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Amtsgericht Rheine·18 F 203/22·27.12.2022

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Dolmetschervergütung bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung über die Vergütung eines Dolmetschers. Zentrale Frage war, ob die Dolmetscherkosten für einen Termin des Verfahrensbeistands notwendig und vom Gericht beauftragt waren. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet: Dolmetscherleistungen waren erforderlich, gerichtlich beauftragt und liquidiert. Die Vergütung von 605,71 € bleibt bestehen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen; Dolmetschervergütung in Höhe von 605,71 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung in Familiensachen ist das zulässige Rechtsmittel nach § 57 FamGKG.

2

Dolmetscherkosten sind erstattungsfähig, wenn die Verständigung ohne Dolmetscher nicht möglich ist und der Dolmetscher durch das Gericht beauftragt wurde.

3

Die tatsächliche Teilnahme des Dolmetschers an dem betreffenden Termin und die unterzeichnete Liquidation begründen die Erstattungsfähigkeit der Kosten.

4

Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn der Erinnerungsführer keine konkreten Umstände darlegt, die die Notwendigkeit oder die gerichtliche Beauftragung der Kosten in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 57 FamGKG

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 14.11.2022 gegen die Kostenrechnung vom 10.11.2022 wird zurückgewiesen.

Weiter wird der Antrag des Bezirksrevisors gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zurückgewiesen.

Die Entscheidung der Anweisungsbeamtin, den Dolmetscher in Höhe von 605,71 Euro zu vergüten, bleibt aufrechterhalten.

Gründe

2

Die Erinnerung ist gemäß § 57 FamGKG statthaft und zulässig.

3

Sie ist jedoch unbegründet, denn die Dolmetscherkosten für den Termin der Verfahrensbeiständin mit dem Kindesvater am 1.08.2022 sind angefallen, notwendig und durch das Gericht beauftragt. Eine Verständigung mit den Eltern ist gerichtsbekannt nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich, sodass die Verfahrensbeiständin auf die Unterstützung einer Dolmetschers angewiesen war. Dieser hat auch unzweifelhaft an dem Termin am 1.08.2022 teilgenommen. Schließlich ist die Hinzuziehung des Dolmetschers durch das Gericht gegenüber der Verfahrensbeiständin beauftragt und die entsprechende Liquidation am 4.08.2022 unterzeichnet worden.