Klage auf restliche Vollkaskozahlung wegen Fahrzeugverbringungskosten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Verbringungskosten aus einer Vollkaskoversicherung. Streitpunkt war, ob die Kosten nach Ziffer A.2.6.2 AKB und § 249 BGB erforderlich sind. Das AG Rheine gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 61,61 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil die Rechnung nachvollziehbar war und einfache Bestreitungen der Erforderlichkeit nicht ausreichen.
Ausgang: Klage auf restliche Kaskozahlung in Höhe von 61,61 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach den AKB (z. B. Ziffer A.2.6.2) ist der Versicherer bei Reparatur zur Übernahme der erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet, wenn der Versicherte diese durch Rechnung nachweist.
Bei der Bemessung des erforderlichen Aufwands nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen; entscheidend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten den Aufwand veranlasst hätte.
Die Vorlage einer plausiblen Werkstattrechnung genügt regelmäßig zur Darlegung der Schadenshöhe; die Rechnungshöhe ist bei der Schätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die erforderliche Kostenhöhe.
Ein bloßes Bestreiten der Erforderlichkeit durch die Gegenseite reicht nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Preise deutlich über den ortsüblichen Sätzen liegen.
Verzugszinsen und vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten können bei Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,61 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2017 sowie vorprozessual entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 61,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Zahlungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung des dort versicherten I mit der Beklagten in Höhe des ausgeurteilten Betrages.
Da der Versicherte sein Fahrzeug bei der Klägerin reparieren ließ und dabei auch eine Nachlackierung erforderlich war, entstanden Fahrzeugverbringungskosten zum Lackierer, da die Klägerin nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügt. Gemäß Ziffer A.2.6.2 AKB ist die Beklagte verpflichtet, bei Reparatur des Fahrzeugs die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu übernehmen, wenn der Versicherte dies durch eine Rechnung nachweist. Die Klägerin hat die Verbringungskosten in Höhe von 141,61 Euro in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte lediglich 80,00 Euro pauschal gezahlt hat, sodass noch ein Restbetrag in Höhe von 61,61 Euro offen ist.
Soweit die Beklagte die Höhe der Kosten bestreitet, insbesondere den Arbeitsaufwand von 1,0 Stunden für die Verbringung zum Lackierer, hat sie hiermit keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat konkret dargelegt, wie sich ihr Arbeitsaufwand von einer Stunde zusammensetzt. Dieser Kostenaufwand ist auch nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, inwiefern der Arbeitsaufwand geringer oder günstiger gestaltet werden könnte, sondern nur auf die Frage, ob diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1957).
Es kommt somit nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Insofern ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Somit darf sich der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt damit begnügen, eine in seiner Nähe ohne weiteres erreichbare Werkstatt aufzusuchen. Er muss keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Reparaturbetrieb betreiben. Daher genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung seiner Werkstatt. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH a.a.O.).
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen und damit dem Versicherungsnehmer als überzogen hätte ins Auge springen müssen. Dies ist bei den Überführungskosten des Fahrzeugs zum Lackierer von Rheine nach Hörstel-Bevergern zu einem Preis von 119,00 Euro netto jedoch nicht der Fall.
Der Zinsanspruch und die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Unterschrift