Klage auf Betriebskostennachzahlung wegen fehlender Belege und falscher Umlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Nachzahlung von Betriebskosten für 2020/2021 in Höhe von 345,90 €. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Beklagte wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte, nachdem der Kläger trotz Aufforderung keine Rechnungsbelege und eine Kopie des Wartungsvertrags übersandt hatte. Ferner ist die Abrechnung unwirksam, da ohne vertraglichen Umlageschlüssel nach Wohnfläche (§556a Abs.1 BGB) und nicht nach Miteigentumsanteilen umzulegen ist.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von 345,90 EUR abgewiesen; Beklagter übte wirksames Zurückbehaltungsrecht aus und Abrechnung wegen falscher Umlage unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Der zur Zahlung Verpflichtete kann die Zahlung von Betriebskostennachforderungen zurückhalten, solange der Anspruchsteller die zur Prüfung der Kosten erforderlichen Belege trotz Aufforderung nicht übersendet.
Sind die Parteien über einen Umlageschlüssel nicht vertraglich einig, sind Betriebskosten gemäß § 556a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen und nicht nach Miteigentumsanteilen.
Fehlt eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung (z. B. fehlerhafte Umlagegrundlage oder fehlende Belegnachweise), begründet dies keinen Anspruch auf Nachzahlung.
Besteht der Berechtigte nicht am Ort der Abrechnung, rechtfertigt dies die Übersendung von Kopien der Belege an seinen Wohnsitz; bis zum Nachweis der Kosten durch Übersendung der Belege steht dem Anspruchsgegner ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 345,90 Euro festgesetzt.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht derzeit kein Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 345,90 Euro aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 zu, da der Beklagte wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Denn der Beklagte hat mit Schreiben vom 16.09.2022 den Kläger zwecks Prüfung der Kostenpositionen zur Übersendung entsprechender Rechnungskopien sowie einer Fotokopie des Wartungsvertrages aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch vor Zahlung einen Anspruch auf Belegeinsicht. Da er inzwischen in Berlin wohnt, besteht ein Anspruch auf Übersendung von Kopien an seinen Wohnsitz. Bis zum Nachweis der entsprechenden Kosten durch Übersendung der Belege steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Da der Kläger bis heute die entsprechenden Belege nicht übersandt hat, besteht demzufolge kein Zahlungsanspruch.
Zudem sind die Nebenkostenabrechnungen auch unwirksam, weil der Kläger die Berechnung der Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen vorgenommen hat. Da der Mietvertrag jedoch keine Regelung über die Umlageschlüssel enthält, sind die Kosten gemäß § 556 a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen und nicht nach Miteigentumsanteilen.
Mangels einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung steht dem Kläger mithin kein Anspruch auf Nachzahlung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Rheine statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.