeuge LA diese Überweisung jedoch nicht ausführte, meldete sich  wenige Tage später der Angeklagte P telefonisch beim Zeugen LA und fragte, wo das Geld bliebe. Als der Zeuge LA entgegnete, dass er die Überweisung nicht ausgeführt habe, wies der Angeklagte P den Zeugen LA darauf hin, dass dieser das Geld überweisen müsse, da er ja für den Verkauf seiner Bücher unterschrieben habe. Der Angeklagte P suchte sodann den Zeugen LA seinerseits persönlich auf und erklärte ihm, dass für den Verkauf der Bücher schon alles in die Wege geleitet wäre und dies nicht mehr zu stoppen sei. Der Zeuge LA äußerte daraufhin, dass er jedenfalls 13.000 € von seinem Ersparten überweisen könne. Der Angeklagte P füllte daraufhin einen neuen Überweisungsträger über 13.000 € aus. Als „Anzahlung“ auf die mitgenommen Bücher überwies der Angeklagte P dem Zeugen LA am ##.09.2015 2.000 €. Der Zeuge LA überwies seinerseits am ##.09.2015 entsprechend der vorher getroffenen Absprache 13.000 € auf das Konto des Angeklagten P.

166

Die Angeklagten P und K hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, mit dem überwiesenen Geld in der dem Zeugen LA mitgeteilten Weise zu verfahren, sondern wollten dieses für sich behalten, was schließlich auch so geschah.

167

Der Zeuge erhielt zu einem unbekannten Zeitpunkt vier Bücher zugeschickt, wobei es sich bei zweien davon um seine eigenen Bücher handelte, die er zuvor den Angeklagten mitgegeben hatte. Das Darlehen mit der Santander Consumer Bank AG kündigte der Zeuge.

168

Der Angeklagte K erhielt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.879,80 €.

169

15. (FA 21)

170

Im August 2015 suchte der Angeklagte K im Zuge der gemeinsamen mit dem Angeklagten P abgesprochenen Vorgehensweise den im Jahr 1961 geborenen Zeugen RA an dessen Wohnadresse in Gelsenkirchen auf und überreichte ihm seine Visitenkarte, auf der er zudem die Mobilfunknummer des Angeklagten P notiert hatte. Er wusste, dass der Zeuge RA seine zuvor bei Bertelsmann erworbenen Bücher verkaufen wollte. Er bot ihm eine angebliche Teilnahme an einer Auktion an. Er könne an dieser Auktion jedoch nur teilnehmen, wenn er zuvor 15.000 € an die Firma I des Angeklagten P überweisen würde.

171

Da der Zeuge RA nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügte, vermittelte der Angeklagte K ihm einen Kredit über 15.000 € bei der Santander Consumer Bank AG. Er sicherte dem Zeugen RA zu, dass er – wenn überhaupt – nur eine Rate zahlen müsse. Danach würde man ihn aus dem Vertrag herausholen. Der Zeuge RA erkundigte sich noch telefonisch beim Angeklagten P, ob das alles so richtig sei. Der Angeklagte P sicherte ihm zu, dass er maximal eine Monatsrate für den Kredit zahlen müsse und die Angelegenheit sodann geklärt sei. Der Zeuge RA überwies sodann am ##.09.2015 nach Eingang der entsprechenden Kreditsumme den Betrag von 15.000 € auf das Konto der dem Angeklagten P gehörenden Firma I.

172

Wie von Anfang an beabsichtigt erfolgte im Nachhinein keine entsprechende Auktion und die Angeklagten behielten das Geld für sich. Der Zeuge erhielt keine Bücher.

173

Der Angeklagte K stellte zudem diesbezüglich der Firma I eine Vermittlungsprovision „Buchverkauf RA“ über 4.337,55 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P auf das Konto des Angeklagten K.

174

16. (FA 18)

175

Im Zeitraum zwischen August und Oktober 2015 suchte der Angeklagte K in Absprache mit dem Angeklagten P mehrfach die in den Jahren 1972 und 1969 geborenen Zeugen WA und ZA an deren Wohnadresse in Gelsenkirchen auf und fragte zunächst, ob sie ihre zuvor für einen Gesamtpreis von 19.922 € erworbenen Bücher ihrerseits verkaufen wollten.

176

Im September 2015 sagten die vorgenannten Zeugen sodann zu, da sie Platzprobleme hatten. Der Zeuge ZA war bereits zu diesem Zeitpunkt an einem Hirntumor erkannt und war frisch operiert.

177

Der Angeklagte K gab an, dass es Interessenten gebe, die die Bücher gern kaufen würden. Bedingung sei jedoch, dass die Zeugen WA und ZA zuvor 14.500 € an seine Firma überweisen würden. Dieses Geld solle dazu dienen, jemandem zu helfen, der selbst nicht mehr in der Lage sei, die Raten für seine Bücher zu zahlen. Nach einem voraussichtlich kurzfristigen Verkauf der Bücher sei aus diesem Geschäft mit einem Überschuss von ca. 8000 € zu rechnen. Da die vorgenannten Zeugen nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügten, unterschrieb der Zeuge ZA einen vom Angeklagten K mitgebrachten Kreditvertrag der DSL Bank. Der Kredit belief sich auf 15.000 €, wovon 14.500 € an die Firma I überwiesen werden und die restlichen 500 € gegebenenfalls als erste Ratenzahlung für den Kredit dienen sollten.

178

Während der Angeklagte K den Darlehensantrag vorbereitete, schickte der die Zeugin WA zur Bank, damit diese Kontoauszüge besorgen konnte.

179

Der Angeklagte K nahm sodann sämtliche Bücher mit und ca. zwei Tage später wurden 1.500 € vom Angeklagten P auf das Konto der Zeugen WA und ZA als vermeintliche Anzahlung für die mitgenommenen Brockhaus-Bände überwiesen. Die Zeugen WA und ZA überwiesen sodann absprachegemäß am ##.10.2015 14.500 € auf das Konto der dem Angeklagten P gehörenden Firma I.

180

Die beiden Angeklagten handelten hier entsprechend ihrer üblichen absprachegemäßen Vorgehensweise und hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Bücher gewinnbringend zu verkaufen und etwaige Erlöse an die Zeugen auszukehren oder die Kreditsumme zurückzuerstatten. Stattdessen behielten sie die Bücher sowie die 14.500 € ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend für sich.

181

Der Angeklagte K stellte der Fa. I insoweit zudem eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf ZA“ über 4.176,90 € in Rechnung.

182

Das Ehepaar WA und ZA erhielt vom Angeklagten P mehrere Pakete mit Büchern zugesendet, wobei der Angeklagte P hierzu mitteilte, dass diese nicht geöffnet werden dürften.

183

Nach dem zwischenzeitlichen Tod des Zeugen ZA ist der Kreditvertrag erloschen und musste nicht weiter zurückbezahlt werden.

184

Die Zeugin WA hat gegen den Angeklagten P einen Titel erwirkt, wobei der Angeklagte nach Rücksendung der Pakete den Betrag von 14.500 € zurückzahlen soll. Zu einer Zahlung des Angeklagten P an die Zeugin ist es tatsächlich nicht gekommen.

185

17. (FA 27)

186

Entsprechend der gemeinsam abgesprochenen üblichen Vorgehensweise suchte der Angeklagte K im Zeitraum August/September 2015 unangemeldet den im Jahr 1947 geborenen Zeugen YA an dessen Wohnadresse in Herne auf und fragte diesen, ob er seine zuvor bei Bertelsmann erworbenen Bücher (Kupferbibel mit Neupreis 1.798 €, Mercator Atlas 1595, Städtebilder mit Neupreis ca. 3.500 €, Cellarius Himmelsatlas mit einem Neupreis von 1.898 € sowie eine weitere Bibel mit einem Neupreis von 8.100 €) verkaufen wolle. Der Zeuge YA hatte insoweit Interesse und zeigte dem Angeklagten K die Bücher. Der Angeklagte K nahm diese daraufhin mit. Tatsächlich hatten weder er noch der Angeklagte P die Absicht, die Bücher tatsächlich weiterzuverkaufen, sondern behielten sie ihrem ursprünglichen Plan entsprechend für sich.

187

Nach einem Telefongespräch erschienen sodann im Zeitraum Mitte/Ende September 2015 die Angeklagten P und K bei dem Zeugen YA. Der Angeklagte P wurde als der Chef des Angeklagten K vorgestellt. Beide erklärten dem Zeugen YA, dass sie 10.000 € von ihm benötigen würden, damit sie seine Bücher verkaufen könnten. Es sei eine entsprechende Vorkasse notwendig.

188

Sie vermittelten dem vorgenannten Zeugen einen Kredit bei der PSD Bank Rhein-Ruhr eG i.H.v. 15.000 €, bei dem 7.450 € für Ratenschutz entstehen sollten und überreichten ihm einen vorgefertigten Überweisungsträger über den Betrag von 10.000 €. Nachdem der Zeuge YA den Kreditantrag nach einem Hinweis seiner Hausbank zunächst nicht stellen wollte, suchten die Angeklagten ihn drei oder vier Tage später noch einmal auf. Der Angeklagte P veranlasste ihn durch geschickte Gesprächsführung unter Zuhilfenahme der Androhung, dass möglicherweise ein SCHUFA-Eintrag drohen könne, dazu, schließlich doch den Kredit aufzunehmen.

189

Am ##.10.2015 überwies der Zeuge YA sodann 10.000 € auf das Konto des Angeklagten P.

190

Auch insoweit hatten die beiden Angeklagten den gemeinsamen Plan, die Kreditsummen für sich zu behalten. Entsprechend kam es auch zu keiner Rückzahlung der Kreditsumme.

191

Der Angeklagte P schickte dem Zeugen ungefragt 4 Pakete mit veralteten Lexika.

192

Der Angeklagte K stellte der Fa. I anschließend eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf YA“ über 2.199,12 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P auf das Konto des Zeugen K.

193

Der Zeuge wird das Darlehen noch ca. 2 Jahre lang abbezahlen.

194

18. (FA 22/verb. Verf. 71 Js 2330/16)

195

Dem üblichen gemeinsam geplanten Vorgehen entsprechend erschien der Angeklagte K bei dem im Jahr 1948 geborenen Zeugen AA an dessen Wohnanschrift in Wuppertal Anfang September 2015. Der Zeuge wollte seine ca. 170 Bände einer Lexikothek verkaufen. Der Angeklagte K teilte ihm mit, dass er dazu zunächst ein Darlehen in Höhe von 15.000 € aufnehmen müsse. Dieses Geld würde dann an die Firma weiter geleitet werden, nach drei Monaten würde der Zeuge sein Geld zurückbekommen  und ihm würden seine Bücher abgekauft werden. Nachdem der Zeuge eine Nacht darüber geschlafen hatte, kam ihm der Kredit komisch vor und wollte er nicht weiter mitmachen.

196

Daraufhin kam es zu einem zweiten Treffen zwischen dem Angeklagten K und dem Zeugen AA. Er erklärte dem Zeugen nochmals den Ablauf. Im Laufe dieses Treffens am ##.09.2015 unterzeichnete der Zeuge ein Vertragsformular, bei dem lediglich das Feld mit seinem Namen ausgefüllt war.

197

Es kam dann ca. 1 Woche später zu einem weiteren Treffen des Angeklagten K mit dem Zeugen, wobei er in Begleitung des Angeklagten P war, der als Geschäftsführer der Firma I auftrat. Im Rahmen dieses Treffens äußerte der Zeuge seine Zweifel. Die Angeklagten gaben dem Zeugen AA zu verstehen, dass es für ihn „wesentlich teurer als 15.000 €“ werden würde, wenn er keinen Kredit aufnehmen würde. Ein Widerruf sei nicht möglich, weil es sich um ein Privatgeschäft handeln würde. Schließlich willigte der Zeuge AA ein und unterzeichnete einen entsprechenden Kreditvertrag mit der Santander Bank in Höhe von 15.000 €, den die Angeklagten vorbereitet hatten. Die Santander Consumer Bank AG lehnte diesen ersten Kreditantrag über 15.000 € Mitte Oktober 2015 ab.

198

Daraufhin besuchte der Angeklagte P nochmals den Zeugen. Er legte ihm einen neuen Kreditvertrag bei der PSD Bank Rhein-Ruhr über 20.000 € vor, der zudem einen Betrag in Höhe von 9.261,42 € für eine Restschuldversicherung enthielt. Die beiden Angeklagten händigten ihm zudem einen Überweisungsträger aus.

199

In den nächsten zwei Wochen rief der Angeklagte P fast täglich bei dem Zeugen an und fragte nach, wann dieser das Geld überweise. Der Zeuge AA überwies nach Eingang der Kreditsumme schließlich am 27.10.2015 zweimal 9750 € – also insgesamt 19.500 € – auf das Konto des Angeklagten P. Die Beträge von je 9.750 € ergaben sich daraus, dass dieser nur Beträge bis 10.000 € überweisen konnte.

200

Tatsächlich hatten die beiden Angeklagten von Beginn an den Plan, den Zeugen AA zu einer entsprechenden Zahlung zu veranlassen, um diese sodann für sich zu behalten. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Erlöse erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt.

201

Der Angeklagte K stellte der Fa. I im Anschluss eine Vermittlungsprovision „Buchverkauf AA“ über 5.105,10 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P auf das Konto des Zeugen K.

202

Der Zeuge AA erstattete am 24.01.2016 eine Anzeige bei der Polizei, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt nichts mehr von den Angeklagten gehört hatte.

203

Der Zeuge zahlt auf das Darlehen nach einer Umschuldung monatlich 367 €, wobei die Zahlungen noch bis 2023 oder 2024 laufen werden.

204

Vor dem Landgericht Münster schlossen beide Angeklagte mit dem Zeugen AA einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichteten sich die Angeklagten einen Betrag von 19.500 € an den Zeugen AA zu zahlen. Tatsächlich ist es bisher zu keinen Zahlungen der Angeklagten gekommen.

205

19. (FA 4)

206

Im Oktober suchten die Angeklagten P und K die in den Jahren 1965 und 1966 geborenen Zeugen PA und TA an deren Wohnadresse in Lübbecke auf. Die beiden Angeklagten brachten die Zeugen TA und PA dazu, ihnen mehrere originalverpackte Buchbände, die sie zuvor von Bertelsmann für einen Gesamtpreis von 15.138,00 € zuzüglich Zinsen für damit einhergehende Kredite erworben hatten, auszuhändigen, indem sie zusagten, sie für einen Betrag von mindestens 15.000 € zu veräußern und den Erlös inklusive einer Gewinnbeteiligung an die Zeugen PA und TA auszukehren. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Ratenzahlungsgeschäfte noch ca. 10.000 € offen.

207

Bei einem weiteren Treffen veranlassten die beiden Angeklagten wiederum in der Wohnung der vorgenannten Zeugen diese durch geschickte Gesprächsführung, ein Darlehen in Höhe von 15.000 € bei der Santander Bank zu beantragen. Dieser Kreditantrag wurde von der Bank abgelehnt. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden.

208

Schließlich veranlassten die Angeklagten die Zeugen am ##.10.2015 bei der DSL Bank einen Kredit i.H.v. 50.000 € zu beantragen, wobei 22.133,98 € zusätzlich auf Ratenschutz entfallen sollten. Die entsprechenden Unterlagen legten sie vor, so dass die vorgenannten Zeugen diese nur noch unterschreiben mussten. Sie erklärten den Zeugen, dass eine so hohe Summe erforderlich sei, damit am Ende auch ein Gewinn für sie erzielt werden könne. Der Kredit bei der DSL Bank solle innerhalb von 3 Monaten sodann abgelöst werden.

209

Um Seriosität vorzutäuschen, überwies der Angeklagte P den Zeugen TA und PA am ##.10.2015 sowie am ##.11.2015 jeweils 1.500 € auf deren Konto.

210

Am ##.11.2015 überwiesen die Zeugen PA und TA 40.000 € auf das Konto des Angeklagten P. Die beiden Angeklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den Betrag oder eine etwaige Gewinnbeteiligung an die Zeugen PA und TA zurück- bzw. auszuzahlen. Stattdessen behielten sie die 40.000 € - wie von Anfang an geplant - für sich.

211

Der Angeklagte K ließ sich in diesem Zusammenhang eine Provision i.H.v. 7199,50 € vom Angeklagten P auszahlen.

212

Im Januar 2016 fragte der Angeklagte P an, ob er Pakete bei den Zeugen lagern könne, was die Zeugen PA und TA jedoch ablehnten. Ostern 2016 und im Juni 2016 schickte der Angeklagte P den Zeugen PA und TA jeweils fünf Pakete. Die Zeugen lehnten beide Male die Annahme der Pakete ab. Die Pakete wurden bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten P am ##.07.2016 aufgefunden und sichergestellt. In diesen befanden sich ausschließlich Faksimile-Bücher. Im Einzelnen waren in den Paketen: zwei Bücher Mercator Atlas 1595, zwei Bußgebetbücher Albrecht Glockendon, ein Buch „Beschreibung und Contrafactur der Vernemster Stät der Welt“, ein Buch mit rotem Einband mit Schlössern, ein Buch Schätze des J. Paul Gettymuseums.

213

Die Zeugen zahlten zunächst monatliche Raten von über 900 € auf das Darlehen. Mittlerweile haben sie die Ratenschutzversicherung gekündigt und bei Verlängerung der Laufzeit die Raten vor 2 bis 3 Jahren auf 600 € monatlich verringert.

214

20. (FA 14)

215

Am 23.10.2015 suchten die Angeklagten den im Jahr 1959 geborenen Zeugen ÖA an dessen Wohnanschrift in Dortmund auf und stellten ihm in Aussicht, dass er 5.000 € verdienen könne. Sie erweckten dabei den Anschein, zum Bertelsmann Verlag zu gehören. Sie teilten mit, dass sie eine Person kennen würden, die Bücher gewinnbringend weiterverkaufen könne. Der Zeuge ÖA war aufgrund einer am selben Tag erhaltenen Spritze leicht desorientiert und ließ sich von den Angeklagten dazu überreden, einen Antrag für einen Kredit i. H. v. 10.000 € bei der Santander Consumer Bank AG zu unterschreiben, ohne zu wissen, was er da eigentlich unterschrieb, und ließ sich insoweit auch zur Post fahren, um dort das Postidentverfahren durchzuführen. Der Zeuge ÖA gab den Angeklagten zudem die Bücher „Das Geheimnis des Gral“ sowie „Gaston Phoebus – Das Buch der Jagd“, welche er ursprünglich bei Bertelsmann für einen Gesamtkaufpreis von mindestens 5359 € erworben hatte, mit.

216

Als er kurz darauf überrascht feststellte, dass er Kunde bei der Santander Consumer Bank AG und ihm ein Kredit über 10.000 € gewährt worden war, meldete sich der Angeklagte P bei ihm und fragte nach dem Geld. Der Zeuge ÖA reagierte hierauf zunächst nicht. Der Angeklagte P kontaktierte ihn daraufhin mehrfach und drohte mit einem Gerichtsverfahren, was für den Zeugen ÖA wesentlich teurer werden würde. Er suggerierte ihm, dass er einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen habe und dementsprechend nun zur Zahlung verpflichtet sei. Letztendlich überredete der Angeklagte P den Zeugen ÖA, nunmehr bei der DSL Bank einen weiteren Kredit über 12.500 € zu beantragen. Die Angeklagten P und K führten wiederum die gesamte Abwicklung durch.

217

Der Zeuge ÖA überwies am ##.11.2015 5000 € und am ##.12.2015 noch einmal 12.500 € - also insgesamt 17.500 € - auf das Konto des Angeklagten P. Tatsächlich hatten die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt vor, einen entsprechenden Verkauf durchzuführen. Sie hatten von Anfang an den Plan, das überwiesene Geld sowie die übergebenen Bücher für sich zu behalten und taten dies auch.

218

Der Angeklagte K stellte bezüglich des gesamten Vorgangs der Firma I eine Rechnung bezüglich einer „Vermittlungsprovision Buchverkauf ÖA“ i.H.v. 2.951,20 €. Diesen Betrag überwies ihm der Angeklagte P.

219

Zu einem unbekannten Zeitpunkt erhielt der Zeuge vier Pakete, die er ungeöffnet stehen lassen sollte. Die Pakete hat der Zeuge bis heute auch noch nicht geöffnet.

220

Der Zeuge ÖA steht mittlerweile unter gesetzlicher Betreuung und befindet sich in der Privatinsolvenz.

221

21. (FA 34)

222

Im Zeitraum Oktober/November 2015 suchten die Angeklagten P und K entsprechend der üblichen Vorgehensweise den im Jahr 1960 geborenen Zeugen AB an dessen Wohnadresse in Dortmund auf und sprachen ihn gezielt auf zwei Bibeln (Titel 033/10991 Merian Kupferbibel sowie 033/12517 Das Alte Testament inklusive Berechtigung-CD WIC) an, welche er zuvor bei der Firma Bertelsmann für insgesamt 4.771 € erworben hatte. Sie fragten, was er glauben würde, für wieviel man die Bücher verkaufen könne. Der Zeuge AB schätzte den Erlös auf ca. 1.000 €. Die Angeklagten fragten ihn darauf hin, was er sagen würde, wenn er für seine Bücher einen Erlös von 2.500-3.000 € erzielen könne. Sie stellten dem Zeugen AB ein vermeintliches Geschäftsmodell vor, in dem es um einen Finanzierungspool ging. Durch eine Beteiligung einer großen Anzahl von einzahlenden Personen sollte es demnach ermöglicht werden, durch den Bücherverkauf höhere Gewinne zu erzielen.

223

Im weiteren Verlauf des Gespräches überredeten die Angeklagten den Zeugen AB zur Aufnahme eines Kredites i.H.v. 11.000 € bei der DSL Bank, um diesen Betrag sodann im Rahmen des „Finanzierungspools“ an den Angeklagten P zu überweisen. Eine Rückzahlung sollte binnen drei bis sechs Monaten erfolgen.

224

Einige Tage später erschienen die beiden Angeklagten erneut nach telefonischer Ankündigung beim Zeugen AB und nahmen die zwei vorgenannten Bibeln unter dem Vorwand, sie verkaufen zu wollen, mit. Entsprechend der üblichen Vorgehensweise wurden dem Zeugen AB am ##.11.2015 1000 € als vermeintliche Anzahlung für den Ankauf der Bibeln überwiesen, um Seriosität vorzutäuschen.

225

Am 03.12.2015 überwies der Zeuge AB sodann 11.000 € auf das Konto des Angeklagten P.

226

Die beiden Angeklagten hatten von Beginn an den Plan, den Zeugen zu der Zahlung zu bewegen, um das Geld für sich zu behalten, die genannten Bücher an sich zu nehmen und hierfür lediglich die „Lockzahlung“ i. H. v. 1.000 € aufzuwenden. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Gewinnerlöse an die vorgenannten Zeugen erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt.

227

Der Angeklagte K stellte im Anschluss der Fa. I eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf AB“ über 2.618,00 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P an den Angeklagten K.

228

Der Zeuge AB erhielt vom Angeklagten P neun Pakete zugesendet, wobei er bei der ersten Versendung die Annahme verweigerte. Nachdem der Angeklagte P danach telefonisch angekündigt hatte, dass er keinen Lagerplatz mehr habe, ließ der Zeuge sich diese nochmals anliefern, um diese für den Angeklagten P zu lagern.

229

22. (FA 25)

230

Im Dezember 2015 suchte der Angeklagte K den im Jahr 1970 geborenen Zeugen DB an dessen Wohnadresse in Witten auf und berichtete diesem, dass kurzfristig ein Kunde aufgetaucht sei, der einen Notverkauf tätigen wolle. Aufgrund einer Scheidung müsse dieser Kunde seine Bücher im Wert von 15.000 € notgedrungen verkaufen und der Zeuge DB solle dementsprechend nun in Vorleistung treten und diesen Betrag dem Angeklagten K zur Verfügung stellen. Bei einem Verkauf der Bücher des Kunden würde der Zeuge DB etwa 5.000 bis 8.000 € Gewinn machen können. Es solle drei Monate dauern und kein Kauf von Büchern sein.

231

Der Angeklagte K übergab dem Zeugen DB einen vorgefertigten Überweisungsträger. Der Zeuge DB schloss einen entsprechenden vom Angeklagten K vorbereiteten Kreditvertrag bei der Santander Consumer Bank AG ab. Zudem unterzeichnete er einen Blankokaufvertrag, zu dem ihm vom Angeklagten K gesagt wurde, dass es sich nur um eine Formalie handele.

232

Es kam dem Zeugen sodann jedoch Bedenken, da er im Dezember 2014 bereits einmal vom Angeklagten P die gleiche Geschichte erzählt bekommen hatte. In 2014 hatte er das Darlehen widerrufen und es kam zum Kontaktabbruch mit dem Angeklagten P.

233

Im November 2015 widerrief der Zeuge auch diesen Kreditvertrag aus 2015 mit der Santander Bank und den Kaufvertrag. Daraufhin wurde er von dem Angeklagten P angerufen. Letzterer stimmte ihn schließlich um, so dass der Zeuge DB den Widerruf bei der Bank widerrief. Er überwies am ##.11.2015 einen Betrag von 15.000 € auf das Konto des Angeklagten P.

234

Tatsächlich hatten die beiden Angeklagten von Beginn an den Plan, den Zeugen DB zu einer entsprechenden Zahlung zu veranlassen, um diese sodann für sich zu behalten. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Erlöse erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt.

235

Am ##.03.2016 erhielt der Zeuge vier Pakete mit Büchern, dabei handelt es sich um Teile der Brockhaus-Reihe und Teile der Sonderedition Armin Müller-Stahl“.

236

Der Angeklagte K stellte der Fa. I im Anschluss eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf DB“ über 3.927,00 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P auf das Konto des Angeklagten K.

237

Der Zeuge zahlt das Darlehen noch bis 2023 mit 276 € monatlich ab.

238

23. (FA 24)

239

Am 29.01.2016 suchten die Angeklagten P und K die im Jahr 1969 geborene Zeugin EB an deren Wohnadresse in Iserlohn auf. Entsprechend dem üblichen Vorgehen der beiden Angeklagten überredete der Angeklagte P die vorgenannte Zeugin, einen so genannten „Überbrückungskredit“ i.H.v. 25.000 € bei der Santander Consumer Bank AG abzuschließen. Der Betrag solle in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kunden dienen, würde innerhalb von drei Monaten zurückbezahlt werden und die Zeugin EB solle als Dankeschön einen Betrag erhalten, der nach der Vorstellung der Zeugin reichen würde, um sich ein neues Fahrzeug zu kaufen. Die Zeugin EB vertraute auf die Äußerungen und beantragte den Kredit. Nachdem die Zeugin, die noch nie ein Darlehen aufgenommen hatte, nach Bewilligung des Darlehens die Zinskosten ausrechnete, telefonierte sie nochmals mit dem Angeklagten P. Dieser erklärte ihr, dass es dazu ja gar nicht kommen würde, dass sie die Zinsen bezahlen müsse.

240

Daraufhin überwies die Zeugin am 01.02.2016 absprachegemäß 25.000 € auf das Konto des Angeklagten P.

241

Tatsächlich hatten die beiden Angeklagten von Beginn an den Plan, die Zeugin zu einer entsprechenden Zahlung zu veranlassen, um diese sodann für sich zu behalten. Eine Rückzahlung oder Auskehrung etwaiger Erlöse erfolgte entsprechend zu keinem Zeitpunkt. Bücher erhielt die Zeugin nicht.

242

Der Angeklagte K stellte der Fa. I im Anschluss eine Vermittlungsprovision „Buchverkauf EB“ über 6.545,00 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P an ihn.

243

Die Zeugin wird noch bis 2023 oder 2024 monatliche Zahlungen von ungefähr 400 € auf das Darlehen leisten müssen.

244

24. (FA 13)

245

Am 20.02.2016 riefen die Angeklagten bei dem im Jahr 1951 geborenen Zeugen FB an. Der Zeuge FB hatte in den Jahren zuvor bei Bertelsmann Lexika und andere Bücher im Gesamtwert von ca. 50.000-60.000 € erworben und zahlte insoweit immer noch die Raten ab. Die Angeklagten boten ihm an, die Kreditrestsumme von ca. 10.000 € mit einem Schlag begleichen zu können, indem einzelne der von ihm zuvor erworbenen Bücher weiterverkauft würden. Er müsse jedoch zunächst die Restsumme von 10.000 € bezahlen. Sie suchten ihn noch am selben Tag an dessen Wohnadresse in Elsdorf auf. Sie veranlassten den Zeugen FA durch geschickte Gesprächsführung, einen Kreditvertrag bei der Santander Consumer Bank AG über den Betrag von 10.000 € zu unterschreiben und übergaben ihm zudem einen Überweisungsträger bezüglich der vorgenannten Summe.

246

Am ##.02.2016 überwies der Zeuge FB den Betrag von 10.000 € auf das Konto der dem Angeklagten P gehörenden Firma I.

247

Die Angeklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, einen entsprechenden Verkauf durchzuführen, sondern verleiteten den Zeugen FB unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst dazu, die vorgenannte Summe an sie zu überweisen, um diese schließlich für sich zu behalten. Der Zeuge erhielt keine Bücher und wollte auch keine kaufen.

248

Der Zeuge hat das Darlehen mittlerweile umgeschuldet.

249

25. (FA 9/verb. Verf. 71 Js 2646/16)

250

Am ##.02.2016 sowie am ##.02.2016 meldete sich der Angeklagte P entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise unangekündigt telefonisch bei dem im Jahr 1960 geborenen Zeugen HB, um einen Termin zur Besprechung des möglichen Ankaufs von Büchern zu vereinbaren.

251

Am ##.02.2016 kam es schließlich zu dem beabsichtigten Termin in der Wohnung des Zeugen HB (Wohnanschrift in in Dortmund). Der Angeklagte P gab vor, eine Lexikothek im Umfang von 30 Bänden, ein Faksimile „Schätze Getty“ sowie weitere 27 Lexika des Zeugen HB, die dieser zuvor für mindestens 5054 € bei Bertelsmann erworben hatte, seinerseits für 15.000 € erwerben zu wollen. Tatsächlich hatte der Angeklagte P zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den vorgenannten Kaufpreis zu entrichten. Vielmehr nahm er die vorgenannten Bücher in insgesamt sieben Kartons mit und behielt sie seinem anfänglichen Tatplan entsprechend ohne Gegenleistung für sich.

252

Einen am gleichen Tag geschlossenen Darlehensvertrag über 15.000 € machte der Zeuge rückgängig. Der damalige Rechtsanwalt des Angeklagten P forderte den Zeugen noch erfolglos auf, die 15.000 € an den Angeklagten P zu zahlen.

253

Das Faksimile „Schätze Getty“ gelangte an den Zeugen LB. Bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten P am ##.07.2016 wurden fünf Kartons mit insgesamt 47 Büchern aufgefunden und sichergestellt. Es handelt sich hierbei um die Originalpakete der Firma J GmbH an den Zeugen HB. In den Kartons befinden sich insgesamt 47 Bücher verschiedener Reihen, die laut Liefervermerk am 12.03.2010 und 31.10.2012 an den Zeugen ausgeliefert wurden.

254

26. (FA 38)

255

Am ##.03.2016 suchten die beiden Angeklagten die in den Jahren 1950 und 1943 geborenen Zeugen SB und TB an deren Wohnadresse in Mülheim an der Ruhr auf und teilten mit, dass sie über das Interesse der vorgenannten Zeugen, fünf von ihnen zuvor bei Bertelsmann für insgesamt 26.536 € erworbene Faksimile-Bücher (Gebetbuch Albr. v. Mecklenburg, Gebetbuch Karls des Kühnen, Echternacher Evangelistar, Stundenbuch der Katharina von Kleve, Schätze der Vatikanischen Bibliothek II) zu verkaufen, informiert seien. Sie boten ihnen daher an, diese für sie zu verkaufen.

256

Sie erklärten, dass sie Bücher hätten, die die Zeugen SB und TB jedoch zuvor provisorisch für einen Betrag von 10.000 € erwerben müssten. Insoweit habe ein Kunde bei ihnen bereits Bücher zum Preis von 15.000 € gekauft und 5.000 € eingezahlt, sei jedoch dann vom Vertrag zurückgetreten. Wenn die Zeugen SB und TB nun die restlichen 10.000 € aufbringen würden, könnten sie den Kauf abschließen und die Zeugen würden ihre 10.000 € zurückerhalten. Der Angeklagte P bezeichnete dies als Rückfinanzierung. Die Zeugen SB und TB konnten den Ausführungen offenkundig nicht vollständig folgen, vertrauten jedoch darauf, dass sie die 10.000 €, so wie es ihnen der Angeklagte P zusicherte, wieder zurückerhalten würden.

257

Die Angeklagten legten ihnen entsprechend ihrer üblichen gemeinsam abgesprochenen Vorgehensweise Kreditunterlagen für die Beantragung eines Kredites i. H. v. 10.000 € bei der DSL Bank vor und ließen diese unterschreiben.

258

Entsprechend der üblichen Vorgehensweise überwies der Angeklagte P an den Zeugen TB am ##.04.2016 einen Betrag von 2.000 € als vermeintliche Anzahlung für die Bücher, um Seriosität vorzutäuschen. Die Zeugen SB und TB überwiesen sodann absprachegemäß dem Angeklagte P am ##.04.2016 10.000 € auf dessen Konto bei der Sparkasse West Münsterland.

259

Die beiden Angeklagten handelten hier entsprechend ihrer üblichen absprachegemäßen Vorgehensweise und hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Bücher gewinnbringend zu verkaufen und etwaige Erlöse an die Zeugen auszukehren oder die Kreditsumme zurückzuerstatten. Stattdessen behielten sie die Bücher sowie die 10.000 € entsprechend für sich.

260

Der Angeklagte K stellte der Fa. I im Anschluss eine „Vermittlungsprovision Buchverkauf SB“ über 2.094,40 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P an ihn.

261

Die Zeugin SB ist mittlerweile verstorben.

262

27. (FA 28)

263

Im Zeitraum März/April 2016 suchte der Angeklagte P in Absprache mit dem Angeklagten K den ihm aus vorangegangenen Goldsparplänen bekannten Zeugen LB (Jahrgang 1961) an dessen Arbeitsstelle in Wuppertal auf und bat ihn um einen Kredit. Er bräuchte „so viel, wie es geht“ und würde von ihm Faksimile als Sicherheit bekommen. Der Zeuge LB solle den Kredit in ein paar Monaten wieder zurückbezahlt bekommen, spätestens im August/September 2016. Der Zeuge LB ging nach der Schilderung des Angeklagten P davon aus, dass bei diesem ein kurzfristiger Liquiditätsengpass aufgrund einer Prüfung durch das Finanzamt bestünde.

264

Der Zeuge LB hatte den Angeklagten P zuvor kontaktiert, da er hoffte über diesen einen Bäcker zu finden, der ihm bei der Eröffnung eines Cafés / einer Bäckerei in China helfen würde. Der Zeuge LB wollte sich mit seiner chinesisch-stämmigen Ehefrau in China ein weiteres Standbein schaffen. Er sammelt „schöne Bücher“ und hatte in der Vergangenheit mehrfach Faksimile erworben, auch schon einmal vom Angeklagten P. Die Ehefrau des Zeugen LB ist wenig begeistert von seiner Leidenschaft teure Bücher zu sammeln. Das Interesse des Zeugen bezieht sich dabei nicht auf Lexika.

265

Der Angeklagte P und der Zeuge LB vereinbarten zunächst am ##.04.2016 einen Kredit i. H. v. 130.000 €. Der Zeuge LB kündigte hierfür bestehende Lebensversicherungen, dabei hatte er die Kündigung auch schon im Hinblick auf sein neues China-Geschäft zuvor ins Auge gefasst. Die Rückzahlung durch den Angeklagten P sollte im August / September 2016 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt würde der Zeuge LB das Geld für sein China-Geschäft benötigen.

266

Am ##.04.2016 unterschrieb der Zeuge LB einen Muster-Kaufvertrag, bei dem die einzelnen Bücher, die als Sicherheit gegeben werden sollen, nicht alle aufgezählt wurden. Der Angeklagte P sagte dem Zeugen dazu, dass er dies lediglich für das Finanzamt brauche. Tatsächlich jedoch ließ der Angeklagte P dieses Formular unterschreiben, um anschließend behaupten zu können, dass ein Kaufvertrag und kein Kredit vereinbart worden sei.

267

Der Angeklagte P überbrachte dem Zeugen LB sodann am ##.04.2016 46 Kartons mit verschiedenen Reihenwerken und Faksimiles an die Wohnanschrift des Zeugen in Solingen. Der Zeuge beließ die Kartons ungeöffnet in seiner Garage. Sie besprachen zudem an diesem Tag, dass der Kredit noch einmal um 20.000 € erhöht werden solle. Der Zeuge LB unterschrieb einen entsprechenden Vertrag und überwies am ##.04.2016 30.000 €, am ##.04.2016 50.000 € und am ##.04.2016 70.000 € (mithin insgesamt 150.000 €) auf das Konto des Angeklagten P. Weitere Bücher wurden in den folgenden Tagen noch angeliefert.

268

Bei den Büchern handelt es sich um:

269

- zweimal die Bände 1-15 der Bertelsmann Lexikothek

270

- die Bände 1-9 und 11 der Reihe Bertelsmann Wissen A-Z, wobei die Bände 1-3 doppelt sind

271

- 24 Bücher aus der Reihe Horizonte, wobei es sich um mehrere Varianten handelt, keine vollständig

272

- Band 1-6 der Reihe Wissenwelten

273

- Band 3-6 der Reihe Themenwissen

274

- Band 1-24, 33, 36, 38 der Reihe Bibliothek des 20. Jahrhunderts

275

- Band 9, 13-15 der Reihe Bertelsmannlexikon

276

- Band 34, 35 und 37 der Reihe Chronik des Jahrhunderts

277

- Band 1-3 der Reihe Länder, Völker, Kontinente

278

- Band 16 und 19 der Reihe „Naturenzyklopädie der Welt“

279

- 3 Bände Chronik der Familie

280

- 24 Bände der Reihe Faszination Natur, wobei alle Bücher doppelt sind

281

- 10 Bände der Reihe Märchen der Welt

282

- 28 Bände der Reihe Meilensteine, wobei einige Bücher doppelt sind

283

Bei den Faksimiles handelt es sich um folgende:

284

- zweimal Gaston Phoebus - Das Buch der Jagd, Nr. 570, Ursprungskäufer WB und Nr. 581, Ursprungskäufer ÖA

285

- Gebetbuch des Herzogs Johann Albrecht von Mecklenburg, Nr. 427, Ursprungskäufer TB

286

- Gebetbuch Karl des Kühnen, Nr. 342, Ursprungskäufer TB

287

- die Vatikan Kassette, Nr. 710 Ursprungskäufer NB aus Köln

288

- Schätze des Paul Getty Museums, Nr. 419, Ursprungskäufer HB

289

- Das Geheimnis des Grals, Nr. 1944, Ursprungskäufer ÖA

290

- Merian Kupferbibel Neues Testament

291

- Merian Kupferbibel – Fünf Bücher Mose und das Buch Josua

292

- Moskauer Stundenbuch, Nr. 230, Ursprungskäufer WB

293

- zweimal Echternacher Evangelistar, Nr. 645, Ursprungskäufer WB und Nr. 845, Ursprungskäufer SB

294

- Stundenbuch der Katharina von Kleve, Nr. 627, Ursprungskäufer TB

295

Tatsächlich hatten die beiden Angeklagten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Kreditsumme zurückzubezahlen, sondern behielten diese für sich.

296

Der Angeklagte K stellte der Firma I für die „Vermittlung Buchverkauf LB“ angesichts der drei erfolgten Überweisungen jeweils 7.854 €, 13.090 € sowie 17.802,40 € in Rechnung. Diese Beträge überwies ihm jeweils der Angeklagte P.

297

Im Mai 2016 erwarb der Zeuge LB vom Angeklagten P auf dessen Empfehlung hin ein Faksimile „Gaston Phoebus“.

298

In der Folgezeit fragte der Angeklagte P zweimal bei dem Zeugen LB nach, wann konkret dieser das Geld zurück braucht, um Seriosität vorzutäuschen. Als sich dann spätestens im September 2016 abzeichnete, dass der Zeuge sein Geld nicht zurück erhält, kündigte dieser an, etwaige Verbindungen zu chinesischen Mafia-Strukturen zu nutzen, um den Druck auf den Angeklagten P zu erhöhen. Zu Zahlungen an den Zeugen LB kam es dennoch nicht.

299

Der Zeuge LB musste einen Ersatzkredit aufnehmen, um dann tatsächlich sein Geschäft in China zu eröffnen. Die Ehefrau des Zeugen LB hat diesem nach Bekanntwerden des Sachverhalts die Verfügungsbefugnisse für ihre Geschäftskonten entzogen.

300

28. (FA 17)

301

Am 27.04.2016 suchten die Angeklagten P und K im Rahmen ihrer vom gemeinsamen Tatplan gedeckten üblichen Vorgehensweise den im Jahr 1958 geborenen Zeugen WB an dessen Wohnadresse in Köln auf und fragten ihn, ob dieser Bücher zu verkaufen habe. Durch geschickte Gesprächsführung brachten sie den Zeugen WB dazu, die Bücher „Esternacher Evangelistar, Der reiche Bilderschatz der Salier“ (Ratenzahlungskaufpreis: 8.224 €), „Gaston Phoebus – Das Buch der Jagd“ (Ratenzahlungskaufpreis: 9.759 €) sowie „Das Moskauer Stundenbuch, Faksimile-Edition“ (Ratenzahlungskaufpreis: 8.224 €) zu übergeben.

302

Wie von Anfang an geplant, behielten sie die Bücher anschließend für sich, ohne jegliche Gegenleistung zu erbringen.

303

Der Angeklagte K suchte die Zeugen WB und VB im Rahmen einer gemeinsamen Abrede mit dem Angeklagten P sodann im Mai 2016 noch einmal auf. Zunächst überredete er den Zeugen WB, einen Kreditantrag für 30.000 € bei der DSL Bank zu stellen. Diesbezüglich wurde das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Nachdem der Kreditantrag von der DSL Bank abgelehnt worden war, überredeten die Angeklagten den Zeugen VB, für seinen Bruder WB nunmehr einen Kreditantrag zu unterschreiben. Der Zeuge VB unterschrieb entsprechend einen Kreditantrag bei der Santander Consumer Bank AG i. H. v. 25.000 €. Der Geldbetrag wurde auf das Konto des Zeugen WB gutgeschrieben, der den Betrag von 25.000 € am ##.05.2016 auf das Konto des Angeklagten P überwies.

304

Mit dem Geld sollten noch nicht bezahlte Bücher aus dem Kredit ausgelöst werden, dies sollte drei Monate dauern und nach den 3 Monaten sollte es 1/3 des einbezahlten Betrages mehr zurückgeben.

305

Auch insoweit hatten die beiden Angeklagten den gemeinsamen Plan, die Kreditsumme für sich zu behalten. Die Angeklagten behielten das Geld entsprechend für sich. Bücher erhielten die Zeugen nicht.

306

Der Angeklagte K stellte am ##.06.2016 für die „Vermittlungsprovision Buchverkauf VB“ einen Betrag von 5.759,60 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Angeklagte P an ihn.

307

Bis zu seinem Tod Anfang Oktober 2019 überwies der Zeuge WB die monatlichen Darlehensraten von seinem Konto aus. Den Restbetrag beglich der Zeuge VB nunmehr mit einer Einmalzahlung aus einer ihm erteilten Abfindung.

308

Nachtatgeschehen:

309

Am 28.07.2015 stellte die Sparkasse Steinfurt, bei der der Angeklagte P bis Ende Juli 2015 sein Konto unterhielt, eine erste Geldwäscheverdachtsanzeige. Hintergrund waren zwei Rücküberweisungsanträge der Volksbank Remscheid (OB) und der Sparkasse Dortmund (RB). Bezüglich etwaiger Taten zum Nachteil der Zeugen OB und RB ist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden.

310

Am 19.10.2015 stellte die Sparkasse Westmünsterland ebenfalls eine Geldwäscheverdachtsanzeige, bei der seit dem 17.07.2015 eine Geschäftsverbindung zum Angeklagten P und seit dem 19.06.2015 eine Geschäftsverbindung zum Angeklagten K bestand. In ihrer Geldwäscheverdachtsanzeige nahm die Sparkasse Westmünsterland Bezug auf die vorherige Anzeige der Sparkasse Steinfurt.

311

Unter dem 21.04.2016 stellte die Sparkasse Westmünsterland eine weitere Geldwäscheverdachtsanzeige. Diese Verdachtsanzeige stützte sich auf eine Mitteilung der Volksbank Dorsten vom 20.04.2016, dass eine Kundin 50.000 € auf das Konto der I überweisen wolle.

312

Am 02.03.2016 reichte die Firma „J“ beim Landgericht Bielefeld einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein mit dem Ziel, den Angeklagten zu verbieten, anzugeben, dass sie im Namen der Firma Bertelsmann oder der Firma „J“ handeln. Am 12.04.2016 kam es zu einem Vergleich, in dem die Angeklagten sich verpflichteten klarzustellen, dass die Verpflichtungen nicht mit der Firma Bertelsmann oder der Firma „J“ zusammenhängen. Im

313

Oktober 2016 drohte das Landgericht Bielefeld die Festsetzung von Ordnungsmitteln förmlich an.

314

Am 20.07.2016 wurden die Wohnungen der beiden Angeklagten durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden unter anderem beim Angeklagten P ein Motorrad Harley Davidson sowie ein Anhänger Harley Davidson gesichert. Zudem wurde beim Angeklagten P ein Flachbildschirm der Marke „Sony“ und eine Stereoanlage der Marke „Teufel“ sichergestellt. Beim Angeklagten K wurde ebenfalls ein Motorrad der Marke „Harley Davidson“ sichergestellt. Im Rahmen des Vermögensarrestes wurde ebenfalls ein PKW der Marke „Mercedes“ mit dem Kennzeichen ST-## #### der Ehefrau des Angeklagten P sichergestellt. Dieser PKW wurde für 11.700,00 € notveräußert, das beim Angeklagten P gesicherte Motorrad und der Anhänger wurden für 18.250,00 € und für 8.901,00 € notveräußert. Das Krad beim Angeklagten K wurde für 14.627,75 € notveräußert. Zudem wurden Guthaben im Rahmen der Pfändungsbeschlüsse gesichert. Auf dem Konto der Sparkasse Westmünsterland des Angeklagten P wurde ein Betrag von 90.751,21 € gepfändet. Hier ist jedoch eine Vorpfändung der Bank noch zu berücksichtigen für einen vom Angeklagten P im Jahr 2015 gekauften PKW in Höhe von 40.000,00 €. Auch beim Angeklagten K wurde ein Konto bei der Sparkasse Münsterland-Ost in Höhe von 2.738,56 € gepfändet und bei der Volksbank Nottuln ein Konto in Höhe von 50,28 €.

315

Der Angeklagte P erwarb das Krad „Harley-Davidson“ am 14.03.2016 für 24.000,00 € und den Anhänger am 06.05.2016 für 10.290,00 €. Der Angeklagte K erwarb das Krad am 27.05.2016 für 15.000,00 €.

316

Im Oktober 2017 nahm der Angeklagte P Kontakt zu dem im Jahr 1943 geborenen Zeugen XB auf. Der Zeuge hatte in der Vergangenheit diverse Faksimile erworben und der Angeklagte bot ihm an, diese für ihn zu verkaufen. Zuvor aber müsse der Zeuge noch weitere Faksimile für 30.000 € erwerben, da diese dann im Block verkauft werden könnten. Hierzu vermittelte der Angeklagte ein Darlehen bei der DSL Bank über 30.000 €. Der Zeuge XS, der als Jurist vor seiner Pensionierung im Bankbereich tätig war, war kritisch und wollte sehen, wie der Angeklagte ihn dazu kriegen würde, dass er Bücher von diesem erwirbt, statt seine eigenen zu verkaufen. Der Zeuge stellte mehrfach Nachfragen, insbesondere zu den Einzelpreisen der angebotenen Faksimile. Nach Abschluss des Kreditvertrages wollte er den Angeklagten P noch zu einzelnen Punkten etwas fragen und kam über die Telefonnummer auf der veralteten Visitenkarte des Angeklagten an ein Schreibwarengeschäft, das ihn an die Polizei verwies. Der Zeuge kündigte das Darlehen rechtzeitig, ihm ist kein Schaden entstanden. Bezüglich möglicher Taten zum Nachteil seiner Person ist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt.

317

Danach kam es noch zu folgender Tat des Angeklagten P:

318

29. (verbundenes Verfahren 71 Js 749/19)

319

Die im Jahr 1957 geborene und inzwischen verstorbene Geschädigte JB war vor etwa 40 Jahren Kundin der Firma Bertelsmann und hatte damals die Lexikothek erworben. Im Februar 2018 suchte der Angeklagte P die Geschädigte JB und deren Ehemann, den Zeugen KB, an ihrer Wohnadresse in Unna auf und gab vor gehört zu haben, dass die Geschädigte diese Lexikothek verkaufen wolle.

320

Der Angeklagte rief im Gespräch mit der Geschädigten und ihrem Ehemann die Vorstellung hervor, dass er einen Buchhandel betreibe. Im Rahmen dieses Buchhandels könne er die Lexikothek der Geschädigten gewinnbringend verkaufen. Allerdings benötige er zuerst ein Darlehen, um zunächst weiter in seinen Buchhandel investieren zu können und mit dem geliehenen Betrag Buchankäufe zu tätigen. Der Angeklagte versprach der Geschädigten, sie würde den geliehenen Betrag mit Gewinn bis Mai 2018 zurückerhalten.

321

In dieser Vorstellung nahm die Geschädigte am ##.02.2018 ein Darlehen bei der Targo Bank in Höhe von 10.887,53 € auf und überwies anschließend am ##.02.2018 dem Angeklagten als Inhaber der I mittels eines von dem Angeklagten vorgefertigten und der Geschädigten ausgehändigten Überweisungsträgers einen Betrag in Höhe von insgesamt 18.000,00 €.

322

Am ##.03.2018 schrieb der Angeklagte der Geschädigten, dass er ihr garantiere, den Betrag in Höhe von 18.000,00 € zurück zu zahlen, um den hervorgerufenen Irrtum der Geschädigten aufrechtzuerhalten. In dem Schreiben heißt es: „hiermit garantieren wir Ihnen, dass Sie Ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 18.000.-€ zurückerstattet bekommen, für den Fall, dass wir die von Ihnen erworbenen Bücher nicht verkauft bekommen.

323

Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Der Angeklagte hatte von Anfang an nicht die Absicht, mit der erhaltenen Geldsumme Buchankäufe durchzuführen.

324

Vielmehr hatte er von Anfang an den Plan verfolgt, das überwiesene Geld ohne Gegenleistung für sich zu behalten und tat dies auch.

325

III.

326

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten und den verlesenen Registerauszügen, deren Richtigkeit die Angeklagten bestätigt haben.

327

Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen.

328

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen. Zweifel oder Widersprüche sind insoweit nicht verblieben. Die Zeugen haben hier den Sachverhalt wie festgestellt bekundet, dabei haben die Zeugen jeweils Erinnerungslücken stets frei eingeräumt. Im Hinblick auf den langen Zeitablauf sind zudem auch diese Erinnerungslücken nicht überraschend. Die Zeugen waren zum Zeitpunkt der Vernehmung entweder alt oder aufgrund ihrer eher einfachen Struktur zudem in der Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt. Insofern kann ausgeschlossen werden, dass Irrtümer oder Beeinflussungen der Zeugen durch die polizeilichen Vernehmungen entstanden sind.

329

Die Zeugen haben hier jeweils übereinstimmend mit den anderen Zeugen geschildert, dass die Schriftlage – soweit sie überhaupt vorhanden ist – mit dem, was tatsächlich bei den Gesprächen in ihren Wohnungen passiert ist, nicht übereinstimmt. So hat beispielsweise der Zeuge DB bekundet, dass er einen Blanko-Kaufvertrag zwar unterschrieben habe, es sei dennoch vereinbart gewesen, dass er keine Bücher kaufe.

330

Die Schilderungen der Zeugen stimmen zudem mit den Angaben der Angeklagten auf dem in Augenschein genommenen Video überein. Das Video ist zwar von dem Zeugen BB heimlich aufgenommen worden. Im Hinblick darauf, dass jedoch in keiner Form ersichtlich ist, dass eine staatliche Behörde oder die Polizei daran beteiligt war, ist auch in keiner Form ein Beweisverwertungsverbot gegeben. Im Rahmen der Videoaufzeichnung ist anschaulich zu sehen, wie geschickt der Angeklagte P im Rahmen dieser Haustürsituation sein „Produkt“ vermarktet.

331

Die Zeugen haben hier stets geschildert, dass sie es heute teilweise gar nicht mehr rekonstruieren können, warum sie auf die Sachen eingegangen sind. Alle haben geschildert, dass der Angeklagte P derjenige war, der federführend gewesen sei, und stets überzeugend gesprochen habe. Dies deckt sich wiederum mit dem Eindruck aus dem in Augenschein genommenen Video. Dort ist zu sehen, dass der Angeklagte P der Gesprächsführer war, während der Angeklagte K im Hintergrund den Darlehensvertrag vorbereitet und sich bei Zweifeln der Zeugen mit kurzen Sätzen wie: „Das ist eine sichere Sache“ am Gespräch beteiligt.

332

Die Angaben der Zeugen, dass ihnen vorgelegte Dokumente nur ihren Namen, aber keinen Kaufpreis und Kaufgegenstand enthielten, decken sich zudem mit den sichergestellten Unterlagen, die auszugsweise verlesen wurden. So befinden sich im Beweismittelordner Blankokaufverträge, die bereits Unterschriften und Namen von weiteren Zeugen beinhalten, jedoch noch keinen Kaufgegenstand.

333

Hinsichtlich der Zeugen DA und EA (Anklage Ziffer 2.) geht das Gericht hier davon aus, dass auch die Angaben dieser Zeugen belastbar sind. Der Zeuge DA hat hier klar bekundet, dass es sich lediglich um eine Zwischenstation gehandelt habe. Er habe vom Angeklagten P gesagt bekommen, dass er Bücher kaufen solle, diese dann aber direkt wieder weiterverkaufen solle, und beim Weiterverkauf habe der Zeuge dann einen Gewinn bekommen sollen. Welche konkreten Bücher das wiederum seien, die da im Rahmen einer Zwischenstation gekauft werden sollten, habe der Angeklagte nie gesagt. Insoweit habe der Zeuge gedacht, dass es sich um komplette Reihen handele, ein eigenes Interesse an dem Erwerb der Bücher habe er in keiner Form gehabt. Er habe ja auch gar keinen Zugang zu dieser Plattform. Insoweit habe der Angeklagte ihm berichtet, dass es eine Plattform gäbe, wo man genau diese Bücher verkaufen könne. Er habe insofern gedacht, dass die Bücher nach drei Monaten wieder weg seien und gedacht, dass es eine sichere Sache sei. Dies wird auch nicht widerlegt durch die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin EA. Diese hat direkt bekundet, dass sie von dem Ganzen, was gesprochen wurde, nur wenig mitbekommen habe. Sie hat zudem angegeben, dass sie nur noch wisse, dass die eigenen Bücher von ihnen hätten verkauft werden sollen.

334

Auch hinsichtlich der Tat Ziffer 8. (CA und FA) geht das Gericht davon aus, dass hier die Angaben der Zeugen CA und FA belastbar sind. Die Zeugin CA hat insoweit bekundet, dass sie überhaupt keine Erinnerungen an den Vorfall habe. Der Zeuge FA hat bekundet, dass die Person in seiner Wohnung angegeben habe, dass er jemanden brauche, um eine Zwischenfinanzierung vorzunehmen und dass diese Bücher anschließend für mehr Geld verkauft würden, das mehrere hochwertige Bücher 15.000,00 € bis 18.000,00 € wert gewesen sein sollen. Soweit der Zeuge am Ende seiner Vernehmung bekundet hat, dass er zum jetzigen Zeitpunkt den Angeklagten nicht mehr sicher identifizieren könne, steht die Täterschaft des Angeklagten P jedoch aufgrund anderer Punkte fest. Zunächst einmal sind vom Angeklagten Unterlagen genau zu diesem Vorfall im Rahmen der Beschwerde im Finanzsonderheft eingereicht worden. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass er dieses Geschäft seinem Unternehmen zugeordnet hat. Außerdem ist das Geld auf dem Konto des Angeklagten eingegangen. Ein weiterer Berechtigter für dieses Konto ist nicht bekannt. Auch befinden sich unter den sichergestellten Büchern Pakete, die an den Zeugen FA gerichtet sind. Der Zeuge hat hier auch bekundet, dass er die Annahme von Paketen abgelehnt habe. Insofern gibt es keine andere Erklärung dafür, warum der Angeklagte Pakete an diesen Zeugen losschicken soll, wenn er nicht Kenntnis von dieser Tat hat. Zudem haben hier mehrere Zeugen bekundet, dass der Angeklagte im Jahr 2015 von seinem Äußerlichen her noch etwas fülliger war, als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Im Hinblick darauf, dass seit den Taten einige Zeit vergangen ist und ein letztes Aufeinandertreffen nach der Bekundung des Zeugen in 2015 stattgefunden hat, sind hier auch keine erhöhten Anforderungen an die Wiedererkennung im Jahr 2019 zu stellen.

335

Hinsichtlich des Zeugen OA (Tat Ziffer 12) geht das Gericht davon aus, dass auch die Angaben dieses Zeugen belastbar sind. Der Zeuge hat zwar zunächst bekundet, dass er Ware bekommen und dann bezahlt habe. Seine weiteren Bekundungen, dass er nicht angeben konnte, welche konkreten Werke (CDs) er für diesen Betrag gekauft haben sollte und die Tatsache, dass die ihm übersendeten Pakete ungeöffnet von ihm entsorgt wurden, sprechen aber gegen einen solchen regulären Kaufvertrag. Es ist lebensfremd, dass für 10.000 € etwas gekauft wird, dieser Betrag auch noch finanziert wird und dass man sich dann noch nicht einmal die Mühe macht, das gekaufte Produkt anzusehen. Zumal der Zeuge nach seinen Bekundungen auch aktuell noch Raten auf das Darlehen zahlt. Im Anschluss an den „Kaufvertrag“ stellte zudem der Angeklagte K – wie üblich – seine Provision in Rechnung.

336

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 19. (ZA) wertet das Gericht auch die Angaben des verstorbenen Zeugen ZA hier für belastbar. Die Zeugin WA hat insoweit bekundet, dass sie selber an den Vorfall kaum Erinnerung noch habe. Sie habe auch nur ein Teil des Gespräches mitbekommen, das eigentliche Gespräch zwischen dem Angeklagten K und ihrem Ehemann habe sie überhaupt nicht mitbekommen, da sie losgeschickt worden sei, um Kontoauszüge zu holen. Der verstorbene Zeuge ZA hat hier im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung den Ablauf ähnlich geschildert, wie andere Zeugen in auch geschildert haben und wie er auch auf dem in Augenschein genommenen Video zu erkennen ist. Einen Irrtum des Zeugen oder auch ein Missverständnis kann das Gericht insofern ausräumen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass durch die fehlende Möglichkeit, des persönlichen Eindrucks, die Beweiskraft der verlesenen Aussage geschwächt ist.

337

Hinsichtlich des Zeugen ÖA (Tat Ziffer 20) geht das Gericht ebenfalls nicht davon aus, dass dieser bewusst für 17.500,00 € Bücher beim Angeklagten gekauft hat. Insofern hat der Zeuge klar geschildert, dass er überhaupt kein Interesse gehabt habe, Bücher zu kaufen. Der Zeuge hat hier zudem nach seiner Bekundung eigene Bücher mitgegeben, für die er keine Gegenleistung bekommen hat. Ein vom Zeugen mitgegebenes Buch ist später bei dem Zeugen LB gelandet und aufgrund der Individualnummer über die Firma J eindeutig dem Zeugen LB zuzuordnen. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass sowohl auf der handschriftlichen Liste, die im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten P aufgefunden und als Urkunde verlesen wurde, als auch aufgrund der Angaben des Zeugen ÖA der Betrag, der an die Angeklagten gezahlt worden ist, im Laufe der Zeit geändert wurde. Zunächst war von 10.000,00 € die Rede, darüber verhielt sich auch der erste Kredit, anschließend sind insgesamt 17.500,00 € im Rahmen von zwei Überweisungen an den Angeklagten P gezahlt worden. Eine Erklärung, warum für ein- und dieselben Bücher anschließend der Kaufpreis um immerhin 7.500 € erhöht werden sollte, ist hier nicht ersichtlich.

338

Auch hinsichtlich des Zeugen DB geht das Gericht davon aus, dass diese Angaben belastbar sind. Der Zeuge hat bekundet, dass er erst nach seiner Überweisung bemerkt habe, dass er im Jahr 2014 schon einmal auf die gleiche Weise vom Angeklagten P angesprochen worden sei. Er habe sich insofern vorher nicht daran erinnern können, dass er da schon einmal einen Vertrag widerrufen habe. Der Zeuge hat hier auch klar bekundet, warum er den Kaufvertrag per E-Mail widerrufen habe. Die diesbezügliche E-Mail wurde im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen. Dazu hat der Zeuge bekundet, dass er ja mitbekommen habe, dass er ein Kaufvertragsformular unterzeichnet habe. Da er aber keine Kopie des Kaufvertrages erhalten habe, habe er den Angeklagten K angeschrieben und auch diesem gegenüber nochmal formal den Widerruf erklärt. Genauso wie er auch hinsichtlich des Darlehens den Widerruf erklärt habe. Danach erst habe der Angeklagte P ihn angesprochen und ihn dazu verleitet, den Widerruf wieder zu widerrufen, indem er im gesagt habe, dass es jetzt auch tatsächlich schnell gehe. Insofern habe er eben sich den Gewinn erhofft. Die Bücher habe er aber keinesfalls ankaufen wollen. Die Angaben des Zeugen DB waren hier auch ohne überschießende Belastungstendenz, der Zeuge hat insoweit seine Erinnerungslücken eingeräumt. Er hat auch seine Motivation geschildert.

339

Auch die Angaben des Zeugen FB sind hier belastbar. Dieser hat hier zwar zunächst angegeben, dass er kein Darlehen aufgenommen habe. Auf Vorhalt des Darlehensvertrags hat er diesen jedoch und auch das Zustandekommen wie festgestellt bestätigt. Zudem hat er auf Vorhalt der konkreten Büchertitel angegeben, dass er diese keinesfalls hätte kaufen wollen, da er diese Titel ja bereits habe. Dass der Zeuge nach seiner Vernehmung entsprechende Unterlagen über alle von ihm jemals von Bertelsmann erworbenen Bücher nicht zur Akte gereicht hat, ist hierbei unschädlich.

340

Auch hinsichtlich des Zeugen LB geht das Gericht davon aus, dass dessen Aussage hier belastbar ist. Der Zeuge LB hat hierbei frei eingeräumt, dass er bei der ersten polizeilichen Vernehmung den Sachverhalt noch unvollständig geschildert habe. Hier hat er aber auch klar bekundet, dass dieses davon geleitet gewesen sei, dass er dem Angeklagten P noch die Möglichkeit habe geben wollen, das Geld zurück zu zahlen. Insofern sei er davon ausgegangen, dass, wenn der Angeklagte P in Haft sei, er sein Geld nicht mehr zurückerhalte. Der Zeuge LB hat hier auch freimütig bekundet, dass er Probleme mit seiner Ehefrau habe aufgrund der Tatsache, dass er teure Bücher erwerbe. Im Hinblick auf die konkreten Titel der Bücher, die in 46 Kartons dem Zeugen LB von dem Angeklagten P geliefert worden sind, geht das Gericht auch davon aus, dass ein Kaufvertrag über 150.000,00 € für diese Bücher zwischen den Angeklagten und dem Zeugen LB nicht geschlossen wurde. Der Zeuge LB hat hier klar bekundet, dass er Buchliebhaber sei, und dass er sich freue, ein schönes Buch im Regal stehen zu haben und dieses anzusehen. Dies würde aber nicht erklären, warum der Zeuge auch Lexikotheken, unvollständige Reihen von Lexikotheken und zwei Lexikotheken gleich doppelt erwerben sollte. Auch zwei der Faksimilebücher tauchen auf der Liste des Zeugen LB doppelt auf. Der Zeuge hat hierzu auch belastbar bekundet, dass er einen Teil der von den Angeklagten gelieferten Faksimile-Titel bereits zuvor gehabt habe.

341

Eine überschießende Belastungstendenz ist auch bei diesem Zeugen nicht gegeben. Der Zeuge hat freimütig bekundet, was ihm so bisher nicht nachweisbar war, dass er, in dem Moment, als der Angeklagte P im August/September 2016 das Darlehen nicht zurückgezahlt habe, diesem auch mit möglichen Konsequenzen durch Bekannte seiner Frau gedroht habe. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge nunmehr keinerlei Einschränkungen mehr vorgenommen hat, und dass die Angaben von ihm belastbar sind. Eine Motivation für eine Falschaussage ist hier zudem nicht zu sehen. Der Zeuge hat schließlich auch von sich aus bekundet, dass er früher im Aktiengeschäft tätig gewesen sei und damals dafür pro Tag zwei Stunden für Recherchen etc. aufgewendet habe. Dies schließt auch nicht aus, dass hier eine Täuschung des Zeugen im konkreten Fall stattgefunden hat. Denn während der Zeuge nach seinen Angaben davon ausgegangen ist, dass hier ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, und dass beim Angeklagten P lediglich eine kurzfristige Finanzierungslücke vorliege, wollten beide Angeklagten dies wieder nicht nur für ihre Finanzunterlagen, sondern auch ansonsten als Kaufvertrag behandeln und damit einen Rückzahlungsanspruch des Zeugen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verhindern. Nur so lässt sich erklären, dass unmittelbar im Anschluss an die drei Zahlungen des Zeugen auch der Angeklagte K seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Falle eines tatsächlichen Darlehnsvertrages ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Angeklagte K an dieser Darlehenssumme zu beteiligen sein sollte, zumal die entsprechenden Rechnungen des Zeugen K auch dem üblichen Aufbau seiner sonstigen Rechnungen gleichen.

342

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den verlesenen Urkunden (Quittungen, Provisionsrechnungen, Darlehensverträge, Kaufverträge, Durchschriften der Überweisungsträger, E-Mails, Kontoauszüge, Gerichtsprotokolle, etc.) und dem in Augenschein genommenen Video. Aus den Urkunden ist gut nachzuvollziehen, dass hier Kaufverträge vorausgefüllt waren bzw. Überweisungsträger regelmäßig vorausgefüllt waren und in dem Betreff stets von einem Kaufvertrag die Rede war. Jeder hier vernommene Zeuge hat bekundet, dass sie keine Durchschrift des „Kaufvertrages“ erhalten hätten. Einige von ihnen haben bekundet, dass sie angekündigt bekommen hätten, ein Kaufvertragsexemplar zu erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt hätte ihnen dieses zugesandt werden sollen.

343

Der vom Angeklagten P bei der Sparkasse Westmünsterland eingereichte Businessplan wurde ebenfalls verlesen. Aus diesem ergibt sich übereinstimmend mit den Feststellungen, dass der Angeklagte sein Unternehmen nach außen hin als An- und Verkauf von Büchern darstellte.

344

IV.

345

Danach hat sich der Angeklagte P wegen Betruges in 29 Fällen nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 73, 73 c StGB und der Angeklagte K wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 27, 52, 53, 73, 73 c StGB strafbar gemacht.

346

Die Täuschung liegt hier zunächst darin, dass darüber getäuscht wurde, dass man für Bertelsmann im weiteren Sinne tätig war. Dabei ist es unschädlich, dass die Angeklagten üblicherweise nicht wörtlich gesagt haben, dass sie für die Firma Bertelsmann auftreten. Indem diese jedoch Kundenlisten dabei hatten, die konkreten von den Kunden erworbenen Bücher benennen konnte und von Anfang an Bezug darauf nehmen, dass man die Person als alten Bertelsmann-Kunde anspreche, haben sie jedenfalls Zweifel darüber nicht ausgeräumt. Weiter wurde darüber getäuscht, dass für die Bücher – insbesondere die Lexikotheken – noch ein Markt vorhanden sei, bei dem man die Bücher gewinnbringend verkaufen könne. Zudem wurden die Geschädigten darüber getäuscht, dass sie tatsächlich Bücher ankaufen sollten und nicht eine Zwischenfinanzierung für etwas vornehmen sollten. Die Diskrepanz zwischen der knappen Angabe im Kaufvertrag und dem Preis ist zudem zu berücksichtigen. Obwohl hier Preise von 10.000,00 € aufwärts gezahlt wurden, enthalten die Kaufverträge kaum bzw. nur rudimentäre Angaben zu den gekauften Werken. Weiter ist das Kontaktverhalten der Angeklagten zu berücksichtigen. Mehrere Zeugen haben hier geschildert, dass in dem Moment, wo der Darlehensvertrag unterschrieben wurde, regelmäßig angefragt wurde, ob das Geld jetzt überwiesen worden sei. Die Zeugen ÖA und DB, die bekundet haben, nach Abschluss der Darlehensverträge Zweifel entwickelt zu haben und sich von den Verträgen trennen zu wollten, sind rechtlich falsch darüber belehrt worden, dass sie gar nicht mehr widerrufen könnten, und dass sie jetzt auf jeden Fall zahlen müssten. Nachdem die Zahlungen dann beim Angeklagten P eingegangen sind, waren die Angeklagten für die Zeugen telefonisch nicht mehr zu erreichen. Zudem wurden die Geschädigten alle über die Rückzahlungsbereitschaft der Angeklagten getäuscht.

347

Es ist hier auch unproblematisch eine Gewerbsmäßigkeit anzunehmen. Es handelte sich um den Beruf der Angeklagten. Diese haben davon gelebt, dass sie den Geschädigten die Bücher auf falsche Art und Weise verkauften.

348

Hinsichtlich des Zeugen LB ist zudem ein Vermögensverlust größeren Ausmaßes gegeben. Insofern bestehen auch keine Zweifel daran, dass hier ein Vermögensschaden gegeben ist, denn dieser besteht bereits darin, dass der Zeuge dachte, dass er ein durch werthaltige Bücher gesichertes Darlehen gibt und insofern vom Angeklagten P – sobald seine kurzfristige Finanzlücke beseitigt ist – in Etappen zurück erhält. Da die Angeklagten von vorn herein überhaupt nicht zurückzahlen wollten und es nach außen als einen Kaufvertrag behandelten, ist hier auch ein Vermögensschaden gegeben.

349

Hinsichtlich des Angeklagten K geht das Gericht davon aus, dass dieser lediglich Gehilfe ist. Dabei spricht zunächst für eine Täterschaft, dass der Angeklagte im Rahmen der Umsatz- und Rentablitätsvorschau als gleicher Partner berücksichtigt werden sollte ab dem Jahr 2016. Zudem war geplant, dass der Angeklagte K sich in die Firma einkauft. Auch sind die Angeklagten ab dem Moment, an dem der Angeklagte K dabei war, bei einem Großteil der Zeugen immer zu zweit erschienen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte P auch alleine tätig war und auch ohne den Angeklagten K die Gespräche führen konnte. Die tatsächlich an den Angeklagten K gezahlten Provisionen verhielten sich zudem über maximal 25 Prozent der ertrogenen Summe. Auch war hier zu berücksichtigen, dass in den Situationen, in denen der Angeklagte K alleine vor Ort war und es dann zu Problemen kam, der Angeklagte P immer hinzugekommen ist und erst durch dessen Tätigwerden die Tat vollendet wurde. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen hielt sich der Angeklagte K vor Ort stets im Hintergrund. Insofern ist im Rahmen einer Gesamtschau lediglich von Beihilfe auszugehen.

350

V.

351

Soweit dem Angeklagten K mit der Anklageschrift auch eine Tatbeteiligung zu der Tat Ziffer 24. (FB) vorgeworfen wurde, war er hier freizusprechen. Der Zeuge FB hat nicht bekundet, dass der Angeklagte K vor Ort gewesen sei. Der Zeuge FB hat im Rahmen der Hauptverhandlung den Angeklagten K auch nicht wiedererkannt. Zudem ist für diese Tat keine Provisionsrechnung des Angeklagten K in der Akte. Insofern kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere, dritte Person hier an der Tat beteiligt war. Jedenfalls kann eine Beteiligung des Angeklagten K nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

352

VI.

353

Im Rahmen der Strafzumessung waren sodann alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

354

Dabei war zunächst zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Tat-Serie handelt, und dass mit jeder Tat die Hemmschwelle sinkt. Zudem sind hier sichernde Maßnahmen erfolgt, die für die Angeklagten nicht ganz unerhebliche Einschränkungen hatten durch die Pfändung der Fahrzeuge und die Pfändung der Konten. Zudem war die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Bis zur Anklage ist hier ab der Durchsuchung ein Zeitraum von knapp 2 ½ Jahren vergangen.

355

Im Hinblick darauf, dass diese Verfahrensverzögerung auch dem Prozessstoff an sich geschuldet war – gegen die Angeklagten wurde umfangreich wegen mehr als 40 Taten ermittelt – hat das Gericht davon abgesehen, einen Teil der Strafe als vollstreckt zu erklären.

356

Hinsichtlich des Angeklagten P war weiter zu berücksichtigen, dass dieser zwar vorbestraft ist, aber die Bewährungszeit in der Vergangenheit erfolgreich durchgestanden hat. Der Angeklagte K war zudem bis zu dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und bei jener Verurteilung handelt es sich lediglich um eine Geldstrafe.

357

Zu Lasten der Angeklagten war hier die Anzahl der Taten zu berücksichtigen. Zudem waren die nicht unerheblichen Schadenssummen zu berücksichtigen. Die Geschädigten haben über die an die Angeklagten erfolgten Zahlungen hinaus noch einen weiteren Schaden erlitten. Ein Großteil der Geschädigten zahlt zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin noch Raten auf die vermittelten Darlehen und wird auch noch für zwei bis drei weitere Jahre Zahlungen leisten müssen. Die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten sind dadurch nochmals deutlich beengter. Zudem war beim Angeklagten P zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist.

358

Weiter war die hohe kriminelle Energie strafschärfend zu berücksichtigen. Die Schriftlage entsprach überhaupt nicht dem, was tatsächlich geschehen ist. Während bei den ersten Taten über Quittungen hinaus, die wenig an Informationen enthalten, keine Schriftstücke erstellt worden sind, haben sich die Angeklagten ab Oktober 2015 noch Kaufvertragsformulare unterschreiben lassen, die deren Position stärken sollten.

359

Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt ließen sich die Angeklagten auch nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Die Taten 2018 beging der Angeklagte P zudem zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren hier schon lief und auch schon Sicherstellungsmaßnahmen und eine Durchsuchung durchgeführt waren.

360

Das Gericht ist dabei beim Angeklagten P vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorsieht. Angesichts der hohen Schadenssummen kam mit Ausnahme des Falles HB (25.) die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht.

361

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten P folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

362

1. (Geschädigte BA): ein Jahr Freiheitsstrafe

363

2. (Geschädigte DA): ein Jahr Freiheitsstrafe

364

3. (Geschädigter GA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

365

4. (Geschädigter HA): ein Jahr Freiheitsstrafe

366

5. (Geschädigte KA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

367

6. (Geschädigte PA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

368

7. (Geschädigte NA): ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe

369

8. (Geschädigte CA und FA): ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe

370

9. (Geschädigte JA): ein Jahr Freiheitsstrafe

371

10. (Geschädigter QA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

372

11. (Geschädigte SA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

373

12. (Geschädigter OA): ein Jahr Freiheitsstrafe

374

13. (Geschädigte IA): ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe

375

14. (Geschädigter LA): ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe

376

15. (Geschädigter RA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

377

16. (Geschädigte WA und ZA): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

378

17. (Geschädigter YA): ein Jahr Freiheitsstrafe

379

18. (Geschädigter AA): ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe

380

19. (Geschädigte PA): zwei Jahre Freiheitsstrafe

381

20. (Geschädigter ÖA): ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe

382

21. (Geschädigter AB): ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe

383

22. (Geschädigter DB): ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

384

23. (Geschädigte EB): ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe

385

24. (Geschädigter FB): ein Jahr Freiheitsstrafe

386

25. (Geschädigter HB): drei Monate Freiheitsstrafe

387

26. (Geschädigte SB und TB): ein Jahr Freiheitsstrafe

388

27. (Geschädigter LB): zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe

389

28. (Geschädigte WB): ein Jahr Freiheitsstrafe

390

29. (Geschädigte KB): ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe

391

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich durch die zuletzt verhängte Geldstrafe nicht beeindrucken ließ, war nach § 47 Abs. 2 StGB auch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich.

392

Unter nochmaliger Abwägung der genannten Umstände hält das Gericht hinsichtlich des Angeklagten P eine Gesamtfreiheitsstrafe von

393

vier Jahren

394

für tat- und schuldangemessen.

395

Hinsichtlich der gesamtstrafenfähigen Geldstrafe des Amtsgerichts Ingolstadt ist hierbei ein Härteausgleich durchgeführt worden.

396

Hinsichtlich des Angeklagten K hat das Gericht den Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausgegangen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass angesichts der jeweiligen Schadenshöhe eine Geldstrafe nicht ausreichend war.

397

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das Gericht für den Angeklagten K folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

398

9. (Geschädigte JA):sechs Monate Freiheitsstrafe

399

11. (Geschädigte SA): sieben Monate Freiheitsstrafe

400

12. (Geschädigter OA): sechs Monate Freiheitsstrafe

401

13. (Geschädigte IA): acht Monate Freiheitsstrafe

402

14. (Geschädigter LA): sieben Monate Freiheitsstrafe

403

15. (Geschädigter RA): sieben Monate Freiheitsstrafe

404

16. (Geschädigte WA und ZA): sieben Monate Freiheitsstrafe

405

17. (Geschädigter YA):  sechs Monate Freiheitsstrafe

406

18. (Geschädigter AA): acht Monate Freiheitsstrafe

407

19. (Geschädigte PA): ein Jahr Freiheitsstrafe

408

20. (Geschädigter ÖA): acht Monate Freiheitsstrafe

409

21. (Geschädigter AB): sieben Monate Freiheitsstrafe

410

22. (Geschädigter DB): sieben Monate Freiheitsstrafe

411

23. (Geschädigte EB): neun Monate Freiheitsstrafe

412

26. (Geschädigte SB und TB): sechs Monate Freiheitsstrafe

413

27. (Geschädigter LB): ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe

414

28. (Geschädigte VB): sechs Monate Freiheitsstrafe

415

Hinsichtlich des Angeklagten K hält das Gericht nach nochmaliger Berücksichtigung der genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

416

zwei Jahren und sechs Monaten

417

für tat- und schuldangemessen. Im Hinblick darauf, dass hier noch keine Schadenswiedergutmachung erfolgt ist, kann auch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die dann noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, nicht vertreten werden. Auch hier ist ein Härteausgleich bezüglich der gesamtstrafenfähigen Geldstrafe durchgeführt worden.

418

Zudem waren die sichergestellten Bücher einzuziehen und darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Dabei hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten P den Wertersatz wie folgt berechnet: Die an den Angeklagten P gezahlten Beträge wurden addiert. Dabei wurden keine Abzüge für die Zahlungen an die Geschädigten vorgenommen, da das Gericht davon ausgeht, dass diese Beträge mindestens dem Wert der von den Angeklagten mitgenommenen Bücher entsprechen. Hinsichtlich des Geschädigten HB ist hier ein Betrag von 1.000,00 € im Rahmen des Wertersatzes festgesetzt worden. Das ist eine Schätzung dessen, was die vom Zeugen mitgegebenen Bücher mindestens wert waren. Von dem sich dann ergebenden Betrag hat das Gericht die von den Geschädigten SA, WA, TA, und AA gezahlten Beträge abgezogen, da diese Geschädigten bereits über einen Titel zur Vollstreckung gegen den Angeklagten verfügen. Dabei liegt ein Rechenfehler des Gerichtes insoweit vor, als dass die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 18.000 € hinsichtlich der Tat 29 (Geschädigte KB) versehentlich unterblieben ist.

419

Hinsichtlich des Angeklagten K hat das Gericht die an den Angeklagten gezahlten Provisionen im Rahmen des Wertersatzes zu Grunde gelegt. Dabei hat es den Betrag in Höhe 5.105,10 € im Fall Schaub abgezogen, da insoweit ebenfalls bereits ein Titel vorliegt.

420

VII.

421

Auf den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers FB war der Angeklagte P wie tenoriert zu verurteilen. Der Zahlungsanspruch des Zeugen stammt aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Soweit der Adhäsionskläger ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten K begehrte, war von einer Adhäsionsentscheidung abzusehen, da der Angeklagte K insoweit freigesprochen wurde.

422

VIII.

423

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 und 467 StPO.