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Amtsgericht Rheine·10 C 48/22·22.06.2022

AG Rheine: Kein Vergütungsanspruch mangels nachgewiesenen Vertragsschlusses am Telefon

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Marketingunternehmen verlangte Vergütung für einen telefonisch behaupteten Auftrag zu Google-My-Business/Ads für eine Tierarztpraxis. Das Gericht wies die Klage ab, weil weder ein Vertragsschluss mit dem Beklagten noch eine wirksame Beauftragung durch dessen Ehefrau bewiesen wurde; eine bloße Transkription genüge nicht. Zudem seien die AGB (Vorleistungsklausel) nicht wirksam einbezogen worden, weil der telefonische Hinweis auf zwei URLs keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit eröffne. Der zuvor erlassene Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergütung abgewiesen und Vollstreckungsbescheid aufgehoben mangels Nachweises eines Vertragsschlusses sowie fehlender AGB-Einbeziehung/fehlender Fälligkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einen Vergütungsanspruch aus Dienst- oder Werkvertrag hat der Anspruchsteller nur, wenn er den Abschluss des Vertrags mit dem in Anspruch Genommenen beweist.

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Eine allein vorgelegte Computertranskription eines behaupteten Telefonats ist als Beweismittel nicht ausreichend, wenn weder das Zustandekommen des Telefonats noch die Übereinstimmung mit einer Tonaufzeichnung verlässlich festgestellt werden kann.

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Aus der Erklärung einer Person im Telefonat, sie sei Geschäftsführerin bzw. betreibe das Unternehmen gemeinsam mit dem Inhaber, folgt ohne weiteren Nachweis keine Mitinhaberschaft oder Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht wirksam einbezogen, wenn der Verwender lediglich in einem Nebensatz mehrere Internetadressen nennt und dem Kunden dadurch keine zumutbare Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

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Ohne wirksam vereinbarte Vorleistungspflicht bleibt der Unternehmer bei Dienst-/Werkverträgen grundsätzlich vorleistungspflichtig; die Vergütung ist erst nach erbrachter Leistung fällig.

Relevante Normen
§ 4b Abs. 1§ 4 AGB§ 138 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.07.2021 -21-2033441-1- 6 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 694,86 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung.

3

Die Klägerin ist ein Marketing-Unternehmen. Um die Unternehmensdaten von Kunden im Netz sichtbarer zu machen, bietet sie ihren Kunden als zertifizierte Google Partnerin einen optimierten Eintrag auf der Google Plattform „Google My Business“ und eine „Google Ads“ Einrichtung an. Der Beklagte betreibt eine Tierarztpraxis.

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Die Klägerin behauptet, die Ehefrau des Beklagten habe ihr für die Tierarztpraxis A in Z telefonisch einen Auftrag für einen optimierten Google Business Eintrag sowie die Google Ads Einrichtung für eine Laufzeit von drei Jahren zu einem Neukundenrabatt von 599,00 € netto, zahlbar auf drei Monatsraten, erteilt. Dieses Telefonat sei von einem ihrer Mitarbeiter geführt und aufgezeichnet worden. In diesem Telefonat sei die Ehefrau des Beklagten auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden.

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Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beklagten habe angegeben, die Geschäftsführerin der Tierarztpraxis zu sein und die Praxis gemeinsam mit dem Beklagten zu betreiben. Die Parteien hätten auch schon früher in Geschäftsbeziehungen gestanden.

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Im Anschluss an das Telefonat sei per E-Mail am 15.09.2020 ein Bestätigungsschreiben an die Tierarztpraxis A geschickt worden. Dort sei noch einmal die Bestellung aufgeführt worden sowie die Laufzeit und der zu zahlende Betrag i.H.v. 694,84 € brutto. Der Ratenzahlungsplan sei mit übersandt worden. Die erste Rate sei zum 02.10.2020, die zweite zum 02.11.2020 und die dritte zum 02.12.2020 fällig gewesen.

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Da keine Zahlungen eingegangen seien, seien der Beklagte und seine Ehefrau mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2021 aufgefordert worden, alle drei Raten zuzüglich Mahnkosten und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 851,78 € zu zahlen.

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Der Beklagte habe die von seiner Ehefrau in Auftrag gegebene Leistung zu zahlen, da beide die Tierarztpraxis gemeinsam geführt hätten. Der Beklagte hafte aber zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinvollmacht, weil die Ehefrau bereits in den Jahren zuvor entsprechende Verträge für die Tierarztpraxis abgeschlossen habe.

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Der Beklagte könne dies nicht mit Nichtwissen bestreiten, da er diese Rechnungen im Wege der Zwangsvollstreckung beglichen habe.

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Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, keine Rechnung erhalten zu haben, da die vertraglichen Abwicklungen immer mit seiner Ehefrau erfolgt seien.

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Bei dem streitgegenständlichen Vertrag vom 15.09.2020 handele es sich alledings nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um einen Neuvertrag. Daher habe es auch einen Neukundenrabatt gegeben.

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Aufgrund des Auftrags durch die Ehefrau des Beklagten habe sie den Grund-Eintrag veranlasst und den PIN Code bei Google angefordert. Dieser PIN Code sei dem Beklagten auf dem Postwege übermittelt worden. Der Beklagte habe diesen jedoch nicht an sie weitergeleitet.

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Sie habe sodann auftragsgemäß das Set-up erstellt und den Eintrag verwaltet.

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Die Vorleistungspflicht ergebe sich aus ihren AGB. Diese seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da ihr Mitarbeiter im Zuge im Telefonat darauf hingewiesen habe, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.agb-seo.de eingesehen werden können. Da der Beklagte Unternehmer bzw. Freiberufler sei, genüge, dass er die Fundstelle kenne und grundsätzlich die Möglichkeit habe, die AGB einzusehen. Darüberhinaus seien die AGB dem Beklagten aus den vorherigen Vertragsbeziehungen bekannt gewesen.

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Diese Vorleistungsklausel sei auch wirksam, da hierfür ein sachlicher Grund bestehe, denn sie würde ihrer Dienstpflicht bereits unmittelbar nach dem Vertragsschluss nachkommen, indem sie vorab schon die entsprechenden Einträge und Optimierungen erstelle.

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Soweit der Beklagte vorträgt, den Bestätigungscode von Google Deutschland nicht erhalten zu haben, helfe ihm dies nicht weiter. Denn er sei  nach § 4b (1) verpflichtet, bei Nichterhalt des Bestätigungscode ihr innerhalb von 14 Tagen Mitteilung zu machen. Sie hätte dann einen neuen Code beantragt. Die Nicht-Mitteilung stelle eine höchst treuwidrige Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht dar. Aufgrund der Hinweise in dem Telefonat und dem farblich hervorgehobenen Aufdruck auf der Bestätigung sowie aus § 4 AGB habe der Beklagte gewusst bzw. wissen müssen, dass sie diesen PIN Code zur Aktivierung benötige. Dementsprechend könne er sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Sie bestreite zudem, dass der Beklagte den Bestätigungscode nicht erhalten habe.

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Der Preis für ihre Leistung sei auch nicht sittenwidrig, sondern liege im unteren Bereich der Preise am Markt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten gesamtschuldnerisch haftend neben seiner verstorbenen Ehefrau B zu verurteilen, an sie 694,86 € nebst 9 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 231,62 € seit dem 06.11.2020, 04.12.2020 und 04.01.2021 zu zahlen,

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sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 134,40 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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sowie fünf Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über  jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, alleiniger Inhaber der Praxis zu sein. Seine verstorbene Ehefrau sei weder Mitinhaberin noch vertretungsberechtigt gewesen.

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Er bestreite zudem eine Auftragserteilung durch seine Ehefrau. Die Bandaufnahme sei nicht verwertbar. Er bestreite, dass der Gesprächspartner am Telefon, ein sogenannter Herr  C, existiere und das Telefonat mit seiner Ehefrau geführt habe.

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Zudem sei dem Gespräch nicht zu entnehmen, dass darin ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Vor allem liege keine hinreichend bestimmte Leistungsbeschreibung vor. Es sei unklar geblieben, was unter der Mitführung eines optimierten Google Business Eintrags und einer Google Ads Einrichtung zu verstehen sei und in welchem Umfang die Klägerin Suchoptimierungsmaßnahmen schulde. Es bleibe auch unklar, was genau ein optimierter Google Business Eintrag sei.

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Außerdem sei auf dem Bandmitschnitt der Vorgang des mündlichen Vertragsschlusses nicht festgehalten worden. Der Anrufer habe nämlich nur ein zuvor stattgefundenes Gespräch wiederholt, welches von der Anrufenden lediglich mit „Ja“ bestätigt worden sei. Mit der Aufzeichnung eines solchen Gesprächs könne weder nachgewiesen werden, dass der Mitschnitt nicht nachträglich zusammengeschnitten worden sei und die Unterhaltung, wie in der Transkription wiedergegeben, abgelaufen sei, noch welchen Inhalt der angeblich geschlossene Vertrag gehabt habe. Vor allem sei unklar geblieben, was unter der Mitführung eines optimierten Google Business Eintrags zu verstehen sei. Welche konkreten Optimierungen, die Klägerin habe vornehmen wollen, werde ebenfalls nicht vorgetragen. Google My Business sei bereits ein kostenloses Unternehmensprofil zur besseren Auffindbarkeit in der Google Suchmaschine.

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Die reine Einrichtung des Google Ad Accounts dauere nur wenige Sekunden. Die Forderung der Klägerin scheitere daher auch an § 138 BGB.

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Eine Rechnung oder Bestätigung per Mail habe er nie erhalten. Auch sei ihm kein Aktivierungscode von Google übermittelt worden. Auch Mahnschreiben habe er nicht erhalten.

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Die Schreiben des Gerichtsvollziehers wegen früherer Geschäftsforderungen seien nicht an ihn adressiert gewesen. Welche konkrete Forderung damit habe vollstreckt werden sollen, habe sich aus dem Schreiben nicht ergeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten zu, da sie nicht nachzuweisen vermochte, mit dem Beklagten einen Dienst/Werkvertrag geschlossen zu haben. Unstreitig hat die Klägerin keinen Auftrag vom Beklagten selber erhalten.

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Soweit sie behauptet, telefonisch mit der verstorbenen Ehefrau des Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben, hat sie dies ebenfalls nicht zu beweisen vermocht. Die vorgelegte Computertranskription alleine ist kein ausreichender Beweis. Denn anhand dieses Schreibens kann weder nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein Telefonat mit der verstorbenen Ehefrau des Beklagten geführt worden ist noch dass der Inhalt des Gesprächs identisch ist mit der vorgelegten Transkription, also  der tatsächlichen Tonaufzeichnung entspricht.

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Die Tonaufzeichnung hat die Klägerin hingegen nicht vorgelegt. Aber selbst wenn sie diese in das Verfahren eingeführt hätte, hätte sie damit ebenfalls nicht beweisen können, dass dieses Gespräch mit der verstorbenen Ehefrau des Beklagten geführt wurde, da das Gericht alleine anhand eines Telefonmitschnitts nicht feststellen kann, ob die Gesprächspartnerin die verstorbene Ehefrau des Beklagten war. Sie kann sich auch nicht auf das Bestätigungsschreiben berufen, da sie nachzuweisen vermocht hat, dass der Beklagte bzw. die verstorbene Ehefrau des Beklagten diese E-Mail erhalten hat.   Weitere Beweismittel hatte die Klägerin nicht angeboten.

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Aber selbst wenn die Ehefrau des Beklagten dieses Telefonat geführt hat, ergibt sich daraus noch kein Vertragsschluss mit dem Beklagten. Denn die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Ehefrau des Beklagten Mitinhaberin der Tierarztpraxis A gewesen ist und damit den Beklagten mitverpflichten konnte. Die bloße Bejahung der Frage in dem Telefongespräch, ob sie auch die Geschäftsführerin der Tierarztpraxis A sei und diese gemeinsam mit dem Beklagten betreibe, beweist nicht, dass sie dies auch tatsächlich war. Die Klägerin hätte vielmehr einen ordnungsgemäßen Nachweis dafür erbringen müssen, dass beide Eheleute Praxisinhaber waren. Ein solcher Nachweis kann nicht durch eine bloße Behauptung des Gesprächspartners geführt werden.

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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Vertretung der Ehefrau aufgrund einer vom Beklagten gesetzten Rechtsscheinhaftung berufen, weil die Ehefrau des Beklagten bereits zweimal in der Vergangenheit ihr einen solchen Auftrag erteilt habe. Denn wenn die Ehefrau des Beklagten Mitinhaberin der Tierarztpraxis war, bedurfte es überhaupt keiner Vollmacht, so dass es mithin auf eine  Rechtsscheinvollmacht gar nicht ankommt. Laut Behauptung der Klägerin hatte der Anrufer nämlich ausdrücklich danach gefragt, ob die Ehefrau die Tierarztpraxis gemeinsam mit dem Beklagten betreiben würde, was sie bejaht habe. Die Klägerin kann daher nicht auf der einen Seite vortragen, die Ehefrau sei als Mitinhaberin der Praxis befugt gewesen sei, den Auftrag zu erteilen und auf der anderen Seite behaupten, aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht den Vertrag habe schließen dürfen.

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Unabhängig davon ist die Forderung der Klägerin aber auch noch nicht fällig. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, ihre Leistungen bereits erbracht zu haben. Die Klägerin ist aber bei einem Dienst/ Werkvertrag vorleistungspflichtig. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorleistungspflicht des Beklagten aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Zwar behauptet die Klägerin,  ihr  Mitarbeiter habe in dem Telefongespräch auf die AGBs hingewiesen, in dem er folgendes erklärt habe: "wie gesagt, AGBs auch unter www.agb-seo.de zum Einsehen und die Hinweise zur Datenverarbeitung auch auf datenschutz-seo.de". Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei aber nicht um eine wirksame Einbeziehung der AGBs in den Vertrag, da ein Kunde bei einem solchen Zusatz nicht in die Lage versetzt wird, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusehen, da in einem Satz gleich zwei Internet Anschriften hintereinander genannt wurden. Es ist daher vernünftigerweise einem Geschäftspartner nicht zuzumuten, sich diese beiden Adressen zu merken. Alleine der Umstand, dass der Anrufer über Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert worden ist, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss er auch die Gelegenheit haben, diese einsehen zu können. Dies ist aber in dieser Form nicht möglich. Es ist auch nicht Aufgabe des Kunden, nochmals nachzufragen, wo genau diese AGBs eingesehen werden können. Dies ist vielmehr alleine Aufgabe des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Angaben hätte die Klägerin außerdem in ihrem Bestätigungsschreiben aufführen müssen. Dort erfolgt aber keinerlei Hinweis mehr auf ihre AGBs. Wenn dieser Hinweis in dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben aber nicht mehr aufgeführt wird, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nicht Bestandteil dieses Vertrages geworden sind.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.