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Amtsgericht Rheine·18 F 348/21·26.09.2022

Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben

VerfahrensrechtKostenrechtVerfahrenskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Abänderung der gewährten Verfahrenskostenhilfe. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig waren und gerichtliche Auflagen nicht vollständig erfüllt wurden. Als Rechtsgrundlage wurden § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG herangezogen.

Ausgang: Antrag auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben und Nichterfüllung von Auflagen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abänderung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin vollständige und zutreffende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.

2

Gerichtliche Auflagen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind von der hilfebedürftigen Partei zu erfüllen; werden sie nicht erfüllt, kann ein Abänderungsantrag zurückgewiesen werden.

3

§ 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erlaubt die Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe bei fehlenden Angaben oder Nichterfüllung von Auflagen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe vom 16.05.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig gemacht und weil die Auflagen des Gerichtes nicht vollständig erfüllt worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Auf das Schreiben vom 5.09.2022 wird insoweit verwiesen.