Erbscheinsantrag abgewiesen: 'Rechtsnachfolger' als Ersatzerben unwirksam (§2065 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) beantragte notariell die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe nach der verstorbenen Erblasserin. Streitpunkt war die Wirksamkeit der testamentarischen Ersatzerbeinsetzung, die die "Rechtsnachfolger" der eingesetzten Erbin als Ersatzerben bezeichnete. Das Amtsgericht Rheine wies den Erbscheinsantrag kostenpflichtig ab, weil diese Ersatzerbeinsetzung nach §2065 Abs.1 BGB unwirksam ist und der Antragsteller daher nicht Alleinerbe geworden ist.
Ausgang: Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) als unbegründet abgewiesen; Ersatzerbeinsetzung 'Rechtsnachfolger' nach §2065 Abs.1 BGB unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbscheinsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht Erbe geworden ist.
Eine Ersatzerbeinsetzung, die die "Rechtsnachfolger" der eingesetzten Erbin ohne hinreichend bestimmte Auswahlkriterien zum Ersatzerben erklärt, ist nach § 2065 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Bestimmung des Ersatzerben darf nicht dem freien Willen des zunächst eingesetzten Erben überlassen werden; bei Auswahl aus einem Personenkreis muss der Erblasser hinreichend bestimmte Kriterien vorgeben.
Unbestimmte Formulierungen wie "Rechtsnachfolger" begründen keine rechtswirksame Ersatzerbeinsetzung, sofern sie die Erbenfestlegung dem Erben überlassen.
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 21.03.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am ##.##.1930 in Rheine geborene, zuletzt in Rheine wohnhaft gewesene Erblasserin ist am ##.##.2018 in Rheine verstorben.
Sie war verwitwet. Ihr Ehemann X2, mit dem sie in einziger Ehe verheiratet war, war am ##.##.1994 vorverstorben. Die Erblasserin hatte keine Abkömmlinge.
Die Eltern der Erblasserin sind ebenfalls vorverstorben. Die Erblasserin hatte vier Geschwister, wovon alleine heute noch die Beteiligte zu 3) lebt. Der Bruder T2 verstarb im April 2015 und hinterließ die Kinder T3 und A1. Die Schwester Q1 verstarb im Mai 2015 und hinterließ die Tochter I1. Die Schwester C3 verstarb am ##.##.2016 und hinterließ als einziges Kind den Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 1) ist der verwitwete Ehemann vg. Schwester, der aufgrund des Erbvertrages vom 09.02.1965 und handschriftlichen Testaments vom 24.10.2004 Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden ist.
Die Erblasserin errichtete am 31.12.1978 vor dem Notar M1, Ibbenbüren unter Urk.-Nr. ###/1978 ein notarielles Testament. Hierin heißt es u.a,:
„Zu meiner Erbin setze ich meine Schwester, Frau C3, geb. T, Ibbenbüren, ein.
Ersatzerben sind deren Rechtsnachfolger.“
Am 21.03.2018 beantragte der Beteiligte zu 1) durch notariellen Erbscheinsantrag die Ausstellung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass er Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist.
Die Beteiligten zu 2) und 3) widersprachen der Erteilung des beantragten Erbscheins.
II.
Der Antrag auf Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) begehrten Erbscheins war zurückzuweisen, da er nicht Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist.
Zunächst setzte die Erblasserin ihre Schwester C3 zu ihrer Erbin ein. Dieser ist jedoch bereits vorverstorben.
Das Gericht hält insofern die Bestimmung der Ersatzerben in der notariellen letztwilligen Verfügung vom 31.03.1978 für unwirksam gem. § 2065 Abs. 1 BGB. Laut Testament sollten Ersatzerben die „Rechtsnachfolger“ der Erbin sein. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des § 2065 Abs. 1 BGB nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die gewillkürten Erben der Schwester der Erblasserin Ersatzerben werden sollten. Eine solche Auslegung des Testaments macht diese Verfügung nichtig.
Unter Zugrundelegung einer solchen Auslegung hätte es die Schwester allein in ihren Händen gehabt, die Erben der Erblasserin zu bestimmen. Bei einer solchen Auslegung hätte die Schwester der Erblasserin irgendeine Person ihrer Wahl als Erben einsetzen können, ohne das der Personenkreis hier durch die Erblasserin näher eingegrenzt gewesen wäre oder irgendwelche Auswahlkriterien festgelegt worden wären. Die Bestimmung des Ersatzerben kann gem. § 2065 Abs. 1 BGB nicht dem freien Willen des Erben überlassen werden und für die Auswahl aus einem begrenzten Personenkreis muss der Erblasser hinreichend bestimmte Kriterien angeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Rheine eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.