Wasserhausanschluss: Abtrennung ungenutzter Leitung durch Notstand (§ 228 BGB) gerechtfertigt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Wasserversorgerin die Kosten eines Wiederanschlusses ihres jahrelang ungenutzten Hauswasseranschlusses tragen müsse. Nachdem die Beklagte den Anschluss wegen befürchteter Verkeimungsgefahr nach längerer Nichtnutzung abgetrennt hatte, machten die Kläger deliktischen Schadensersatz geltend. Das Gericht wies die Klage ab: Selbst bei unterstellter Eigentumsbeeinträchtigung sei die Abtrennung durch defensiven Notstand (§ 228 BGB) gerechtfertigt. Laut Sachverständigengutachten drohten von „toten“ Leitungsabschnitten Gesundheitsgefahren; alternative Spülmaßnahmen seien nicht gleich sicher bzw. der Beklagten nicht zumutbar.
Ausgang: Feststellungsklage auf Kostentragung für Wiederanschluss abgewiesen, da Abtrennung nach § 228 BGB gerechtfertigt war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine künftige Schadensentstehung nicht fernliegt, der Anspruch ernsthaft bestritten wird und eine Leistungsklage wegen fehlender Bezifferbarkeit oder Fälligkeit unzumutbar ist.
Das materielle Wahlrecht des Gläubigers nach § 249 BGB zwischen Naturalrestitution und Geldersatz darf nicht durch den prozessualen Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage verkürzt werden.
Die Beschädigung einer fremden Sache ist nach § 228 BGB nicht widerrechtlich, wenn von der Sache selbst eine Gefahr für Rechtsgüter Dritter ausgeht, die Beschädigung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht.
Von längere Zeit unbenutzten, an ein Trinkwassernetz angeschlossenen Hausanschlussleitungen kann eine Gefahr der Verkeimung des übrigen Leitungswassers und damit eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, auch wenn mechanische Absperrvorrichtungen vorhanden sind.
Zur Abwehr erheblicher Gesundheitsgefahren darf der Versorgungsträger die sicherste wirksame Maßnahme wählen, wenn weniger eingriffsintensive Alternativen die Gefahr nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen oder ihre verlässliche Durchführung nicht gewährleistet werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von den Klägern kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte die Kosten für einen Wiederanschluß des Grundstückes der Kläger an die öffentliche Frischwasserversorgung zu tragen hat.
Im Jahre 1982 informierte die Gemeinde Metelen die Grundstückseigentümer der Gemeinde über die Herstellung von Hausanschlüssen an das Versorgungsnetz der Zentralen Wasserversorgung.
Im Zuge der ersten Bauarbeiten im Ortsbereich bot die Gemeinde Metelen mit Schreiben vom 3. Januar 1983 den Grundstückseigentümern an, daß im Rahmen der Baumaßnahmen ihr Hausanschluß mit vorgesehen wäre. Für den Hausanschluß sollte ein einmaliger Anschlußbeitrag gezahlt werden, der sich in den Rohrnetzkostenbeitrag, den Grundstücks- sowie die Hausanschlußkosten unterteilte. In diesem Rundschreiben wurde seitens der Gemeinde Metelen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verlegung der Hausanschlüsse die Grundstückseigentümer nicht verpflichten sollte, tatsächlich auch Wasser aus der Zentralen Wasserversorgung abzunehmen.
Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 03.01.1983 wird auf Bl. 8 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.03.1983 beantragten die Kläger die Herstellung eines Wasserhausanschlusses bei der Gemeinde Metelen.
Sie wurden daraufhin an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen.
Mit Bescheid der Gemeinde Metelen vom 18.05.1984 wurden ihnen die Kosten für die Herstellung des Anschlusses in Höhe von insgesamt 2.144,07 DM in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde von den Klägern beglichen.
Die Kläger machten in der folgenden Zeit keinen Gebrauch von der Versorgungsmöglichkeit mit Frischwasser.
Mit Schreiben vom 17.12.1996 teilte die Beklagte den Klägern mit, daß es notwendig sei, die länger als 12 Monate nicht genutzten Wasseranschlüsse von der Hauptwasserleitung abzutrennen. Sie berief sich dabei auf die entsprechende DIN 1988, die die Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch inaktive Wasseranschlüsse zum Ziel hat. Die Beklagte befürchtete eine eventuelle Verkeimung des gesamten Rohrnetzes durch inaktive Wasseranschlüsse.
Die Beklagte trennte sodann in der ersten Hälfte des Jahres 1997 den Frischwasserhausanschluß der Kläger von der öffentlichen Wasserversorgung ab.
Die Kläger behaupten, es sei zu keiner Zeit eine Verkeimung des Frischwasserleitungsnetzes durch inaktive Wasseranschlüsse zu erwarten gewesen.
Die Kläger sind der Ansicht, durch die Abtrennung des Frischwasseranschlusses der Kläger von der öffentlichen Wasserversorgung im Bereich des Bürgersteigs vor dem Grundstück der Kläger sei ihr Eigentum am Grundstück, zumindest aber ihr sonstiges Nutzungsrecht am Wasseranschluß rechtswidrig und schuldhaft verletzt worden. Die Abtrennung des Frischwasseranschlusses sei zumindest nicht erforderlich gewesen, da andere Vorkehrungen ebenso wirkungsvoll gewesen wären, um einer eventuellen Gefahr für die Frischwasserversorgung entgegenzuwirken.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß die Beklagte die Kosten für einen Wiederanschluß des Grundstückes Gemarkung Metelen, Flur 24, Flurstück 396 an die öffentliche Frischwasserversorgung trägt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage wegen ihrer Ansicht nach mangelndem Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Zumindest hält sie für ihr Tun für gemäß § 10 Abs. III der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980, Bundesgesetzblatt 1980 I S. 750-757 für gerechtfertigt.
Die insoweit einschlägige Kostenfolge werde durch § 10 Abs. IV Ziff. 2 der genannten Verordnung geregelt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse für das vorliegende Rechtsverhältnis, da die Möglichkeit einer zukünftigen Schadensentstehung zumindest nicht fern liegt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kläger in Zukunft Frischwasser beziehen wollen. Dazu benötigen sie einen Hauswasseranschluß. Wenn die Kläger in keiner Weise am Frischwasserbezug interessiert wären, hätten sie sich erst gar nicht den Frischwasseranschluß installieren lassen.
Es besteht auch eine tatsächliche Unsicherheit über das Schadensersatzrecht der Kläger. Zum einen bestreitet die Beklagte ernsthaft ein Bestehen dieser Schadensersatzrechte. Zum anderen droht eine Verjährung der geltend gemachten deliktischen Ansprüche, § 852 BGB.
Es besteht ein schützenswertes Interesse seitens der Kläger, diese Unsicherheit durch ein Feststellungsurteil beseitigen zu lassen, da insbesondere die Erhebung einer Leistungsklage mangels Bezifferbarkeit und Fälligkeit der Schadensbeträge unzumutbar ist. Insoweit müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, daß sie hier sofort auf Vornahme des Wiederanschlusses durch die Beklagte klagen müßten. Das Wahlrecht des § 249 BGB ermöglicht dem Gläubiger die Wahl zwischen Naturalrestitution, also Vornahme des Wiederanschlusses, sowie Schadensersatz. Dieses materiellrechtliche Wahlrecht soll nicht durch den grundsätzlichen prozessualen Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage eingeschränkt werden. (BGH NJW 1996, S. 2725).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Den Klägern steht kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Es kann dahinstehen, ob das Abtrennen des Hauswasseranschlusses überhaupt den Tatbestand des § 823 Abs. I BGB erfüllt, ob also die Beklagte etwa durch das Kappen des Hauswasseranschlusses eine physikalisch faßbare Umweltrelation (Münchener Kommentar Mertens, 3. Auflage, § 823 Randnummer 85) des Grundstückes der Kläger verletzt hat und sonach das Eigentum der Kläger am Grundstück verletzte.
Jedenfalls ist das Kappen des Hauswasseranschlusses keine rechtswidrige Handlung, sondern durch defensiven Notstand gem. § 228 BGB gerechtfertigt. Denn selbst wenn im Kappen des Hauswasseranschlusses eine Verletzung des Eigentums der Kläger am Grundstück läge, wäre diese Beschädigung einer fremden Sache nicht widerrechtlich, da vom mit einem angeschlossenen Hausanschluß versehenen Grundstück Gefahr drohte, zu deren von der Beklagten angestrebte Abwendung die Beschädigung in Form der Abtrennung des Hauswasseranschlusses erforderlich war und auch nicht außer Verhältnis stand.
Von dem mit einem Hauswasseranschluß versehenen Grundstück ging die Gefahr der Verletzung mehrerer Rechtsgüter aus. Ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen geht von unbenutzten Hauswasseranschlußleitungen, selbst wenn mechanische Absperrvorrichtungen installiert sind, die Gefahr der Verkeimung des übrigen Leitungswassers aus, da es den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, daß Mikroorganismen - die gerade in Wasser, das über längere Zeit in „toten“ Leitungsabschnitten steht, entstehen - geschlossene mechanische Absperrvorrichtungen durchwandern. Aus der Verkeimung des Leitungswassers folgt sodann eine Gefährdung der Gesundheit der weiteren Nutzer des Leitungswassers. Insofern sind weiter die Rechtsgüter Sauberkeit des Leitungswassers sowie Vermögensinteressen der Beklagten berührt, welche Schadensersatzansprüche der sonstigen Nutzer des Leitungssystems zu befürchten hat. Die Gesundheitsgefahren gehen von der zerstörten Sache selbst aus, da die Sache selbst unmittelbar aus sich heraus die Gefährdung gründet. Insofern ist der Hauswasseranschluß, der seit mehreren Jahren still liegt, als logische Einheit mit dem eventuell vorhandenen stehenden Wasser anzusehen. Wirtschaftlich und technisch gesehen besteht zwischen dem Hauswasseranschluß sowie dem darin befindlichen Wasser eine so enge Einheit, daß es nicht angemessen ist, zwischen der vom Wasser ausgehenden Gefahr sowie der vom Absperrventil selbst ausgehenden Gefahr zu differenzieren.
Zur Abwendung der vom Hausanschluß ausgehenden Gefahr war die Abtrennung desselben auch erforderlich und stand nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen U war die Abtrennung des Hauswasseranschlusses die sicherste Möglichkeit zum Ausschluß der für das sonstige Trinkwasser drohenden Verkeimungsgefahr. Wegen der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Gesundheitsinteressen einer erheblichen Zahl von Nutzern des Leitungsnetzes ist es verhältnismäßig, den sichersten Weg zur Vermeidung dieser Gebundheitsgefahren zu wählen. Die Alternativmöglichkeiten der Gewährleistung von Spülungen des Hausanschlusses durch entweder den Wasserlieferanten oder die Hausbewohner selbst oder durch teilweisen Anschluß von Verbrauchsgeräten vermögen die drohenden Gefahren nach Ansicht des Gerichts nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen. Die den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach erforderlichen wöchentlichen Spülvorgänge mit mindestens 30 Litern Wasser durch die Hausbewohner lassen sich nicht auf ihre regelmäßige Durchführung überprüfen. Es ist insofern der Beklagten nicht zuzumuten, sich auf das Wohlverhalten von Hausanschlußnutzern zu verlassen.
Die lediglich im halbjährlichen Rhythmus erfolgenden Spülungen durch den Wasserlieferanten des Hausanschlusses sind nur in den Fällen als Abwehrmaßnahme erforderlich und angemessen, in denen erkennbar ist, daß der Hausanschluß in absehbarer Zeit genutzt werden wird. Die Kosten für einen derartigen Spülvorgang betragen ausweislich des Gutachtens zwischen 80,00 und 100,00 DM, so daß Jahreskosten zwischen 160,00 und 200,00 DM zu erwarten sind. Dazu sind in Verhältnis zu setzen die Wiederanschlußkosten für einen Hausanschluß, die unstreitig zwischen 800,00 und 2.000,00 DM betragen. Die Kläger tragen selbst vor, auf längere Sicht noch nicht an der Versorgung mit Frischwasser interessiert zu sein. Weiterhin sind die halbjährlichen Spülungen durch den Wasserlieferanten auch keine so wirksamen Schutzmaßnahmen vor Verkeimung des Wassers wie etwa die wöchentlichen Spülungen. Im Wesentlichen handelt es sich von der tatsächlichen Übung eher um Not- und Eilmaßnahmen, die durchgeführt werden, wenn bekannt wird, daß Hausanschlüsse eine längere Zeit nicht genutzt wurden.
Auf die Möglichkeit einer teilweisen Abnahme von Frischwasser, etwa durch den Anschluß einer WC-Anlage oder einer Waschmaschine, sind die Kläger nicht eingegangen. Insoweit wäre es auch nicht erforderlich gewesen, daß die Stadtwerke ein solches Angebot machen, da die Kläger erkennbar nicht am Bezug von Frischwasser interessiert waren.
Da insoweit die Voraussetzungen des § 228 BGB vorliegen, kommt es nicht auf die Rechtsansicht der Beklagten an, durch § 10 der genannten Verordnung zur freien Bestimmung der Zahl der Hausanschlüsse und damit auch zur Abtrennung der Hausanschlüsse berechtigt zu sein. Insoweit ist lediglich anzumerken, daß nicht ersichtlich ist, daß zwischen der Beklagten und den Klägern ein Vertrag über den Hausanschluß getroffen wurde, in welchen die obige Verordnung einbezogen worden wäre.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.