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Amtsgericht Rheine·14 C 653/07·22.09.2008

Werklohnforderung nach Fliesenverlegung (II. Wahl) erfolgreich – Klage stattgegeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Teilzahlung restlichen Werklohn für Fliesenarbeiten; die Beklagte rügte erhebliche Höhendifferenzen und Stolpergefahren. Das Gericht holte ein sachverständiges Gutachten ein, das für Fliesen II. Wahl materialbedingte, jedoch im üblichen Bereich liegende Toleranzen feststellte. Mangels nachgewiesener Mängel wurden die restlichen Werklohnansprüche und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.

Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn und vorgerichtliche Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung des Werklohns nach §§ 631, 632 BGB besteht trotz Teilzahlung, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist.

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Der Besteller, der Mängel rügt, hat substantiiert vorzutragen und zu beweisen; ein sachverständiges Ergebnis, dass Toleranzen innerhalb der für die gewählte Warenqualität üblichen Grenzen liegen, schließt einen Mangel aus.

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Bei Fliesen II. Wahl sind materialbedingte Unebenheiten und größere Überzähne gegenüber Fliesen I. Wahl möglich; dies begründet nur dann einen Mangel, wenn die Abweichungen die für die gewählte Qualität üblichen Grenzen überschreiten.

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Eine unterlassene Aufklärung über typischerweise bei Ware II. Wahl auftretende Eigenschaften begründet nicht automatisch einen Mangel der Werkleistung, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten begründen, die gesondert geltend und nachgewiesen werden müssen.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 1.339,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagen auferlegt.

Das Urteil ist  gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt in S einen Frisörsalon. Die Klägerin hat in diesen Räumlichkeiten Fliesen II. Wahl verlegt und für ihre Arbeiten insgesamt 4.339,19 Euro berechnet.

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Hierauf sind 3.000,00 Euro am 17.08.2007 gezahlt worden, an diesem Tage ist der Mahnbescheidsantrag über die Gesamtforderung beim Mahngericht eingegangen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1. Die Beklagte zu verurteilen

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    an die Klägerin 1.339,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

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    über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 zu zahlen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen,

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     an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro nebst

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     Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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     27.08.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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     die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Arbeiten seien mangelhaft. Die verlegten Fliesen hätten zueinander Höhendifferenzen von teilweise 7mm. Deshalb seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht in der Lage, die Frisiersessels zu verrücken, weil diese an den Absätzen hängen blieben. Außerdem führten die Höhendifferenzen dazu, dass die Kunden stolpern.

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Die Höhendifferenzen entsprächen nicht den Toleranzen, sie seien keineswegs darauf zurückzuführen, dass es sich um Fliesen II. Wahl handele.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 12.02.2008 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten, dass der Sachverständige A unter dem 27.05.2008 erstattet und im Termin vom 12.08.2008 erläutert hat.

Entscheidungsgründe

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Gem. §§ 631, 632 BGB kann die Klägerin von der Beklagten nach der Zahlung von 3.000,00 Euro die Bezahlung der Restwerklohnforderung von noch 1.339,19 Euro verlangen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Fliesenlegerarbeiten der Klägerin mangelhaft gewesen sind. Wie der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens näher ausgeführt hat, liegen die Toleranzen bei Fliesen I. Wahl bei 1mm. Bei stoffbedingten Toleranzen also wenn die Fliesen innerhalb der Toleranzen Unebenheiten aufweisen, können sogenannte Überzähne zu Differenzen zwischen benachbarten Fliesen bis zu 1,9 mm führen. Dies bezieht sich allerdings nur auf Fliesen I. Wahl, die von der Beklagten wie unstreitig ist, nicht bestellt worden sind.

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Bei Fliesen II. Wahl ist die Situation, wie der Sachverständige ebenso ausgeführt hat, grundlegend anders. In diesen Fällen können, weil die Fliesen II. Wahl auch Unebenheiten überhalb der Toleranzen der Fliesen I. Wahl aufweisen können, Überzähne auftreten, die deutlich höher liegen. Insgesamt gesehen hat der Sachverständige an den zahlreichen Messstellen, die er überprüft hat, keine Überzähne feststellen können, die für Fliesen II. Wahl nicht mehr im Normbereich liegen.

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Ganz im Gegenteil hat der Sachverständige (Seit 8 des Gutachtens) insgesamt zwölf Messstellen überprüft. Von den zwölf Messstellen liegen drei außerhalb der Norm für Fliesen I. Wahl , d.h. außerhalb von 1,9 mm. Dabei handelt sich um eine Messstelle mit 2 mm und um zwei Messstellen mit 2,3 mm.

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Das hat der Sachverständige in der mündliche Erläuterung seines Gutachtens zu der Aussage veranlasst, dass insgesamt gesehen, das Verlegergebnis für II. Wahl als nicht zu beanstanden anzusehen ist, ganz im Gegenteil, die von dem Sachverständigen überprüften Messstellen liegen weitestgehend in dem Normbereich für Fliesen I. Wahl, so dass für den Beklagten keinerlei Anlass besteht, eine Mängelrüge zu erheben.

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Nach diesem Beweisergebnis ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin fachgerecht gearbeitet hat. Soweit von dem Sachverständigen Überzähne festgestellt worden sind, liegen diese weitestgehend sogar noch im Normbereich für Fliesen I. Wahl, ganz sicher aber entsprechen sie dem Standard der bei der Verlegung von Fliesen II. Wahl zu erreichen ist, so dass von einer mangelhaften Verlegung keine Rede sein kann.

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Soweit die Beklagte behauptet hat, es seien Stolperkanten entstanden, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass von Stolperkanten erst dann die Rede sein kann, wenn sogenannte Überzähne mit mehr als 4 mm auftreten. Dies ist allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen eindeutig nicht der Fall gewesen.

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Deshalb stehen der Klägerin uneingeschränkt die restlichen Werklohnansprüche zu.

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Soweit der Sachverständige in der Erläuterung seines Gutachtens die Auffassung vertreten hat, der Verkäufer der Fliesen, also die Klägerin hätte darauf hinweisen müssen, dass bei Fliesen II. Wahl Überzähne außerhalb des Toleranzbereiches von Fliesen I. Wahl aufgrund materialbedingter Unebenheiten auftreten könnten, mag dies zutreffend sein.

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Mängel der Werkleistung lassen sich aus der unterlassenen Hinweispflicht indessen nicht herleiten, allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten. Solche Schadensersatzansprüche hat die Beklagte allerdings in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.

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Darüber hinaus dürfte auch äußerst zweifelhaft sein, ob und in welcher Höhe überhaupt der Beklagte Schadensersatzansprüche zustehen. Wenn nämlich die Klägerin aufgeklärt hätte, hätte die Beklagte zwei Entscheidungen treffen können. Deren eine wäre gewesen, die Fliesen II. Wahl in der Form zu verlegen, wie die Klägerin dies getan hat. Eine Alternative wäre gewesen, dass die Beklagte Fliesen I. Wahl bestellt hätte, dann wären der Beklagten aber höhere Kosten entstanden, und zwar für die Fliesen I. Wahl. Da die Nachbesserungskosten nach den Feststellungen des Sachverständigen A zur Beseitigung der Überzähne außerhalb der Toleranzen Fliesen I. Wahl insgesamt 410,43 Euro inkl. Mehrwertsteuer liegen, wären diese Kosten in jedem Falle mit den Mehrkosten für Fliesen I. Wahl Gegenzurechnen, so dass äußerst fraglich ist, ob denn der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist.

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Die Klage hatte jedenfalls bei dieser Sachlage uneingeschränkt Erfolg.

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Zinsen: §§ 286, 288 BGB

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Kosten: Soweit streitig entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO. Im übrigen ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in entsprechender Anwendung getroffen worden, denn der Beklagten war mit Anwaltschreiben vom 01.08.2007 eine Frist zur Zahlung bis zum 13.08.2007 gesetzt worden, die Zahlung ist nicht fristgerecht erfolgt, sondern einige Tage später, Verzug der Beklagten war schon längst eingetreten und zwar aufgrund des außergerichtlichen Schreibens der Klägerin vom 24.07.2007 mit Zahlungsfrist bis zum 31.07.2007.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Unterschrift