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Amtsgericht Rheine·10 C 158/24·30.07.2025

Parkplatzunfall: Schadensersatzklage abgewiesen – Kläger fuhr rückwärts gegen stehendes Fahrzeug

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt 3.009,74 EUR Schadensersatz nach einer Kollision auf einem Parkplatz. Das Gericht stützt sich auf ein Sachverständigengutachten und kommt zum Ergebnis, dass der Kläger rückwärts gegen ein stehendes Fahrzeug der Beklagten gefahren ist. Mangels Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug und ohne erkennbaren Betriebsgefahransatz wird die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Schadensersatzklage abgewiesen; Gericht geht von eigenverursachter Rückwärtskollision des Klägers aus.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 17 StVG setzt voraus, dass das Fahrzeug des Anspruchsgegners den schädigenden Anstoß verursacht hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Wenn die technische Begutachtung ergibt, dass das klägerische Fahrzeug rückwärts gegen ein stehendes Fahrzeug gefahren ist, begründet dies die Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden für den Unfall.

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs führt nur dann zu einer Haftung, wenn das Fahrzeug in einer Weise bewegt war, die eine Gefährdung bewirkte; bei sicher festgestelltem Stehen des Fahrzeugs ist Betriebsgefahr nicht ersichtlich.

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Bei der Rekonstruktion von Unfallabläufen sind Schadenbild, Rad- und Lenkradstellung sowie Spurenlage maßgebliche Indizien; ein schlüssiges technisches Erklärungsmodell ist für die Beweiswürdigung ausreichend.

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Das bloße Bestreiten eines vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegten Befundes ohne substantiiertes Gegengutachten reicht nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 3.009,74 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 auf einem Parkplatz in Emsdetten geltend.

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Zwischen dem Pkw des Klägers und dem Pkw der Beklagten zu 1. kam es zu einer Kollision.

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Der Kläger ließ die Schäden an seinem Fahrzeug von einem Gutachter feststellen. Dieser kalkulierte Reparaturkosten von netto 2.128,01 Euro.

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Die Sachverständigenkosten betrugen 679,73 Euro.

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Der Kläger begehrt zudem Nutzungsausfallersatz für 3 Tage in Höhe von 177,00 Euro und Nebenkosten von 25,00 Euro. Er bezifferte seinen Schaden auf insgesamt 3.009,74 Euro.

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Die Beklagte zu 2. lehnte eine Zahlung ab.

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Der Kläger behauptet, er sei rückwärts auf einen Stellplatz gefahren und habe dort sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Die Beklagte zu 1. habe hinter seinem Fahrzeug wenden wollen und sei dabei hinten gegen sein Fahrzeug gestoßen.

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Kollisionsbedingt sei ein Schaden von 2.128,01 Euro netto an seinem Fahrzeug entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.009,74 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2024 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, das Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe bereits gestanden, als der Kläger rückwärts gegen das stehende Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger sei zunächst auf dem Parkplatz in Richtung des Ausfahrtortes gefahren. Da dieses jedoch geschlossen gewesen sei, habe er wenden müssen. Hierzu sei er zunächst in einem Kreisbogen gefahren und habe sodann sein Fahrzeug unvermittelt zurückgesetzt, wobei er gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1. gestoßen sei.

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Sie bestreiten außerdem, dass der Schaden an der hinteren linken Ecke des Klägerfahrzeugs aus dem streitgegenständlichen Ereignis stamme und Reparaturkosten von 2.128,01 Euro netto erforderlich seien. Denn das Gutachten enthalte auch Positionen, die entweder überhaupt nicht, nicht in der geltend gemachten Höhe oder jedenfalls bei der gewählten fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig seien. So seien bei fiktiver Abrechnung weder die UPE-Aufschläge noch die Verbringungskosten noch pauschale Kosten für Kleinersatzteile erstattungsfähig.

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Kosten für die Lackierung des Halters des Sensors der Einparkhilfe seien ebenfalls nicht zu erstatten, da dieses Teil nicht lackiert werden müsse. Die Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers in Höhe von 72,60 Euro netto seien übersetzt.

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Nutzungsentschädigung könne nicht fiktiv geltend gemacht werden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 22.05.2025 nebst ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2025 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte zu 1. gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Auch vermochte das Gericht keine vom Fahrzeug der Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr erkennen.

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Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1. gefahren ist und damit den Unfall selbst verursacht hat.

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Nach den Angaben des Sachverständigen befand sich am Beklagtenfahrzeug keine Beschädigung, so dass nur ein Kontakt mit dem linken Vorderreifen des Beklagtenfahrzeugs in Betracht kam. Unter Berücksichtigung der nach rechts eingelenkten Vorderräder des Beklagtenfahrzeugs sei das Schadenbild am Klägerfahrzeug nur dadurch zu erklären, dass das Klägerfahrzeug rückwärts gegen das nach rechts eingelenkte linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs gekommen sei. Da der Schaden am Klägerfahrzeug örtlich begrenzt und weder Wisch-noch Radkontaktspuren aufgewiesen habe, sei weiter davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden habe. Denn durch das Rückwärtsfahren des Klägerfahrzeugs habe die Stoßkraft in dessen Fahrtrichtung gewirkt. Die Schäden am Klägerfahrzeug wären nicht möglich gewesen, wenn das Klägerfahrzeug gestanden hätte. Vielmehr sei durch das stehende Beklagtenfahrzeug die gesamte Stoßkraft des rückwärtsfahrenden Klägerfahrzeugs in den linken Vorderreifen des Beklagtenfahrzeugs eingeleitet worden.

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Wäre das Beklagtenfahrzeug in Bewegung gewesen und hätte das Klägerfahrzeug gestanden, wäre es allenfalls zu einem streifenden Kontakt mit dem Klägerfahrzeug gekommen. Die Stoßkraft hätte dabei in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs und somit ca. 90 Grad zur Deformationsrichtung des Stoßfängers des Klägerfahrzeugs gewirkt. Der Schaden am Klägerfahrzeug wäre bei dieser Konstellation aus technischer Sicht aber nicht möglich gewesen.

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Soweit der Kläger im Anschluss an das Gutachten vorträgt, dass vieles dafür spreche, dass die Vorderräder des Beklagtenfahrzeugs nach links eingeschlagen gewesen seien, zumindest aber nicht feststehe, wie die Vorderräder zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gestanden hätten, hat der Sachverständige angegeben, dass auf den zur Akte gereichten Fotos zu sehen sei, dass die Vorderräder des Beklagtenfahrzeugs nach rechts eingelenkt gewesen seien, folglich das Beklagtenfahrzeug in einem Rechtsbogen bewegt worden sein müsse.

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Auch wenn das Beklagtenfahrzeug nach dem Unfall zurückgesetzt worden sei, sei davon auszugehen, dass dies mit bereits nach rechts eingelenkten Vorderrädern geschehen sei, da sich anderenfalls die fotografisch dokumentierte Position des Beklagtenfahrzeugs – relativ zum Klägerfahrzeug – nicht mehr plausibel erklären lasse. Ferner sei aus technischer Sicht nicht anzunehmen, dass das Lenkrad im Anschluss an die Kollision und während der Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs über mehrere Umdrehungen nach rechts gelenkt worden sei. Dieser Annahme stimmt das Gericht zu, zumal für ein derartiges Rangieren des Beklagtenfahrzeugs nichts vorgetragen wurde und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die bloße Vermutung des Klägers ist insoweit nicht ausreichend.

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Aber selbst wenn unterstellt werden würde, dass die Räder des Beklagtenfahrzeugs nach rechts eingeschlagen gewesen wären, ändert dieser Umstand nichts an der vom Sachverständigen dargelegten Stoßhypothese. Denn nach den Angaben des Sachverständigen könne auch bei dieser Anstoßkonstellation das Schadenbild am Klägerfahrzeug nur damit erklärt werden, dass das Klägerfahrzeug rückwärts gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen sei, da die Stoßkraft vom Klägerfahrzeug erzeugt worden sei. Anderenfalls wäre die massive Beschädigung des Stoßfängers am Klägerfahrzeug aus technischer Sicht nicht zu erklären. Bei einem stehenden Klägerfahrzeug wäre es auch bei dieser Anstoßkonstellation vielmehr zu einem streifenden Anstoß mit dem sich drehenden linken Rad des Beklagtenfahrzeugs gekommen. Ausweislich der Schäden habe aber ein stumpfer Anstoß vorgelegen, was bei einem stehenden Klägerfahrzeug nicht möglich sei.

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Wären die Räder des Beklagtenfahrzeugs nach links gelenkt worden, hätte dies außerdem dazu geführt, dass das Beklagtenfahrzeug mindestens auch mit dem vorderen linken Karosseriebereich gegen das Klägerfahrzeug gestoßen wäre. Wahrscheinlich wäre es sogar zum Kontakt mit der Anhängerkupplung des Klägerfahrzeugs gekommen. All dies habe aber nicht stattgefunden, so dass auch

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bei dieser Konstellation technisch auszuschließen sei, dass das Klägerfahrzeug gestanden habe.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und logisch, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat. Die erheblichen Schäden am Klägerfahrzeug sind vielmehr nur damit zu erklären sind, dass das Klägerfahrzeug rückwärts gegen das stehende Beklagtenfahrzeug stieß.

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Eine Haftung der Beklagten scheidet daher aus.

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Anhaltspunkte für eine Mithaftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergeben sich ebenfalls nicht, weil das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.