Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG an Amtsgericht Lichtenberg
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Rheine gab das Jugendstrafverfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Lichtenberg (Jugendschöffengericht) ab. Entscheidender Grund war der Aufenthalt des Angeklagten im Bezirk des Empfängergerichts. Das Gericht nutzte die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeitsverlagerung, um das Verfahren am örtlich zuständigen Jugendgericht fortführen zu lassen.
Ausgang: Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Lichtenberg nach § 42 Abs. 3 JGG aufgrund des Aufenthaltsorts des Angeklagten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 Abs. 3 JGG kann ein Gericht ein Jugendstrafverfahren an ein anderes Gericht abgeben, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten im Bezirk des anderen Gerichts liegt.
Die örtliche Zuständigkeit für Jugendverfahren richtet sich danach, welches Gericht für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständig ist; eine Abgabe dient der sachgerechten Verfahrensführung.
Die Abgabe des Verfahrens ist zur Förderung der effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung des Jugendverfahrens zulässig, insbesondere um die Teilnahme des Beschuldigten und örtlicher Zeugen zu erleichtern.
Die Entscheidung über die Abgabe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann ohne weitere materiell-rechtliche Prüfung getroffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Aufenthaltsort) vorliegen.
Tenor
Gemäß § 42 Abs. 3 JGG wird das Verfahren an das Amtsgericht Lichtenberg -Jugendschöffengericht- abgegeben, da der Angeklagte A sich im Bezirk dieses Gerichts aufhält.