Vorschussfestsetzung für Pflichtverteidigervergütung (VV 4108 RVG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Rheine setzte die dem Rechtsanwalt K zu erstattenden Gebühren und Auslagen als Vorschuss in Höhe von 405,79 EUR fest. Abzusetzen war insbesondere die Terminsgebühr nach VV 4108 RVG nebst Auslagen für die Terminswahrnehmung. Die Beiordnung des Pflichtverteidigers erfolgte nicht rückwirkend; § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG ändert daran nichts. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend angepasst.
Ausgang: Antrag auf Vorschussfestsetzung der Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 405,79 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung und Auslagen eines Pflichtverteidigers kann die Terminsgebühr nach VV 4108 RVG sowie die hierfür anfallenden Auslagen umfassen.
Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom Gericht ausdrücklich nicht rückwirkend angeordnet, begründet § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG keine Rückwirkung der Bestellung.
Änderungen der Vergütungsbemessung nach RVG sind umsatzsteuerlich entsprechend der geänderten Bemessungsgrundlage anzupassen.
Die Festsetzung eines Vorschusses erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts, soweit die Voraussetzungen für die Erstattung der Gebühren und Auslagen vorliegen.
Tenor
Die dem Rechtsanwalt K zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden als Vorschuss festgesetzt auf 405,79 EUR.
Gründe
Abzusetzen war die Terminsgebühr VV 4108 RVG nebst Auslagen hinsichtlich der Terminswahrnehmung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 04.10.2023 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich nicht rückwirkend. Eine Änderung führt auch § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht herbei, da eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rückwirkung vorliegt.
Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.