Zivilklage nach Verkehrsunfall: Teilweiser Anspruch auf Reparaturkosten (Hinterachse)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem einseitigen Verkehrsunfall und fordert Abrechnung nach ihrem Gutachten mit Austausch der rechten Hinterachse. Das Gericht erkannte nur einen Teilanspruch in Höhe von 225,11 € für den Austausch der Spurstange, da ein vollständiger Achsentausch nicht nachgewiesen war. Reparaturkosten konnten geltend gemacht werden, da sie den Wiederbeschaffungsaufwand nicht überstiegen. Die übrige Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 225,11 € für Spurstangenaustausch, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit bestimmter Reparaturmaßnahmen trägt der Anspruchsteller; bloße Vermutungen über Folgeschäden genügen nicht.
Ein vollständiger Austausch von Achsteilen ist nur dann erstattungsfähig, wenn konkrete Anhaltspunkte oder hinreichende Feststellungen eine Beschädigung dieser Bauteile nachweisen.
Bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten ist die Überzeugung des Gerichts anhand der konkreten Feststellungen und Toleranzwerte maßgeblich; bloße Vorsichtsmeinungen begründen keinen Ersatzanspruch.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,11 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.881,97 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aufgrund eines einseitig verschuldeten Unfalls vom 18.1.2016 restliche Schadenersatzansprüche geltend.
Das Fahrzeug der Klägerin hatte bei diesem Verkehrsunfall einen seitlichen Streifschaden rechts erlitten.
Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige C ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.250,38 Euro netto.
Die Beklagte ließ ein eigenes Gutachten erstellen, wonach sich lediglich Reparaturkosten in Höhe von 3.425,73 Euro ergaben. Die Beklagte zahlte daraufhin diesen Betrag auf die Reparatur des Fahrzeugs nebst weiterer Schadenspositionen. Das Fahrzeug wurde bereits vor der Begutachtung durch die Beklagte von der Klägerin zu einem Kaufpreis von 7.300,00 € veräußert.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Abrechnung nach dem Gutachten des Sachverständigen C. Denn es sei ein vollständiger Austausch der Hinterachse erforderlich. So sei der gesamte Fahrachswinkel verzogen. Dies könne nicht durch Einstellungen an der Spur der Hinterachse ausgeglichen werden. Auch habe das rechte Rad bei dem Unfall einen Schlag erhalten und danach außerhalb der Toleranz gelegen. Da Folge- bzw. Spätschäden nicht auszuschließen seien, habe in solchen Fällen schon aus Sicherheitsgründen stets ein Austausch der gesamten Achse zu erfolgen.
Der Restwert des Fahrzeugs habe zwischen 5.500,00 Euro und 6.000,00 Euro gelegen. In dieser Höhe hätten sich nahezu sämtliche Kaufangebote bewegt. Erst nach längeren Bemühungen sei es ihrem Ehemann gelungen, einen Kaufpreis von 7.300,00 Euro zu erzielen.
Nachdem beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 152,32 Euro für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.704,27 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hinterachshälfte rechts erneuert werden müsse. Die Reparaturkosten seien daher deutlich geringer 5.250,38 €.
Würde man außerdem die von der Klägerin kalkulierten Reparaturkosten zugrunde legen, so würden diese Kosten den Wiederbeschaffungswert bereits klar übersteigen. Denn der Wiederbeschaffungsaufwand belaufe sich auf lediglich 3.000 Euro. Dieser ergebe sich daraus, dass der Wiederbeschaffungswert unstreitig 11.000 Euro betrage, aber der Restwert mit 8.000 Euro anzusetzen sei. Die Klägerin könne somit allenfalls einen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.000 Euro verlangen. Insoweit liege ihrerseits bereits eine Überzahlung vor. Die Klägerin könne folglich nach ihrer eigenen Berechnung nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum geringfügigen Teil begründet.
Die Klägerin hat aus dem Verkehrsunfallereignis vom 18.01.2016 lediglich noch einen restlichen Schadenersatzanspruch in Höhe von 225,11 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
Ein darüberhinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu, da sie nicht nachzuweisen vermocht hat, dass ein vollständiger Austausch der Hinterachse erforderlich war. Vielmehr ist der Sachverständige O zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur notwendig gewesen wäre, die Spurstange hinten rechts zu ersetzen, da diese geringfügig aus der Toleranz gewesen sei. Hingegen konnte er nicht feststellen, dass ein Austausch der Bauteile Radträger und Radnabe hinten rechts erforderlich war. Denn für den Sachverständigen ergaben sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der massiv ausgebaute Radträger und die Radnabe belastet worden waren. Dagegen spricht nach seiner überzeugenden Darlegung vor allem, dass die Sturzwerte innerhalb der Toleranzen lagen. Eine bloß leicht verzogene Spur könne aber eingestellt werden. Da sie aus konstruktiver Sicht das schwächste Glied in der gesamten Achskonstruktion ist, sei es naheliegend, dass nur sie Verzug aufgenommen habe und daher nur die Spurstange ausgetauscht werden müsse. Dass der Radträger und die Radnabe ebenfalls Schaden genommen haben, hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Die bloße Vermutung, es könnten auch an anderen Stellen Haarrisse entstanden seien, ist insoweit nicht ausreichend.
Soweit die Klägerin meint, die gesamte rechte Achse müsse jedenfalls aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden, um das Risiko möglicher Restschäden an anderen Teilen der Achse auszuschließen, gibt es hierfür weder konkrete Anhaltspunkte noch entsprechende Vorschriften, die einen kompletten Austausch der Hinterachse vorsehen, wenn die Spurstange nur geringfügig aus der Toleranz war. Es mag sein, dass der von der Klägerin beauftragte Gutachter I ein derartiges Risiko nicht verantworten wollte und deswegen die Erneuerung der gesamten rechten Hinterradachse für erforderlich hielt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Austausch der gesamten Achse tatsächlich auch erforderlich. Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen O ist dies jedenfalls nicht erforderlich, wenn diese Teile nicht beschädigt wurden. Eine tatsächliche Beschädigung dieser Bauteile hat die Klägerin jedoch nicht nachzuweisen vermocht.
Die Kosten für den Austausch der Spurstange belaufen sich laut vorgelegtem Gutachten der Klägerin vom 19.01.2016 auf Materialkosten in Höhe von 67,44 Euro (Seite 7 Nr. 9376 des Gutachtens) und auf einem Arbeitswert in Höhe von 157,67 Euro (Nr. 35-7858 01 Seite 6 des Gutachtens). Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 225,11 Euro.
Die Klägerin war vorliegend berechtigt, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, da diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Denn die Reparaturkosten belaufen sich nunmehr auf 3.650,84 Euro, während der Wiederbeschaffungswert 3.700,00 Euro beträgt (Wiederbeschaffungswert: 11.000 € – Restwert: 7.300,00 € = 3.700,00 €).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.