Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung bei nicht eingezogenen Mieten (ZwVwV §§18,20,21)
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter beantragte Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Abrechnungszeitraum. Strittig war, ob Mieten dem Verwalter eingezogen wurden, was die Höhe der Vergütung nach § 18 ZwVwV bestimmt. Das Gericht stellte fest, dass die Mieten direkt an die Gläubigerin gezahlt wurden, wendete deshalb § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV an und setzte Vergütung (809,20 €) und Auslagen (21,65 €) fest. Außerdem bejahte es den Erstattungsanspruch für angemessene Auslagen und erforderliche anwaltliche Kosten gemäß § 21 Abs. 2 ZwVwV.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters in den genannten Beträgen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Zwangsverwaltungsobjekt, das durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, beträgt die Regelvergütung grundsätzlich 10 % der im Abrechnungszeitraum eingezogenen Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV).
Werden die geschuldeten Mieten nicht vom Zwangsverwalter eingezogen, erhält der Verwalter 20 % der Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV; spätere Zahlungen auf rückständige Mieten sind auf die Regelvergütung anzurechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ZwVwV).
Der Zwangsverwalter hat mindestens eine Gesamtvergütung von 600,00 € zu beanspruchen (§ 20 Abs. 1 ZwVwV).
Tatsächlich entstandene und angemessene Auslagen sind zu erstatten; hierzu zählen auch erforderliche Rechtsanwaltsgebühren für die gerichtliche Geltendmachung rückständiger Forderungen (§ 21 Abs. 2 ZwVwV).
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsverwaltung des Erbbaurechts
Grundbuchbezeichnung:
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werden die Vergütung und die Auslagen des Zwangsverwalters C, N, S für den Abrechnungszeitraum vom 27.08.2010 bis 22.11.2010 wie folgt festgesetzt:
809,20 EUR Vergütung
sowie 21,65 EUR Auslagen
zzgl. ges. Mehrwertsteuer
Gründe
Bei einem Zwangsverwaltungsobjekt, das durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, erhält der Zwangsverwalter als Regelvergütung grundsätzlich 10 % der im Abrechnungszeitraum eingezogenen Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV).
Falls die geschuldete Miete nicht eingezogen werden konnte, erhält der Verwalter 20 % der Regelvergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV), die dann gegebenenfalls bei einer späteren Zahlung dieser Mietrückstände auf die Regelvergütung anzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ZwVwV).
Mindestens erhält der Verwalter jedoch eine Gesamtvergütung von 600,00 €, § 20 Abs. 1 ZwVwV.
Nach den Ausführungen des Zwangsverwalters sind die Mieten nicht vom Zwangsverwalter eingezogen, sondern unmittelbar vom Pächter an die betreibende Gläubigerin unter Missachtung des Zwangsverwaltungsverfahrens gezahlt worden. Ein Mieteinzug zugunsten des Zwangsverwaltungskontos ist nicht erfolgt. Das Konto ist masselos. Folgerichtig hat der Zwangsverwalter auch die gerichtliche Geltendmachung der nicht gezahlten Mieten im Zuge eines Mahnverfahrens unter gesonderter anwaltlicher Unterstützung angestrengt. Für eine Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV ist daher mangels eingezogener Mieten kein Raum. Es hat eine Abrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV zu erfolgen.
Die tatsächlich entstandenen Auslagen sind, soweit sie angemessen sind, zu erstatten.
Neben der Auslagenpauschale werden als besondere Auslagen auch das erforderliche Rechtsanwaltshonorar für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Ansprüche im Zuge des Mahnverfahrens erstattet, § 21 Abs. 2 ZwVwV.
Wegen der Einzelheiten der Vergütungs- und Auslagenberechnung wird auf den Vergütungsantrag des Zwangsverwalters verwiesen, der den Beteiligten vorliegt.