Nebenkostenabrechnung 2020: Umlagefähigkeit von Aufzugs- und Pumpenwartungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2020; das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 258,91 EUR nebst Zinsen. Streitgegenstand war, ob Wartungs- und Pumpenwartungskosten als umlagefähige Betriebskosten nach Mietvertrag anzusehen sind. Das Gericht folgt der Klägerin: Aufzugswartung ist nach BGH-Rechtsprechung umlagefähig und halbjährliche Wartung gerechtfertigt; Pumpenwartung subsumiert es unter Entwässerungskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2020 in Höhe von 258,91 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wartungskosten für Aufzugsanlagen können nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf Mieter umgelegt werden, sofern aus dem Wartungsvertrag keine nicht umlagefähigen Reparaturkosten ersichtlich sind.
Die Häufigkeit der Wartung (z. B. zweimal jährlich) ist angesichts des Gefährdungspotenzials einer Aufzugsanlage grundsätzlich nicht zu beanstanden und steht der Umlagefähigkeit nicht entgegen.
Kosten für die Wartung von Pumpen sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie vertraglich unter eine entsprechende Kostenkategorie (z. B. Entwässerung) subsumierbar sind.
Die Zurückweisung einer Umlagebehauptung durch den Mieter setzt substantiierten Vortrag darüber voraus, weshalb eine konkrete Kostenposition nicht unter die vertraglich vereinbarten Betriebskosten fällt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258,91 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der fälligen Nebenkosten aus der Betriebskostenabrechnung von 2020 gegenüber der Beklagten entsprechend der Vereinbarung des abgeschlossenen Mietvertrages.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können die Wartungskosten für einen Aufzug auf die Mieter umgelegt werden. Aus dem vorgelegten Wartungsvertrag ergibt sich nicht, dass etwaig ein Reparaturkostenanteil enthalten wäre. Auch ist die Wartung einer Aufzugsanlage zweimal im Jahr nicht zu beanstanden in Anbetracht des erheblichen Gefahrenpotentials einer fehlerhaften Anlage.
Die Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nicht zu beanstanden. Hier wurde seitens der Beklagten lediglich vorgetragen, diese Position sei nicht in § 3 des Mietvertrages aufgeführt. Es erscheint durchaus plausibel, dem nicht entgegengetretenen Vortrag der Klägerseite zu folgen, wonach die Pumpenwartungskosten unter § 3 Abs. 3 Ziff. 3 (Kosten der Entwässerung) des Mietvertrages zu subsumieren sind. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 258,00 EUR festgesetzt.