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Amtsgericht Rheine·11 Ls-73 Js 3971/23-22/24·02.02.2025

Verurteilung wegen Einbruch, Bedrohung und Körperverletzung – Jugendstrafe zur Bewährung

StrafrechtJugendstrafrechtEigentumsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Rheine verurteilt den Angeklagten wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung. Die verhängte Jugendstrafe wird für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Von der Einziehung von Wertersatz und der Auferlegung von Kosten wird abgesehen. Teilweise wurde auf Zeugenvorladungen verzichtet.

Ausgang: Angeklagter wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen; verhängte Jugendstrafe für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, Einziehung und Kosten abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung einer Jugendstrafe kann nach den Vorschriften des JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies den erzieherischen Zwecken entspricht und die Prognose eine positive Entwicklung erwarten lässt.

2

Das Gericht kann im Jugendstrafverfahren gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten absehen.

3

Von der Einziehung von Wertersatz kann gemäß § 421 Abs. 1 StPO abgesehen werden; das Gericht trifft diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

4

Auf die Vernehmung eines Zeugen kann verzichtet werden, wenn dessen Vernehmung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und der Schuldspruch auch ohne diese Vernehmung tragfähig begründet werden kann.

Relevante Normen
§ 123 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 241 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 244 Abs. 4 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung schuldig.

Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Einziehung von Wertersatz wird abgesehen.

Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

Angewandte Vorschriften: §§ 123, 223 Abs. 1, 241, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; 1, 3, 27, 74 JGG.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

pp.

5

II.

6

1.

7

(73 Js 3971/23)

8

Am 22.10.2023 stieg der Angeklagte in das Fahrzeug des Zeugen X ein. Mit diesem fuhr er im Bereich Rheine herum. Gegen 02:15 Uhr beendeten beide die Fahrt auf dem Parkplatz des Möbeldiscounters Niko an der Osnabrücker Straße 288 in Rheine. Es kam zu Streitigkeiten zwischen beiden, an deren Ende beide ausgestiegen sind und der Angeklagte den Zeugen unter Vorhalt einer Waffe bedrohte.

9

2.

10

(70 Js 74/24)

11

Am 16.10.2023 zwischen 15:00 Uhr und 16:45 Uhr begab sich der Angeklagte zur Wohnung seines Bekannten Frank Matejka in der Z-Straße in Rheine. Er drückte das Fenster im Badezimmer aus der Verankerung, wodurch zwei dahinter abgestellte Gläser zu Bruch gingen. Da die entstandene Öffnung zum Einstieg nicht ausreichte, hebelte er die Terrassentür auf und gelangte hierdurch in die Wohnung. Er nahm zielgerichtet einen grauen Tresor an sich. Aus der Wohnung entwendete er ferner einen Koffer mit einer Pfeffergaspistole und eine kleine Pistole. Im Tresor hat sich mindestens ein Armband der Marke Fossil befunden.

12

3.

13

(73 Js 233/24)

14

Am 29.11.2023 schlug der Angeklagte seinem 10-jährigen Bruder F mit der rechten Faust dreimal auf den Arm. Sein Bruder erlitt Hämatome.

15

4.

16

(73 Js 2585/24)

17

Am 05.02.2024 betrat der Angeklagte trotz angebrachter und von ihm wahrgenommener Verbotsschilder das umzäunte Gelände an der A-Straße in Dreierwalde. Der erforderliche Strafantrag wurde insofern gestellt.

18

III.

19

1.

20

(73 Js 3971/23)

21

Der Angeklagte räumt ein, den Zeugen X mit der Pistole bedroht zu haben. Den ihm vorgeworfenen Diebstahl von 500,00 € bestreitet er. Insofern wurde das Verfahren nach § 154 a StPO eingestellt. Der Zeuge befand sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der Schweiz. Seine Vernehmung hätte einen erheblichen Aufwand dargestellt. Hierauf wurde verzichtet.

22

2.

23

(70 Js 74/24)

24

Der Angeklagte räumt den Wohnungseinbruchsdiebstahl ein. Er räumt ein, den Tresor und die beiden Pistolen gestohlen zu haben. Er bestreitet, die übrigen Gegenstände gestohlen zu haben. Dies konnte in der vorliegenden Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Zeuge konnte nicht vernommen werden, da er auf dem Weg zur Verhandlung gestürzt war. Es bleibt damit offen, ob die vom Zeugen angegebenen Gegenstände tatsächlich entwendet wurden. Für die Schuldfeststellung im vorliegenden Fall fiel dieser Umstand nicht erheblich ins Gewicht, weshalb auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet wurde. Dem Zeugen bleibt offen, diese Umstände zivilrechtlich zu klären.

25

3. und 4.

26

(73 Js 233/24 und 73 Js 2585/24)

27

Die Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders und den Hausfriedensbruch in Dreierwalde räumt der Angeklagte ein.

28

IV.

29

Durch die Taten hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung gemäß §§ 123, 223 Abs. 1, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

30

V.

31

pp.

32

VI.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Von der Einziehung von Wertersatz wurde gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.