Abänderung Versäumnisurteil: Unterhaltsrente an volljährige Tochter 342 EUR/Monat
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (volljährige, privilegierte Schülerin) begehrt Abänderung eines früheren Versäumnisurteils und Zahlung einer erhöhten Unterhaltsrente. Streitpunkt ist die Bemessung des bereinigten Nettoeinkommens und die Anrechnung des Kindergeldes. Das Gericht berechnet unter Berücksichtigung von Steuererstattung, Steuerklasse und geschätzten berufsbedingten Aufwendungen den Unterhalt und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 342,00 EUR monatlich; im Übrigen nahm die Klägerin die Klage zurück. Die Entscheidung stützt sich auf die Düsseldorfer Tabelle, §287 BGB-Schätzung und die hälftige Anrechnung des Kindergeldes.
Ausgang: Klage auf Abänderung des Versäumnisurteils hinsichtlich laufenden Kindesunterhalts zum Teil stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 342,00 EUR/Monat verurteilt, übriger Teil zurückgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Beklagten erklärtes Anerkenntnis führt zur entsprechenden Abänderung eines früheren Versäumnisurteils hinsichtlich des anerkannten Umfangs.
Bei der Unterhaltsberechnung kann das Gericht steuerliche Erstattungen anteilig dem Nettoeinkommen zurechnen und die zur Berechnung zugrunde zu legende Steuerklasse nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen bestimmen.
Berufsbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich nachzuweisen; bestehen jedoch Anhaltspunkte (z.B. Wohn- und Arbeitsort gehen auseinander), kann das Gericht nach § 287 BGB schätzen.
Volljährige privilegierte Kinder nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen im Unterhaltsrang der Ehegattin gleich und sind bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Bei der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf volljähriger privilegierter Kinder ist grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen (vgl. § 1612b Abs. 5 BGB); volle Anrechnung kommt nur bei auswärtiger Unterbringung in Betracht.
Tenor
In Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X vom 16.12.2001 - 9 F 775/00 - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 20.09.2004 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 342,00 EUR, zahlbar und fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.
Im übrigen ist die Klage zurückgenommen.
Nach einem Streitwert von (342 - 260,76) x 12 + 60) = 1.034,88 trägt die Kläge-rin 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn die Kläge-rin nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. Die Klägerin, 19jährig, ist Schülerin und ohne eigenes Einkommen. Der Beklagte ist Kraftfahrer. Er wohnt in F und arbeitet bei der Fa. S. H. in U/X2. Im Jahre 2003 erzielte er dort Einkünfte nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2003 in durchschnittlicher Höhe von 1.952,52 EUR. Wegen der Einzelheiten der Einkommensbescheide wird auf Bl. 19 bis 30 d.A. Bezug genommen.
Durch Versäumnisurteil des AG X, wie im Tenor näher bezeichnet, war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 510,00 DM, entsprechend 260,76 EUR/Monat, zu zahlen.
Die Klägerin hat am 08.12.2003 Stufenklage erhoben und zunächst Auskunft verlangt und sodann Zahlungsklage in Höhe des sich aus der Auskunft ergebenden Beträge angekündigt.
Nach erteilter Auskunft hat die Klägerin zunächst Prozesskostenhilfe nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.02.2004 für eine Klage auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs des AG X vom 15.09.1999 (9 F 645/99) begehrt. Mit Beschluss vom 30.04.2004 wurde ihr teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und zwar, soweit sie einen laufenden Unterhalt von monatlich 265,00 EUR zu zahlen beantragen wollte.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2004 hat sie den Antrag nach Maßgabe der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellt, zugleich Prozesskostenhilfe für einen weitergehenden Klageantrag beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2004 und hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Beschluss vom 30.04.2004 Bezug genommen.
Die Klägerin hatte nicht bedacht, dass der Vergleich aus dem Jahre 1999 bereits durch Versäumnisurteil des AG X vom 16.02.2004 - 8 F 775/00 - abgeändert worden war.
Wegen des Inhaltes des Versäumnisurteils des AG X wird auf die bei den Gerichtsakten sich befindende Fotokopie ( Bl. 94/95 d.A.) Bezug genommen.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Versäumnisurteils des AG X vom 16.02.2001 - 9 F 775/00 - den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Zustellung, dem 20.09.2004, eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 419,00 EUR abzüglich 77,00 EUR hälftiges Kindergeld, mithin 342,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 265,00 EUR/Monat anerkannt und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, seine Ehefrau sei ab Mitte 2004 arbeitslos, so dass sie auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe.
Der Beklagte hat auflagegemäß Lohnbescheinigungen bis einschließlich Oktober 2004 sowie Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes F betreffend seine Ehefrau vorgelegt.
Wegen der Unterlagen wird auf Bl. 138 - 142 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war das Versäumnisurteil des Amtsgerichts X seinem Anerkenntnis gemäß abzuändern.
Darüber hinaus ist die auf § 323 ZPO gestützte Klage zulässig und in der zuletzt gestellten Fassung begründet.
Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Gericht hat die Einkommensbescheide des
Beklagten ausgewertet und hat unter Berücksichtigung
der Steuerklasse 3, 0,5 Kinderfreibeträge,
ein monatliches durchschnittliches
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.952,52 EUR
errechnet.
Zu diesem Einkommen ist ein anteiliger Steuer-
erstattungsanspruch in Höhe von 98,16 EUR
hinzuzurechnen.
Diesen Betrag hat das Gericht aus dem Einkommens-
steuerbescheid für das Jahr 2002 errechnet, in dem
es den erstatteten Betrag von 1.611,49 EUR entsprechend
dem Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau
aufgeteilt hat.
Auf den Beklagten entfällt ein Anteil von 34/46. Dieser
Betrag ergibt auf 12 Monate verteilt den eingesetzten
Betrag.
Das Gericht hat nicht die Steuerklasse IV beim Beklagten zu Grunde gelegt, sondern die Steuerklasse III. Durch die Wahl der Steuerklasse IV hat der ein wesentlich höheres Einkommen als seine Ehefrau erzielende Beklagte seine Nettoeinkünfte übermäßig steuerlich belastet und macht auch keinen Sinn. Diese Steuerklassenwahl würde nur dann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten nahezu gleich Einkünfte erzielten.
Dem Beklagten entsteht durch die steuerliche Behandlung seiner Einkünfte nach der Steuerklasse III auch kein Nachteil, weil ihm der momentane Steuernachteil später im Wege der Steuererklärung wieder zu Gute kommt, da dann in jedem Falle die Splittingtabelle zur Anwendung kommt.
Das Gericht hat aber, obwohl der Beklagte hierzu nichts
vorgetragen hat, 5 % berufsbedingte Aufwendungen
von dem Nettoeinkommen von 1.952,00 EUR, mithin 97,60 EUR
berücksichtigt, obwohl der Beklagte entsprechende
Kosten nicht geltend gemacht hat. Aus den überreichten
Verdienstbescheinigungen ergibt sich jedoch, dass
der Beklagte in U/X2 arbeitet und von
seinem Wohnort F die Arbeitsstelle erreichen
muss.
Zwar hat der Unterhaltsschuldner grundsätzlich berufsbedingte Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Vorliegend sah das Gericht jedoch auf Grund der Tatsache, dass Arbeitsstelle und Wohnort auseinander fallen, für eine Schätzung nach § 287 BGB hinreichend Anhaltspunkte.
Die berufsbedingten Aufwendungen hat es daher mit 5 % vom Nettoeinkommen geschätzt.
Von dem verbleibenden Nettoeinkommen i.H.v. 1.953,08 EUR
sind die vom Arbeitgeber geleisteten Vermögens-
wirksamen Leistungen in Höhe von 13,29 EUR
in Abzug zu bringen.
Es verbleiben daher zur Unterhaltsberechnung 1.939,79 EUR.
Von diesem Einkommen ist der Beklagte der Klägerin und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.
Bei der Bemessung des Bedarfes eines Kindes im Haushalt eines Elternteils legt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Unterhaltstabelle zu den I Leitlinien zu Grunde. Diese entspricht der "Düsseldorfer Tabelle” und bestimmt den Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Altersstufe des Kindes unter Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine bestimmte Einkommensgruppe.
Bei einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von rd. 1.940,00 EUR
ermittelt sich der Kindesunterhaltsbedarf nach der
Tabelle zu den I Leitlinien aus der Einkommens-
gruppe 5.
Er beträgt 419,00 EUR.
Es ist zu prüfen, ob der Beklagte neben der Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau den Unterhaltsbedarf der Klägerin
befriedigen kann, wobei, da die Klägerin dies durch eine Schul-
bescheinigung nachgewiesen hat, davon auszugehen ist, das sie
privilegierte Volljährige gem. § 1603 Abs. 2 S.2 BGB ist und daher
mit der Ehefrau unterhaltsrechtlich gleichen Rang genießt.
Da vorliegend der Kläger und seine Ehefrau über prägende Einkünfte verfügen, bemisst sich der Bedarf der Ehefrau nach den beiderseitigen prägenden Einkünften.
Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten wird dadurch verkürzt, dass die Gattenquote aus der Differenz der beiderseitigen prägenden Einkünfte gebildet wird. Kindesunterhalt, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, ist vorweg vom Einkommen abzuziehen, es sei denn, es liegt ein Mangelfall vor (vgl. BGH FamRZ 2003, 363).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Erwerbstätigen vorab ein Anteil seines Einkommens als Erwerbstätigenbonus zusteht. Hierdurch sollen nicht bezifferbare Belastungen erfasst und auch ein Erwerbsanreiz geschaffen werden.
Vorliegend beträgt der Erwerbstätigenbonus für den Beklagten 208,00 EUR. Er errechnet sich aus dem anteilig verminderten Erwerbseinkommen nach der Formel 1.855 - (419 x (1855 : 914)).
Das Einkommen, welches dem Bedarf der Ehefrau
zugrunde zulegen ist, beträgt (1.521 - 208 = ) 1.313,00 EUR.
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt unter
Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens aus
Arbeitslosengeld in Höhe von (104,51 x 4,33 =)
453,00 EUR auf (1.313 - 453) x ½ = 430,00 EUR.
Daraus folgt, dass der Beklagte, selbst wenn er den Anspruch
seiner Ehefrau auf Ehegattenunterhalt befriedigt, ein Rest-
einkommen von 1.104,00 EUR übrig behält.
Der Beklagte ist also leistungsfähig, den Unterhalt, den die
Klägerin begehrt, zu zahlen.
Da die Mutter der Klägerin das auf sie entfallende gesetzliche
Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR bezieht, ist auf den Unter-
haltsanspruch der Klägerin in Höhe von 419,00 EUR
das hälftige Kindergeld mit 74,00 EUR
in Anrechnung zu bringen.
Es verbleibt somit ein Anspruch von 342,00 EUR,
dem ausgeurteilten Betrag.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nur die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt der Klägerin anzurechnen, § 1612 b Abs. 5 BGB. Diese Vorschrift gilt nunmehr auch für volljährige Kinder. Die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, weil die Mutter der Klägerin zwar keinen Bar- jedoch Naturalunterhalt in Form von Wohnungsgewährung, F2 und übrige Naturalleistungen leistet.
Eine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn sie eine eigene Wohnung unterhielte und der Beklagte ausschließlich den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe sicherstellen würde. Dieser betrüge dann allerdings auch bei einem auswärtig untergebrachten, in Ausbildung sich befindenden Kind ca. 600,00 EUR.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat - das betrifft den Zeitraum ab November 2003 - 20.09.2004 - waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da der Differenzbetrag zwischen dem bereits durch das abgeänderte Versäumnisurteil titulierten und den gemäß Protokoll vom 02.07.2004 verlangten Unterhalt nur etwa 5,00 EUR ausmacht, waren ihr von den Gesamtkosten nicht mehr als 1/10 aufzuerlegen.
Im Übrigen ist der Beklagte voll unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen zu tragen.
Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 8, 11, § 711 ZPO.