Teilweise stattgegebene Modernisierungsumlage nach §559 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt eine Mieterhöhung wegen Modernisierung und klagt auf Zahlung für Nov 2013–Okt 2014. Das Gericht erkennt an, dass nur bestimmte Maßnahmen (z. B. Dämmung Schlafzimmerboden, Küchendecke, Dachboden) Modernisierungskosten i.S.v. §555b BGB darstellen; andere (Kalziumsilikatplatten) nicht. Die Klägerin trägt die Beweislast für die Energiesparwirkung; eine Mietminderung wegen gesperrtem Dachboden wird verneint.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der anerkannten Modernisierungsumlagen in Höhe von 249,20 EUR, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Umlagen nach § 559 BGB sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die auf Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB entfallen, nicht aber Erhaltungsaufwand (§ 559 II BGB).
Die Vermieterin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Maßnahmen eine messbare und dauerhafte Energieeinsparung bewirken und somit umlagefähig sind.
Fehlt eine vorherige Ankündigung nach § 555c BGB, beginnt die erhöhte Miete gemäß § 559b II Nr. 1 BGB ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt.
Baustoffe oder Maßnahmen, die nach sachverständiger Feststellung keine wärmedämmende Wirkung haben (z. B. Kalziumsilikatplatten), sind nicht als Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB zu berücksichtigen.
Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, soweit der beeinträchtigte Raum nicht zu den vertragsgemäß nutzbaren Räumen der Wohnung gehört und der Verlust somit nicht vertragswidrig ist.
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 249,20 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 Prozent und die Beklagten zu 45 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Urteil ergeht gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ohne abgefassten Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 559 I BGB für die Monate November 2013 bis Oktober 2014 einen Anspruch auf Zahlung von 249,20 EUR. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht ein Mietverhältnis. Die Klägerin erklärte den Beklagten zu 1) und 2) am 04.02.2013 gemäß § 559b BGB die Mieterhöhung in Textform und unter Angabe des Erhöhungsgrundes der Modernisierung. Sie berechnete die neue monatliche Miete, wobei die jährliche Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten angehoben wurde. Den Beklagten zu 1) und 2) wurden die Maßnahmen nicht gemäß § 555c BGB vorher angekündigt, sodass die neue Miete gemäß § 559b II Nr. 1 BGB ab dem 01.11.2013 geschuldet wird.
Die Klägerin hat 3.883,66 EUR brutto für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet. Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b Nr. 1 BGB erfordern, dass messbar und dauerhaft Energie eingespart wird. Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen können gemäß § 559 II BGB nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin als Vermieterin ist insoweit beweisbelastet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nur bezüglich eines Teils der vorgenommenen Arbeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Die Dämmung des Fußbodens im Schlafzimmer der Wohnung kann zum Teil berücksichtigt werden. Insgesamt wurden für den Schlafzimmerboden berücksichtigungsfähig 1.305,76 EUR aufgewendet. Auf Grund der Aussage des Zeugen F steht fest, dass der Boden des Schlafzimmers keine Feuchtigkeitsschäden hatte. Dafür spricht, dass dieser beim Ausbau des alten Bodens zugegen war und somit den Boden unmittelbar in Augenschein nehmen konnte. Zudem konnten die darunter liegenden Balken wegen ihres guten Zustands im Boden verbleiben. Ein etwaiger Feuchtigkeitsschaden hätte sich auch auf diese ausgewirkt. Im Boden des Schlafzimmers wurden die Materialien Lattung 22/60 mm, zur Begradigung des Bodens, und die Dampfbremsfolie Intello plus verbaut (Positionen 05 und 07 der Rechnung vom 26.11.2012). Zur Überzeugung des Gerichts hat der Zeuge F bekundet, dass auch die Mineralwolldämmung 200mm (Position 08 der Rechnung vom 26.11.2012) für den Schlafzimmerboden verwendet wurde. Da zur Verlegung des Dämmmaterials der Boden aufgenommen werden musste, sind auch diese Kosten zu berücksichtigen (Position 01 der Rechnung vom 26.11.2012). Bezüglich der geltend gemachten Arbeitsstunden für die Einbringung der Dämmung und der Folie (Position 02 der Rechnung vom 26.11.2012), konnte die Klägerin den Beweis nicht in voller Höhe führen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen X ergibt sich nur eine Stundenzahl von 1,75.
Die Anbringung der Kalziumsilikatplatten im Schlafzimmer stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar. Die Klägerin konnte die vorgetragene Innenwärmedämmung der Kalziumsilikatplatten nicht beweisen. Im Gegenteil stellte der Sachverständige X fest, dass Kalziumsilikatplatten schon grundsätzlich nicht als Wärmedämmstoff gelten. Eine energiesparende Wirkung konnte aber auch ansonsten nicht festgestellt werden. Daher sind die Positionen 02, bezüglich der Verlegung der Platten, 04, bezüglich des Anstrichs der Platten, und 11 der Rechnung vom 26.11.2012 nicht zu berücksichtigen.
Die Einbringung der Gipskartondecke inklusive Dämmung in der Küche stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar, für die sich ein berücksichtigungsfähiger Gesamtaufwand von 1.496,88 EUR ergibt. Der Zeuge F bekundete überzeugend, dass die Küchendecke vollflächig mit einer Dämmung ausgestattet ist. Die Angaben zu den verwendeten Materialien waren widerspruchsfrei und die einzelnen Positionen konnten den Maßnahmen präzise zugeordnet werden. Die in der Rechnung vom 26.11.2012 bei Position 12 angegebene verwendete Materialmenge (12 qm) entspricht, bei Beachtung von Verschnitt, auch der von Beklagtenseite angegebenen Küchendeckenfläche von 11,3 qm. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Sachverständige X eine energiesparende Wirkung der Gipskartondecke mit der 80mm Mineralwoll-Dämmung festgestellt. Bezüglich des Arbeitsaufwands ermittelte der Sachverständige, dass für die Verlegung der Gipskartondecke 6,4 Stunden benötigt werden und für deren Spachtelung 2,4 Stunden (Position 02 bzw. 04 der Rechnung vom 26.11.2012). Ansonsten sind die Positionen 03 und 12 zu veranschlagen.
Die Dämmung des Dachbodens ist eine Modernisierung, welche umlegbare Kosten von 1.081,02 EUR verursachte. Auf Grund des Sachverständigengutachtens steht für das Gericht fest, dass die Einbringung des Thermolanfilz im Dachboden energiesparende Wirkung hat. Insbesondere war es richtig die Dachschrägen nicht mit zu dämmen, da die Systemgrenze über der obersten Geschossdecke verläuft. Aus diesem Grunde ist die Dämmung der Holztür des Dachraums überflüssig, da auch diese oberhalb der Systemgrenze liegt. Nach den Berechnungen des Sachverständigen X wurden für die Dämmung des Dachbodens 65,28 qm oder 17 Rollen Dämmmaterial inklusive Verschnitt verwendet. Hiervon ist die Dämmung der Holztür des Dachraums abzuziehen, sodass sich inklusive Verschnitt eine benötigte Menge von 61,44 qm oder 16 Rollen ergibt. Durch das Sachverständigengutachten konnten für die Verlegung des Thermolanfilz 7,55 Arbeitsstunden als plausibel bewiesen werden. Damit sind für diese Arbeit von der Rechnung vom 26.11.2012 von der Position 16 61,44 qm und von Position 13 7,55 Std. zu berücksichtigen.
Eine Mietminderung aufgrund des durch die Modernisierung nun nicht mehr nutzbaren Dachbodens kommt nicht in Betracht. Der Dachboden gehört laut Mietvertrag nicht zu den benutzbaren Räumen der Wohnung, vielmehr war es sogar angedacht den Dachbodenzugang zu schließen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf auf §§ 92 I, 269 III, 708 S. 1 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
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