Beschluss in Scheidungssache: Stellungnahme, Versorgungsausgleichsunterlagen und Anwaltszwang
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Rheinberg fordert die Antragsgegnerin auf, binnen zwei Wochen schriftlich zum Scheidungsantrag Stellung zu nehmen, und verpflichtet die Parteien zur Vorlage vollständig ausgefüllter Formulare (insbesondere Fragebogen V 10) für den Versorgungsausgleich. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird bis zum Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger zurückgestellt. Im Verfahren gilt grundsätzlich Anwaltszwang, Ausnahmen nach § 114 Abs. 4 FamFG bleiben unberührt. Das Gericht wird die Beteiligten im Scheidungstermin persönlich anhören.
Ausgang: Beschluss ordnet Stellungnahmefrist, Vorlagepflicht für Versorgungsausgleichsformulare und Anwaltszwang; Termin wird bis zu den Auskünften der Versorgungsträger ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Antragsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Scheidungsantrag innerhalb einer gesetzten Frist auffordern.
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme kann bis zum Eingang von Auskünften der Versorgungsträger über Versorgungsanwartschaften zurückgestellt werden.
Auskünfte der Versorgungsträger dürfen erst angefordert werden, wenn die Parteien ihre Unterlagen zum Versorgungsausgleich vollständig eingereicht haben.
Parteien sind zur Vorlage vollständig ausgefüllter amtlicher Formulare (z. B. Fragebogen V 10) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet, wenn das Gericht dies anordnet.
Im Scheidungsverfahren kann grundsätzlich Anwaltszwang gelten; hiervon ausgenommen sind die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung und die in § 114 Abs. 4 FamFG genannten Fälle, während das Gericht die persönliche Anhörung der Beteiligten anordnet.
Leitsatz
Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.
Tenor
In der FamiliensacheA. gegen A.
1.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Antragsschrift schriftlich zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.
2.
Das Gericht wird Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erst nach Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger über die Versorgungsanwartschaften der Beteiligten anberaumen. Diese Auskünfte können erst dann angefordert werden, wenn die Beteiligten ihre Unterlagen zum Versorgungsausgleich vollständig eingereicht haben.
3.
Den Beteiligten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses folgende zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen amtlichen Formulare - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - dem Gericht vorzulegen:
- Fragebogen V 10 in dreifacher Ausfertigung
4.
Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.
Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es lediglich nicht für die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung und für die weiteren Fälle des § 114 Abs. 4 FamFG.
In jedem Fall wird das Gericht die Beteiligten im Scheidungstermin persönlich anhören.
Rheinberg, 13.02.2019AmtsgerichtDr. NRichter am Amtsgericht
Rubrum
In der Familiensache A. gegen A.
1. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Antragsschrift schriftlich zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.
2. Das Gericht wird Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erst nach Eingang der Auskünfte der Versorgungsträger über die Versorgungsanwartschaften der Beteiligten anberaumen. Diese Auskünfte können erst dann angefordert werden, wenn die Beteiligten ihre Unterlagen zum Versorgungsausgleich vollständig eingereicht haben.
3. Den Beteiligten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses folgende zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen amtlichen Formulare - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - dem Gericht vorzulegen:
- Fragebogen V 10 in dreifacher Ausfertigung
4. Im vorliegenden Verfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang.
Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es lediglich nicht für die Erklärung der Zustimmung zur Scheidung und für die weiteren Fälle des § 114 Abs. 4 FamFG.
In jedem Fall wird das Gericht die Beteiligten im Scheidungstermin persönlich anhören.
Rheinberg, 13.02.2019
Amtsgericht