Mietkaution: Rückzahlung bis auf altersbereinigten Ersatzanspruch für Toilettenschüssel
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Rückzahlung der Mietkaution; der Beklagte behielt Teile wegen Reinigung der Jalousien und Erneuerung der Toilette ein. Das Gericht gab der Klage überwiegend statt: Für die Jalousien fehlte der Nachweis einer Verletzung der Reinigungspflicht, für die Toilette wurde ein Ersatzanspruch anerkannt, jedoch nach Abzug wegen Alterswertminderung nur in geringerer Höhe. Zinsen und anteilige Kosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution zum überwiegenden Teil stattgegeben; Einbehaltung in Höhe von 169,64 DM für toiletteren Ersatz nach Altersabschlag zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mietkaution ist zurückzuzahlen, soweit dem Vermieter keine fälligen Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Nichterfüllung vertraglich geregelter Reinigungsverpflichtungen setzen den Nachweis der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter voraus.
Bei Schadensersatzansprüchen für die Erneuerung abgenutzter Gebrauchsgüter ist bei der Bemessung ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen; die Wertminderung ist schätzungsweise zu berücksichtigen (§ 287 ZPO).
Verzugszinsen für nach §§ 280 ff. BGB geltend gemachte Forderungen richten sich nach den §§ 284, 288 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 479,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 % und die Kläger zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe (ohne Tatbestand gem. § 495 a Abs. 2 ZPO):
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Kläger haben einen Anspruch aus dem Mietvertrag auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 479,28 DM, da dem Beklagten insoweit keine Zahlungsansprüche gegen die Kläger aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Zum einen hat der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm aus der Reinigung der Jalousien ausweislich der Rechnung der Firma C vom 17.12.1996 in Höhe von 140,00 DM entstanden sind. Da es sich insoweit nicht um Schönheitsreparaturen handelt, hätte sich ein Anspruch des Beklagten nur aus positiver Vertragsverletzung ergeben können. Deren Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Zwar bestand ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrages die kraft Einzelabrede bedungene Pflicht der Kläger, die Jalousien einmal jährlich von außen und von innen zu reinigen. Jedoch hat der Beklagte nicht bewiesen, daß die Kläger diese mietvertragliche Reinigungspflicht verletzt haben. Ausweislich des Schreibens der Firma C vom 15.09.1997 waren die Fensterrolläden im Dezember 1996 sehr verschmutzt, so daß davon ausgegangen wurde, daß die Fensterrolladen längere Zeit nicht geputzt worden sind. Dieses Schreiben der Firma C mag das Gericht allerdings nicht davon überzeugen, daß die Kläger ihrer Pflicht zur Reinigung der Jalousien im Jahre 1996 nicht nachgekommen sind. Denn dieses Schreiben vermag nicht die Möglichkeit auszuräumen, daß die Rolläden tatsächlich am 13.07.1996 vom Kläger unter Mithilfe des Zeugen F gereinigt wurden und in der Zwischenzeit wieder verschmutzten. Denn die ehemalige Wohnung der Kläger liegt immerhin an der sehr stark befahrenen A-Straße im unmittelbaren Kreuzungsbereich der A-Straße mit der B-Straße und der D-Straße. Es ist offenkundig, daß an derartigen verkehrsintensiven Kreuzungen eine erhöhte Luftverschmutzung auftritt, so daß denkbar ist, daß die Rolläden im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 1996 eben wieder den Verschmutzungsgrad annahmen, den die Firma C im Dezember 1996 feststellte.
Zum anderen liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der erforderlichen Auswechselung der Toilette nur in Höhe von 169,64 DM vor, nur insoweit also durfte der Beklagte die Kaution der Kläger zurecht einbehalten. Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung insgesamt vor. Denn der Beklagte hat bewiesen, daß die Toilettenschüssel durch vertragswidrigen Gebrauch seitens der Kläger verschlechtert wurde. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, wies die Toilettenschüssel bei Auszug der Kläger den Zustand aus, wie der in der mündlichen Verhandlung überreichten Polaroidfoto dokumentiert ist. Die Beklagten vermochten ihre Behauptung, daß die Toilettenschüssel diese Verschmutzungen schon bei ihrem Einzug in die Wohnung aufgewiesen habe, nicht beweisen. Bei derart starken Verschmutzungen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Vorliegen der Verschmutzung dem Vermieter gegenüber gerügt wird. Diese Rüge ist hier nicht erfolgt. Auch die Aussage des Zeugen E wies eher darauf hin, daß diese Verschmutzung in der Form nicht bei Einzug der Kläger in die Wohnung vorgelegen hat. Denn der Zeuge E konnte sich nicht an eine klare abgrenzbare Verschmutzung durch Kalkablagerungen gerade im Abflußbereich der Schüssel ist ihm also nicht aufgefallen. Auch dies spricht dafür, daß diese Verschmutzung eben nicht vorgelegen hat. zudem ist das Wasser in Emsdetten unstreitig derart eisenhaltig, daß derartige Verschmutzung durch Ablagerung von Wasserbestandteilen sehr schnell entstehen können.
Der Beklagte muß seinem Ersatzanspruch auf Zahlung von 508,92 DM allerdings entgegenhalten lassen, daß die Toilettenschlüssel etwa ein Alter von 20 Jahren hatte. Die durchschnittliche Haltbarkeit einer Toilettenschüssel beträgt schätzungsweise (§ 287 Abs. 1 ZPO) etwa 30 Jahre. Insoweit war ein Abzug neu für alt in Höhe von 2/3 der Forderung zu machen. Demgemäß verblieb von den seitens des Beklagten geltend gemachten 508,92 DM nur ein Betrag von 169,64 DM.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.