Klage wegen Verkehrsunfalls abgewiesen: Klägerin bei Rückwärtsfahrt schadensersatzpflichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadenersatz nach einem Anstoß beim beidseitigen Ausparken. Zentrales Streitmoment war, ob das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand oder rückwärtsfuhr. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten: Radkontaktspuren belegten Rückwärtsfahrt und Bewegung des Klägerfahrzeugs; daher war der Zusammenstoß für den stehenden Beklagten unabwendbar. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadenersatz nach Parkunfall abgewiesen, da Klägerfahrzeug rückwärts fuhr und den Unfall verursachte
Abstrakte Rechtssätze
Radkontaktspuren und deren dokumentierte Endstellung sind geeignete Beweismittel zur Feststellung von Fahrtrichtung und Bewegung zum Kollisionszeitpunkt.
Führt ein Fahrzeug durch Rückwärtsfahrt eine Kollision herbei, begründet dies in der Regel eine Haftung des Rückwärtsfahrenden für die verursachten Schäden.
Kann ein Fahrzeugführer wegen Standens den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, kommt für diesen keine Haftung in Betracht (Unabwendbarkeit) gemäß der einschlägigen Haftungsgrundsätze (§ 17 Abs. 2 StVG).
Ein auf Tatsachen und Spurenauswertung beruhendes Sachverständigengutachten kann die entscheidungsrelevante Grundlage zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs bilden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 1.528,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 in Rheine in der Parkgasse auf dem C-platz. Der Unfall ereignete sich beim rückwärtigem Ausparken beider Parteien aus einer Parkbucht. Der Pkw der Klägerin erlitt einen Anstoß im Seitenbereich hinten links. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war im Heckbereich beschädigt.
Auf dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 3.007,66 EUR zahlte die Beklagte zu 1) 50%.
Die Klägerin ist der Auffassung der Beklagte zu 2) habe den Unfall alleine verursacht, in dem er rückwärts aus der Parkbucht herausgefahren und ihr Fahrzeug gefahren sei. Sie sei schon vor ihm aus der Parkbucht herausgefahren und habe bereits den ersten Gang eingelegt, um die Örtlichkeit nach vorne zu verlassen. Aus diesem Grunde komme eine Mithaftung ihrerseits nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.528,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2023 sowie aus einem Teilbetrag von über 1.400,00 EUR ab dem 28.03.2023 mit 13,73 % sowie Überziehungszinsen in Höhe von 192,22 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe beim Herausfahren aus der Parkbucht die Parkgasse hinter seinem Fahrzeug über die im Fahrzeug verbaute Rückfahrkamera beobachtet. Da die Parkgasse frei gewesen sei, sei er langsam herausgefahren. Als er sein Fahrzeug bereits vollständig in den Bereich der Parkgasse gefahren habe, sei plötzlich das Klägerfahrzeug hinter seinem Fahrzeug aufgetaucht und es sei zur Kollision gekommen. Die Klägerin sei demnach, ohne auf den Bereich hinter ihrem Fahrzeug zu achten und mit nicht angemessener Geschwindigkeit, rückwärts in die Parkgasse gefahren und dabei mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) kollidiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen A vom 04.03.2024 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 04.04.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 00.00.0000 zu, da die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat, dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung war und nicht stand. Nach den Angaben des Sachverständigen ergibt sich dies vor allem aus den Radkontaktspuren am Beklagtenfahrzeug durch das Klägerfahrzeug. Zudem konnte der Sachverständige feststtellen, dass sich die Kontaktspur am Reifen des Klägerfahrzeugs bei dessen Endstellung nicht mehr auf Höhe der am Beklagtenfahrzeug abgezeichneten Radkontaktspuren befand, weil sich das Rad des Klägerfahrzeugs nach dem Zeichnen der Radkontaktspuren mit Blick auf das Rad im Uhrzeigersinn um etwa 90 Grad weiter gedreht hatte. Das Drehen des Rades im Uhrzeigersinn liefere zugleich den Nachweis für eine Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeugs bei Schadeneintritt. Denn im Fall einer Vorwärtsfahrt hätte sich das Rad um etwa 270 Grad gegen den Uhrzeigersinn drehen müssen, was jedoch der dokumentierten Endstellung des Klägerfahrzeugs widersprach.
Aus den Radkontaktspuren ergibt sich nach den Angaben des Sachverständigen außerdem, dass sich das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gedreht hat mithin nicht gestanden haben kann.
Aufgrund der rückwärts gerichteten Rückfahrt erzeugte die Klägerin sowohl die Schäden an ihrem Pkw als auch am Pkw des Beklagten zu 2).
Da folglich der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt gestanden hat und aufgrund des Stillstandes seines Fahrzeugs den Unfall auch nicht mehr verhindern konnte, war der Unfall mithin für ihn unabwendbar gemäß § 17 Abs. 2 StVG, so dass auch keine Haftung in Betracht kommt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO.