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Amtsgericht Rheine·14 C 257/23·08.01.2025

Mängel bei Badsanierung: Werkunternehmer verurteilt, Mitbeklagte freigesprochen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Kosten für Mängelbeseitigung und Feststellung weiterer Ersatzpflichten nach einer Badsanierung. Das Gericht hält die Arbeiten des Unternehmers für mangelhaft (unzureichendes Gefälle, ungleichmäßig verlegte Mosaikfliesen) und verurteilt ihn zur Zahlung von 1.690,40 EUR sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten; die Klage gegen die Mitbeklagte wird abgewiesen. Zugleich wird festgestellt, dass weitere materielle Schäden ersatzfähig sind.

Ausgang: Klage gegen Beklagten 2) teilweise stattgegeben (zahlungs- und feststellungsbegehren), gegen Beklagte 1) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus einem Werkvertrag gegen eine bestimmte Partei setzt voraus, dass der Kläger den Abschluss des Werkvertrags mit dieser Partei substantiiert nachweist; unterbleibt der Nachweis, besteht keine Haftung dieser Partei.

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Ein Werkunternehmer haftet für mangelhafte Ausführung, wenn die Arbeiten nicht den anerkannten Regeln der Technik bzw. einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen; dies umfasst auch unzureichende Gefälle und fehlerhaft verlegte Fliesen.

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Die Höhe der Ansprüche auf Mängelbeseitigung richtet sich nach einem sachverständigen Gutachten; künftige Ausführungen sind einschließlich der entstehenden Umsatzsteuer und weiterer materieller Schäden erstattungsfähig.

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Zinsansprüche aus Schadensersatz ergeben sich nach § 291 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können wegen Verzug nach §§ 280, 286 BGB ersetzt werden, sind jedoch in der Regel auf den maßgeblichen Gegenstandswert zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 280, 286 BGB§ 100 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.690,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2024 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem anlässlich der beklagtenseits durchgeführten Badsanierungsarbeiten im Haus des Klägers X, 48493 Wettringen entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.900,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Mängelbeseitigungskosten aufgrund einer fehlerhaften Badrenovierung geltend.

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Der Kläger beauftragte im Jahr 2021 die Firma C mit dem Umbau des Badezimmers zu einem behindertengerechten Bad zu einem Preis von 2.900,00 Euro. Inhaber der Firma ist der Beklagte zu 2), der auch die Arbeiten erbrachte. Die Beklagte zu 1) ist die Tochter des Beklagten zu 2).

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Arbeiten mangelhaft ausgeführt. So sei das Bad nicht barrierefrei zugänglich gemacht worden. Denn es befinde sich eine Stolperkante im unmittelbaren Eingangsbereich zum Badezimmer.

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Das Duschwasser würde nicht zum Abfluss hin ablaufen, sondern sich am Rand der Duschkabine sammeln. Die Fliesen seien nicht fachgerecht verlegt worden. Über die Art der Ausführung sei mit dem Beklagten zu 2) nicht näher gesprochen worden. Insbesondere habe er den Beklagten nicht mitgeteilt, dass die alten Fliesen im Badezimmer verbleiben sollten.

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Die Beklagten hätten trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht reagiert.

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Der Kläger beantragt,die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.690,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm anlässlich der durchgeführten Badsanierungsarbeiten an seiner Wohnanschrift X, 48493 Wettringen entstehen werden.

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Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger habe nur einen Vertrag mit dem Beklagten zu 2) geschlossen. Die Beklagte zu 1) habe weder mit dem Kläger gesprochen, noch Arbeiten ausgeführt, noch sei sie Mitinhaberin der Firma. Der Werkvertrag sei vielmehr alleine mit dem Beklagten zu 2) zustande gekommen.

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Dieser habe die Arbeiten vollständig und mangelfrei ausgeführt. Sämtliche durchgeführten Arbeiten würden den einschlägigen DIN-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.05.2024 Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 14.09.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) unbegründet, gegen den Beklagten zu 2) begründet.

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht, weil er nicht nachgewiesen hat, auch mit dieser einen Werkvertrag geschlossen zu haben. Der Kläger hat ebenfalls nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte zu 1) Mitinhaberin der Firma C ist.

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Der Kläger hat aber einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) in Höhe des ausgeurteilten Betrages, mit dem er unstreitig einen Werkvertrag geschlossen hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2) nicht mängelfrei waren. So hat der Sachverständige festgestellt, dass insbesondere das Duschwasser nicht ordnungsgemäß abläuft, weil das Gefälle im mittleren Bereich der Dusche nicht ausreichend groß bemessen und ausgeführt worden ist. Es unterschreitet die geforderte Gefällegebung von ca. 1 % im Bereich der Messstrecke von 45 cm bis 100 cm.

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Zudem sind die Mosaikfliesen auf dem Duschboden nicht ordnungsgemäß verlegt worden, da sie Unebenheiten oberhalb der Toleranzgrenzen aufweisen.

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Die zu erwartenden Kosten für die Nachbesserung belaufen sich laut Gutachten auf 1.690,40 Euro zzgl. MwSt.

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Da der Kläger die Arbeiten noch nicht ausgeführt hat und bei einer zukünftigen Mängelbeseitigung die Mehrwertsteuer anfällt, bestand auch ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass der Beklagte zu 2) auch verpflichtet ist, alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die im Rahmen der Badsanierung noch entstehen werden.

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Der Zinsanspruch auf die Klageforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

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Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB, jedoch nur in Höhe eines Gegenstandswertes von 1.690,40 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.