Ehescheidung und Versorgungsausgleich: Interne Teilung mit Bagatellausschluss
KI-Zusammenfassung
Die Ehe der Beteiligten wird einvernehmlich geschieden. Der Versorgungsausgleich wird durch interne Teilung mehrerer Anrechte durchgeführt, wobei konkrete Entgeltpunkte und Kapitalwerte übertragen werden. Ein geringes Anrecht wird nach Bagatellprüfung gem. § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG).
Ausgang: Die einvernehmliche Ehescheidung wird stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilung umgesetzt, ein Bagatellanrecht ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Scheidung der Ehe bedarf die Entscheidung keiner gesonderten Begründung, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Beim Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte grundsätzlich durch interne Teilung auszugleichen; die Übertragung erfolgt in Ausgleichswerten (Entgeltpunkte oder Kapitalbeträgen) nach den Vorschlägen der Versorgungsträger (§ 10 Abs. 1, § 5 Abs. 3 VersAusglG).
Anrechte mit einem Ausgleichswert unterhalb der in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenze sind vom Versorgungsausgleich auszuschließen (Bagatellprüfung).
Für die externe Teilung ist eine Vereinbarung nicht erforderlich, wenn der zu übertragende Ausgleichswert die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).
Die Kostenentscheidung kann nach den Vorschriften des FamFG getroffen werden; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben (§ 150 FamFG).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 59/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Rheine unter der Eheregisternummer XXX/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F (Vers. Nr. YYYYY) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,2325 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZZZ bei der G, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H (Vers. Nr. geb. am 00.00.0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.304,00 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G (Vers. Nr. ZZZZZ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,6216 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YYYYY bei der F, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G (Vers. Nr. ZZZZZ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto YYYYY bei der F, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I eG zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 57,30 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der J AG (Vers. Nr. WWWWW) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.775,51 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der K AG (Vers. Nr. VVVVV) findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der F hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 46,4649 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,2325 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 175.230,81 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der H hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41.108,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20.304,00 Euro zu bestimmen.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der K AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.789,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.394,72 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der G hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,2431 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6216 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 72.570,78 Euro.
5. Bei der G hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,0888 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.877,37 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
6. Bei der I eG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 92,10 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 57,30 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.574,24 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
7. Bei der J AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.666,41 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.775,51 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die F, Kapitalwert:
175.230,81 Euro
Ausgleichswert: 23,2325 Entgeltpunkte
Die H
Ausgleichswert (Kapital): 20.304,00 Euro
Die K AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 3.394,72 Euro
Antragsgegnerin
Die G, Kapitalwert: 72.570,78 Euro
Ausgleichswert: 9,6216 Entgeltpunkte
Die G, Kapitalwert: 7.877,37 Euro
Ausgleichswert: 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag)
Die I eG, Kapitalwert: 9.574,24 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 57,30 Euro
Die J AG
Ausgleichswert (Kapital): 4.775,51 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der K AG mit einem Kapitalwert von 3.394,72 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,2325 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der H ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20.304,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der K AG (Vers. Nr. 09-448018415-VE) mit dem Ausgleichswert von 3.394,72 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,6216 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I eG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 57,30 Euro monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der J AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.775,51 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.