Auskunft trotz Ehevertrag: Kontrolle einseitigen Verzichts bei Suchtkrankheit
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund verlangte die Ehefrau im Wege der Stufenklage Auskunft zu Einkommen (12 Monate) und Endvermögen des Ehemanns für Unterhalt und Zugewinnausgleich. Der Ehemann berief sich auf einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung sowie Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt. Das Gericht bejahte Auskunftsansprüche aus § 1379 Abs. 1 BGB sowie §§ 1580, 1605 BGB, weil der Ehevertrag wegen möglicher Sittenwidrigkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit (einseitige Lastenverteilung bei erkennbar schwächerer Verhandlungsposition infolge Alkoholkrankheit) die Auskunft nicht von vornherein ausschließe. Teilweise wurde die Klage abgewiesen, u.a. mangels hinreichend bestimmter Belegbezeichnung und mangels Anhaltspunkten für eine eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Auskunft zu Einkommen und Endvermögen zugesprochen; weitergehende Auskunft (u.a. unbestimmte Belege/eidesstattliche Versicherung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch zu Zugewinn und nachehelichem Unterhalt entfällt nur, wenn von vornherein feststeht, dass materielle Ansprüche ausgeschlossen sind.
Ein notarieller Ehevertrag mit umfassendem Verzicht auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt kann bei eklatant einseitiger Lastenverteilung und gestörter Vertragsparität wegen Sittenwidrigkeit nichtig oder nach allgemeinen Regeln anzupassen sein; in diesem Fall sperrt er Auskunftsansprüche nicht.
Die Auskunft nach § 1379 BGB und §§ 1580, 1605 BGB ist durch eine geordnete, vollständige und übersichtliche Zusammenstellung der maßgeblichen Einkommens- und Vermögenspositionen in Form eines nach Aktiva und Passiva gegliederten Verzeichnisses zu erteilen; Einzelangaben in Schriftsätzen genügen nicht.
Die Auskunft nach § 1379 BGB bezieht sich grundsätzlich auf das Endvermögen; ein Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen oder einzelne Vermögensverschiebungen besteht regelmäßig nicht.
Die Verurteilung zur Vorlage von Belegen setzt eine hinreichend konkrete Bezeichnung voraus; allgemein gehaltene Belegverlangen sind wegen fehlender Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.
Tenor
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin
a) Auskunft über die von ihm erzielten Einkünfte in der Zeit von 1.6.2002 bis
einschließlich 31.5.2003 unter Vorlage aller Einkommensbelege,
insbesondere monatlicher Gehaltsabrechnungen zu erteilen,
b) Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens am 12.3.2003
durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten schriftlichen
Bestandsverzeichnisses.
Die weitere Auskunftsklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Antragsgegnerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind seit dem 28.11.1985 Eheleute. N 1998 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 13.3.2003 zugestellt.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Parteien streiten im Verbund über den Zugewinnausgleich und den Nachscheidungsunterhalt.
Der Antragsteller ist als Elektrotechniker bei der Firma mit einem Monatseinkommen von ca. 2000,00 EUR tätig.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehe ein Studium als Ingenieurin für Produktionstechnik 1996 abgeschlossen, aber in diesem Beruf nur als Praktikantin in der Firma des Antragstellers und bei einer Recycling – Firma im Niedriglohnbereich ( 630,00 DM) gearbeitet, ferner einen Schulungskurs bei der Firma im Jahre 2000 für Computertechnik abgeschlossen.
Während der Ehe hatte die Antragsgegnerin erhebliche Alkoholprobleme. Wegen akuter Alkoholsucht wurde sie mit Beschluss des Amtsgerichts U letztlich nach §§ 11,18 PsychKG in der Westfälischen Klinik, M geschlossen untergebracht.
Der Unterbringung waren 2 Suizidversuche vorausgegangen.
Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Alkoholexzesse der Antragsgegnerin bereits mehrere Jahre an, insbesondere während und unmittelbar nach Abschluss des Studiums sprach sie in erheblichem Umfange dem Alkohol zu.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und sodann Zahlung eines sich ggf. ergebenden Ausgleichsbetrages, ferner Auskunft über das Einkommen des Antragstellers für die letzten 12 Monate ab Antragstellung.
Die Parteien haben auf Betreiben des Antragstellers, der Furcht vor einer Verschleuderung des Vermögens hatte, gem. Urkunde des Notars einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie neben der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung den Ausschluss des Zugewinns, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Ausschluss nachehelichen Unterhalt wechselseitig einschließlich des Notbedarfs vereinbart haben.
Wegen des Inhalts des Ehevertrags im einzelnen wird auf die bei den GA sich befindende Fotokopie des Vertrages ( Bl. 3 ff GA) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin behauptet,
sie habe infolge ihres exzessiven Alkoholkonsums zum Zeitpunkt des Vertragsschusses gar nicht begriffen, worum es in dem Vertrag gegangen sei.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
Unterhalt 1. Den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Einkommen in den vergangenen 12 Monaten durch Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere die monatlichen Gehaltsabrechnungen, den letzten Steuerbescheid, Belege über Zins- und sonstige Nebeneinkünfte, 2. danach ggf. den Antragsteller zu verurteilen, die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern. Zugewinnausgleich 1. Den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 12.03.2003 durch Vorlage einer nach Aktiva und Passiva geordneten und unterschriebenen Aufstellung mit entsprechenden Belegen.
- Unterhalt 1. Den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Einkommen in den vergangenen 12 Monaten durch Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere die monatlichen Gehaltsabrechnungen, den letzten Steuerbescheid, Belege über Zins- und sonstige Nebeneinkünfte, 2. danach ggf. den Antragsteller zu verurteilen, die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern.
- Zugewinnausgleich 1. Den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 12.03.2003 durch Vorlage einer nach Aktiva und Passiva geordneten und unterschriebenen Aufstellung mit entsprechenden Belegen.
Der Antragsteller beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Auskunftsanspruch der Klägerin für nicht gegeben, da die Parteien im Ehevertrag vom 7.11.1996 wirksam auf sämtliche Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche verzichtet hätten.
Wegen des weiteren Parteienvortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist in Sachen Nachscheidungsunterhalt und Zugewinnausgleich bezüglich des Auskunftsanspruchs zur Entscheidung reif, so dass gem. § 301 Abs. 1 ZPO vorab durch Teilurteil zu entscheiden war.
Der Auskunftsanspruch ist bezüglich des Endvermögens des Antragstellers gem. § 1379 Abs. 1 BGB, wegen des Nachscheidungsunterhalts aus §§ 1580 i. V. m. § 1605 BGB begründet.
Der am 7.11.1996 geschlossene Ehevertrag steht den Auskunftsansprüchen nicht entgegen.
Zwar kann ein Auskunftsanspruch nicht bestehen, wenn von vornherein feststeht, dass weder ein Anspruch auf Zugewinnausgleich noch auf nachehelichen Unterhalt besteht.
Dies könnte vorliegend deshalb der Fall sein, weil die Parteien durch den zitierten Ehevertrag sowohl Zugewinnausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als auch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen haben.
Dieser Vertrag kann aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und unter Beachtung der sich aus Art. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art.6 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze nichtig, zumindest aber nach den allgemeinen Regeln anpassungsbedürftig sein, denn der Vertrag verteilt in eklatant unzumutbarer Weise einseitig unter Ausnutzung der schwächeren Position der Antragsgegnerin die von den Parteien in bis dahin 8-jähriger Ehe aufgebauten Vermögenspositionen einseitig zu Lasten der Antragsgegnerin auf den Antragsteller. Denn neben dem Zugewinnausgleich und dem Unterhalt für die Zeit nach Ehescheidung hat die Antragsgegnerin außerdem auch noch auf den Versorgungsausgleich verzichtet, so dass sie von sämtlichem Vermögenserwerb während der Ehe ausgeschlossen worden ist, ohne dass sie eine ausgewogene Gegenleistung erhalten hätte.
Grundsätzlich können Eheleute ihre ehelichen Verhältnisse im Rahmen der Vertragsfreiheit frei gestalten. Verfassungsrechtliche Schranken sind aber zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind Maßgebliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Wechselseitige Bindung und Freiheitsausübung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt .
c) Dies gilt auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regeln. Art. 6 Abs. 1 GG gibt ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten . Allerdings setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eheliche und familiäre Freiheitssphäre ihre verfassungsrechtliche Prägung auch durch Art. 3 Abs. 2 GG erfährt. Verfassungsrechtlich geschützt ist deshalb eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen . Der Staat hat infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Es ist Aufgabe der Gerichte, in solchen Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehegatten den Inhalt des Vertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren .
Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend ist ein Teil des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.
Enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter aus Art. 6 Abs. 4 GG, die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Ob die vertraglichen Vereinbarungen die Frau deutlich mehr belasten als den Mann, hängt wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Vertragspartner anstreben und ihrem Vertrag zugrunde legen. Verzichten die Ehepartner etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche, liegt darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgehen und sich Haus- und Familienarbeit teilen, keine ungleiche Belastung. Sieht die Lebensplanung der Partner jedoch vor, dass sich in der Ehe einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im Wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, bedeutet der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt eine Benachteiligung der Person, die sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause gewidmet hat. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen werden, desto mehr kann sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.
Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine an der Verfassung ausgerichtete Überprüfung der Parteivereinbarung für erforderlich gehalten hat, liegen auch hier vor.
Zwar haben die Parteien nicht, wie im vom BVerfG entschiedenen Fall vor Eingehung einer Ehe in Erwartung eines Kindes den Ehevertrag geschlossen. Überhaupt ist die Ehe der Parteien kinderlos geblieben.
Hier liegt aber ein vergleichbarer Fall vor, in dem durch die unstreitig vorgelegen habende Alkoholkrankheit der Frau diese, wie der Ehemann eingeräumt hat, aus Gründen des Schutzes seines Vermögens, dazu bestimmt wurde, wegen dieser Erkrankung auf sämtliche während der Ehe erworbenen, nach dem Halbteilungsgrundsatz auch ihr zustehenden Vermögenswerte zu verzichten einschließlich einer angemessenen Vorsorge für ihr Alter, deren sie aus Gründen der vorliegenden Suchterkrankung aber gerade auch für den Antragsteller erkennbar in besonderem Maße bedurft hätte.
Die Antragsgegnerin war auch für den Antragsteller erkennbar zur Zeit des Vertragsschlusses krankheitsbedingt außerstande, einer eigenen auskömmlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was insbesondere auch durch den weiteren Verlauf der Erkrankung der Antragsgegnerin deutlich wird. 1998 musste sie nach 2 Suizidversuchen wegen ihrer Suchterkrankung geschlossen im Landeskrankenhaus untergebracht werden.
Zwar ist vorliegend zu beachten, dass die Parteien nicht einen privatrechtlichen, sondern auch schon wegen der Regelung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Versorgungsausgleichsausspruchs einen Vertrag in öffentlicher Urkunde vor einem Notar errichtet haben und davon auszugehen ist, dass der Notar seiner Aufklärungs- und Belehrungspflicht hinreichend nachgekommen ist, weswegen es der Vernehmung des Notars als Zeugen, wie von der Antragsgegnerin angeboten, auch nicht bedurft hat.
Der Vertrag ist jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem noch nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung vertreten wurde, dass jedwede ehevertragliche Vereinbarung grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterlägen und nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen, z.B. bei Unterhaltsverzichten zu Lasten des Sozialhilfeträgers oder aus Gründen des Wohls unterhalts- und betreuungsbedürftiger Kinder von der Unwirksamkeit ehevertraglicher Vereinbarung ausgegangen wurde. Die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung entsprach daher der damals gängigen Praxis.
Seit Erlass der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Rechtslage und die Praxis aber entscheidend verändert, sodass sich damals geschlossene und als wirksam angesehene Verträge nunmehr nach der heutigen Rechtslage beurteilen. Der Staat hat infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Es ist Aufgabe der Gerichte, in solchen Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners den Inhalt des Vertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren .
Ob und in welcher Weise die Korrektur vorliegend erfolgen kann oder ob der Vertrag insgesamt als nichtig anzusehen ist, braucht hier abschließend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls reichen die getroffenen Feststellungen und der unstreitige Sachverhalt aus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegnerin sowohl Ansprüche auf Zugewinn als auch auf Unterhalt und – hier nicht verlangt – auf Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften zustehen, weshalb die Ansprüche auf Auskunft zu erfüllen sind.
Was einer tun muss, der zur Auskunfterteilung verpflichtet ist, ergibt sich in Verbindung mit § 260 BGB.
Danach wird der Anspruch sowohl aus § 1377 als auch aus §§ 1580,1605 erfüllt durch eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich und der Unterhaltsberechnung unterliegenden Einkommensverhältnisse, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Form eines Vermögensverzeichnisses, vgl. BGH FamRZ 1984,144, bzw. eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses. Einzelangaben in einzelnen Schriftsätzen reichen nicht, vgl. OLG I FamRZ 1983,812. Die Angaben müssen so vollständig und bestimmt sein, daß der andere Ehegatte ohne Mühe die Vermögenswerte und Einkünfte ermitteln kann, die als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs- bzw. Unterhaltsanspruchs dienen können, vgl. BGH aaO. S. 145.
Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht, auch nicht analog auf das Anfangsvermögen, vgl. OLG L FamRZ 1981,458; 1986,1105, und nicht auf einzelne Vermögensverschiebungen, vgl. BGH FamRZ 1978,677, weil nach der Vermutung des § 1377 Abs.3 BGB das Endvermögen den Zugewinn darstellt und es ggf. dem Zahlungspflichtigen obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vgl. OLG T, FamRZ 1983, 1126.
Der Auskunftsberechtigte hat nicht Anspruch auf Wertangaben, sondern nur auf Wertermittlung, d.h. er kann gem. § 260 BGB verlangen, bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen zu werden, und dass der Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ermittelt wird ggf. durch ein auf Kosten des Auskunftsberechtigten zu erstellendes Sachverständigengutachten, vgl. BGH FamRZ 1982,682. Er kann auch verlangen, dass der Auskunftspflichtige auf seine Kosten das Verzeichnis durch einen Notar oder die zuständige Behörde aufgenommen wird, vgl. § 1373 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich kann auch verlangt werden, daß die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich versichert wird, aber erst, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, die die Annahme rechtfertigen, daß die Auskunft nicht gehörig erteilt (werden) wird. Da dafür gegenwärtig aber keine Anhaltspunkte gegeben sind, konnte die Klage insoweit keinen Erfolg haben.
Die Klage war aber auch abzuweisen, soweit die Antragstellerin Vorlage ”des letzten Steuerbescheides, Belege über Zins- und sonstige Nebeneinkünfte” und ”entsprechende Belege” verlangt.
Zwar können Belege verlangt werden. Diese sind aber so genau zu bezeichnen, dass sie genau zu identifizieren sind. Eine Verurteilung zur Vorlage solch allgemein bezeichneter Belege ist aber unzulässig, weil mit einem entsprechenden Urteil mangels konkreter Bezeichnung die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden könnte.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO