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Amtsgericht Rheine·14 C 194/24·04.12.2025

Klage auf Rückzahlung der Mietkaution wegen Schadensersatzansprüchen abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Rückzahlung ihrer Mietsicherheit nach Auszug; die Beklagte rechnete mit Schadensersatzansprüchen wegen Wohnungsbeschädigungen auf. Das Gericht stützte sich auf Kostenvoranschläge, ein Sachverständigengutachten und teils erkannte Schäden und stellte fest, dass die Forderungen die Kaution übersteigen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution wegen übersteigender Schadensersatzansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution erlischt, soweit der Vermieter mit berechtigten und nachgewiesenen Schadensersatzansprüchen aufrechnet.

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Gibt der Mieter den Schaden dem Grunde nach zu oder bestreitet er die Höhe nach Vorlage tatsachengestützter Kostenvoranschläge nicht substantiiert, ist von einem Anerkenntnis der Schadensgrundlage auszugehen.

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Vereinbarungen im Wohnungsübergabeprotokoll begründen eine Übernahme der Haftung durch Nachmieter nur, wenn eine eindeutige und kenntnisgestützte Verpflichtung zur Schadensübernahme erklärt wurde.

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Das Gericht kann ein qualifiziertes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Art, Umfang und Höhe der erforderlichen Reparatur- oder Sanierungskosten heranziehen; bei technisch möglicher Sanierung sind die hierfür erforderlichen Kosten maßgeblich für den Schadensersatzanspruch.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.220,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung ihrer geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 2.220,00 EUR. Das Mietverhältnis wurde durch Auszug der Kläger am 14.12.2023 beendet.

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Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung unter Hinweis auf zahlreiche Schäden in der Wohnung und erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.

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Im Einzelnen benannte sie folgende Schäden:

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Beschädigung an der Duschwanne im Badezimmer. Kosten für den Austausch der Acrylwanne: 1.695,90 EUR beschädigte Fliesen im Badezimmer. Kosten für den Austausch der Fliesen: 552,48 EUR

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beschädigte Türen und Türzargen. Reparaturkosten: 396,87 EUR

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Beschädigungen des Türschlosses am Gäste-WC. Reparaturkosten: 82,71 EUR

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Beschädigungen des Terrassenfensterelementes durch Anbohrungen von Löchern im Fensterrahmen

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Nachdem die Parteien sich zunächst über die Verantwortlichkeit und die Höhe der Schäden gestritten hatten, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 28.07.2025, dass ihre Haftpflichtversicherung bereit sei, folgende Schadenspositionen zu übernehmen:

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Schaden an der Klingelplatte Schaden an der Badewanne Schaden an der Fliese im Badezimmer Tür- und Zargenschäden in der Wohnung.

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Die Beklagte solle die Höhe der Schäden belegen.

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Die Beklagte legte daraufhin Angebote über die Höhe der Reparaturkosten sowie eine Rechnung vor, in Höhe von insgesamt 2.727,96 EUR (1.695,90 EUR + 552,48 EUR + 396,87 EUR + 82,71 EUR). Eine weitere Reaktion der Kläger bzw. der Haftpflichtversicherung erfolgte hingegen nicht.

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Die Kläger sind hinsichtlich der Schäden am Terrassenfenster der Auffassung, dass bei der Beklagten kein Schaden eingetreten sei, weil mit den Nachmietern die Übernahme der Plissees und der Fliegenschutztür vereinbart worden sei. Zudem hätten sich die Nachmieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses diese auf Verlangen des Vermieters zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen sowie evtl. vorhandene Schäden zu beseitigen.

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Unabhängig davon sei ein Austausch der Terrassentür nicht erforderlich, da es technisch möglich sei, eine Reparatur durchzuführen, die deutlich günstiger sei.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 2.220,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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sowie über die Kaution in Höhe von 2.200,00 EUR abzurechnen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Schadensersatz deutlich höher sei als die gezahlte Kaution, so dass ein Rückforderungsanspruch nicht mehr bestehe.

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Alleine die inzwischen anerkannten Mängel in der Wohnung würden sich auf Kosten in Höhe von 2.727,96 EUR belaufen.

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Hinzuzurechnen seien noch die Kosten für den Austausch des Terrassenfensters in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR.

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Darüber hinaus mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend im Hinblick auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von mindestens 800,00 EUR.

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Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Plissees an die Nachmieter verkauft zu haben. Denn der bloße Kaufvertrag führe nicht zu einer Haftungsübernahme von Schadensersatzansprüchen gegen sie. Vielmehr könne die Regelung im Übergabeprotokoll nur dahingehend verstanden werden, dass die Kläger lediglich nicht verpflichtet gewesen seien, die Plissees bei Rückgabe der Mietsache zu entfernen. Eine Übernahme von Schadensersatzansprüchen habe damit aber nicht erklärt werden sollen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Schadensersatzes im Hinblick auf die Bohrungen in die Terrassentür.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 26.04.2025 (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da dieser Anspruch durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen erloschen ist.

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Nachdem die Kläger die Schäden an der Klingelplatte, der Badewanne, der Fliese im Bad und an den Türen und Zargen dem Grunde nach anerkannt haben und die Beklagte entsprechende Kostenvoranschläge zur Höhe der Schäden eingereicht hat, ohne dass die Kläger die Höhe der Angebote bestritten haben, ist von einem Anerkenntnis auszugehen.

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Aber selbst, wenn man nur von einem Anerkenntnis dem Grunde nach ausgehen würde und die Höhe weiterhin für bestritten ansieht, ist die Klage unbegründet, weil der Beklagten noch ein weiterer Schadensersatzanspruch hinsichtlich der beschädigten Terrassentür in Höhe von 1.450,00 EUR netto zusteht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger durch die Bohrungen in der Terrassentür eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung geschaffen und damit einen Schaden verursacht haben. Nach den Angaben des Sachverständigen X müsse die Tür zwar nicht ausgetauscht, sondern könne saniert werden, wobei allerdings Kosten in Höhe von 1.450,00 EUR netto entstehen würden.

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Die Kläger können nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Kosten von den Nachmietern zu tragen seien, weil diese insoweit die Renovierungsverpflichtung übernommen hätten. Eine solche Verpflichtung vermag das Gericht nicht in der Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll zu erkennen. Diese Vereinbarung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Nachmieter lediglich die Plissees und das Fliegenschutzgitter von den Klägern übernehmen wollten nebst der Verpflichtung, diese Teile bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen, falls der Vermieter dies verlangt. Eine Übernahme der Haftung für Beschädigungen, die durch die Vormieter verursacht worden sind, sind davon aber nicht erfasst. Denn den Nachmietern war von etwaigen Beschädigungen der Terrassentür durch das Anbohren der Plissees an den Fensterelementen nichts bekannt. Mangels Kenntnis von vorhandenen Schäden haben sie daher auch keine Erklärung dahingehend abgegeben bzw. abgeben wollen, bei Auszug die Terrassentür zu ersetzen bzw. zu reparieren.

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Da im Ergebnis die Schadensersatzforderungen der Beklagten hinsichtlich der Terrassentür, der Klingelplatte, der Badewanne, der Fliese im Bad und an den Türen und Zargen deutlich über der gezahlten Kaution liegen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.