Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Austausch des Stoßfängers trotz Vorschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall; strittig war, ob der Stoßfänger aufgrund des Unfalls auszutauschen war oder ein Vorschaden vorlag. Das Gericht stellte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens sowie Zeugenaussagen und polizeilicher Feststellungen fest, dass ein mittiger Anstoß eine Erneuerung erforderlich machte. Die Klage wurde daher vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 546,41 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des durch ein Unfallereignis verursachten Schadens, wenn die haftungsbegründende Verursachung festgestellt ist.
Bei Vorbestehen eines Vorschadens ist nur der durch das aktuelle Unfallereignis verursachte Mehr- bzw. Vertiefungsschaden erstattungsfähig; führt der Anstoß zu einer erneuerungsbedürftigen Beschädigung, sind die Erneuerungskosten zu ersetzen.
Ein schriftliches Sachverständigengutachten, das Kausalität und Erneuerungsbedarf darlegt, kann die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts begründen, auch wenn es andere Ursachen nicht absolut ausschließt.
Objektive Anhaltspunkte (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Feststellungen, Bewegungsbeobachtungen) können die Kausalität ergänzend stützen und die Beweisführung des Geschädigten festigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen sind bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB erstattungsfähig.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 546,41 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,68 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 546,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 in Höhe des ausgeurteilten Betrages gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Das Unfallereignis wurde von den Beklagten nicht bestritten, vielmehr wurde die Haftung dem Grunde nach unstreitig gestellt. Streitig zwischen den Parteien ist lediglich, ob aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls der Stoßfänger am Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, der einen Austausch erforderlich machte, sowie ob durch den Unfall aufgrund eines Altschadens überhaupt eine Schadenvertiefung eingetreten war.
Dies konnte zu Gunsten des Klägers beantwortet werden.
Denn nach dem Ergebnis des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. A vom 02.05.2023 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigungen mittig am Stoßfänger durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden und dass zur Beseitigung dieses Schadens ein Austausch des Stoßfängers erforderlich ist. Die seitliche Kontaktspur an der rechten Außenseite des Stoßfängers lässt sich hingegen dem Unfallhergang nicht zuordnen, so dass in diesem Bereich ein nicht reparierter Vorschaden vorliegt. Der Anstoß gegen die Stoßfängermitte war jedoch intensitätsstärker als der Anstoß an der Seite. Durch den Anstoß gegen die Stoßfängermitte wurde der Stoßfänger erneuerungsbedürftig beschädigt, so dass eine Schadenserweiterung eingetreten ist.
Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass an dem vorhandenen Stoßfänger des Klägerfahrzeugs Anstoßspuren vorhanden waren und die Höhenkorrespondenz der Kontaktbereiche beider Fahrzeuge gegeben war, so dass der Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug gegen die Stoßfängermitte des klägerischen Fahrzeugs mit technischen Mitteln nachvollziehbar ist.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sachverständige einen Nachweis eines Anstoßes des Beklagtenfahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug mit technischen Mitteln nicht mit Sicherheit feststellen konnte, da nach den Angaben des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass die Schäden durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sind.
Denn zum einen ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte zu 2) rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Zum anderen ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte, dass eine Zeugin angegeben hatte, gesehen zu haben, wie ein silberner Mercedes mit dem Kennzeichen XYZ beim Ausparken rückwärts gegen den abgestellten Pkw des Klägers gestoßen sei. Es habe einen deutlichen Knall gegeben und der Pkw des Klägers habe sich deutlich bewegt. Die eingetroffene Polizei stellte am Pkw des Klägers zudem fest, dass die Kunststoffabdeckung des Kühlergrills in einer Höhe von 30 - 50 cm beschädigt war. Somit liegen nach Auffassung des Gerichts ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 2) mit nicht nur unerheblicher Energie mittig gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist und dabei den Stoßfänger am klägerischen Fahrzeug beschädigt hat. Anhaltspunkte für ein anderes Unfallereignis im mittigen Stoßfängerbereich sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Erstattung seines Gesamtschadens in Höhe von 546,41 Euro.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.