Erbschein: Erbeinsetzung trotz lebenslangem Wohnrecht – U. Q. stattgegeben, I. C. zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
U. Q. beantragte Erteilung eines Erbscheins; I. C. stellte ebenfalls einen Erbscheinsantrag. Zentrale Frage war, ob das handschriftliche Testament vom 03.09.2007 Q als Alleinerbin einsetzt, obwohl M. ein lebenslanges Wohnrecht erhielt. Das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein für Q, wies den Antrag des I. C. zurück und stellte die Erteilung bis zur Rechtskraft zurück. Begründend stellte es fest, dass das Testament eine eindeutige Erbeinsetzung enthält und spätere Vermögensänderungen daran nichts ändern.
Ausgang: Erbscheinsantrag der U. Q. bewilligt, Erbscheinsantrag des I. C. zurückgewiesen; Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine testamentarische Verfügung, durch die der wesentliche Vermögensgegenstand (z. B. eine Immobilie) verteilt wird, kann eine Erbeinsetzung begründen, wenn der Wille des Erblassers auf die Einsetzung des Begünstigten als Erbe erkennbar ist.
Die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts begründet nicht den vollständigen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten am Nachlass und steht der Erbeinsetzung Dritter nicht ohne Weiteres entgegen.
Nachträgliche Änderungen der Vermögensverhältnisse des Erblassers führen nicht automatisch zur Umdeutung einer Erbeinsetzung in ein Vermächtnis; maßgeblich ist der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Eine ergänzende Testamentsauslegung, die den Inhalt der Erbeinsetzung wesentlich ändert, kommt nur in Betracht, wenn sich aus der Verfügung selbst Anhaltspunkte ergeben, dass der Erblasser seine Anordnungen gerade durch die damalige Vermögenslage bestimmen ließ.
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Rubrum
Beschluss
In der Nachlassangelegenheit
nach der am 11.10.2015 in F verstorbenen deutschen Staatsangehörigen D. N. L geborene C, geboren am 16.09.1944 in K, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in X,
beteiligt:
1. Herr I C, B-straße 17, N
Antragsteller und Erbe,
2. Herr K. M, A-straße 5a, X
Erbe,
3. Frau U. Q, R-straße 52, L
Erbin,
Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin D, A-straße 176a, L
4. Frau F. C, geborene G, B-straße 17, N,
Vermächtnisnehmerin,
hat das Amtsgericht Rheinberg am 31.01.2016
durch die Richterin am Amtsgericht Q beschlossen:
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin U Q erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C. wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Der unter dem 22.10.2015 gestellte Erbscheinsantrag des Beteiligten I. C war zurückzuweisen, während der Erbscheinsantrag der Beteiligten U. Q vom 20.11.2015 begründet war.
Die Erblasserin hat mit handschriftlichem Testament vom 03.09.2007 über ihren im Zeitpunkt der Errichtung größten Vermögensgegenstand, nämlich die Immobilie, verfügt und damit entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln durch Verteilung des wesentlichen Vermögens eine Erbeinsetzung der Beteiligten Q als Alleinerbin vorgenommen. Daran kann auch vor dem Hintergrund kein Zweifel bestehen, dass das gesamte Objekt nach dem Formulierung im Testament erst
„nach dem Ableben des Herrn M“ auf die Beteiligte Q (geb. P) übergehen sollte. Denn die Erblasserin hat dem Beteiligten M ganz offensichtlich – was auch von den Beteiligten hier nicht infrage gestellt wird –lediglich ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie zukommen lassen wollen und gerade keinen vollständigen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten am Nachlass bezweckt.
Dass die Erblasserin zu einem späteren Zeitpunkt diesen Willen aufgegeben hätte und eine hiervon abweichende Regelung durch abschließende Neubestimmung der Erbfolge treffen wollte, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Denn weder ist das Testament später verändert oder ergänzt noch widerrufen worden.
Aus der getroffenen Erbeinsetzung wird auch allein durch die nachträgliche
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin kein Vermächtnis zu
Gunsten der Beteiligten Q, da es ausschließlich auf den Erblasserwillen im Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung ankommt. Schon gar nicht kann aufgrund der geänderten Vermögenslage geschlussfolgert werden, dass nach dem Willen der Erblasserin nunmehr hinsichtlich ihres wesentlichen Vermögens gerade keine Verfügung mehr getroffen werden sondern die gesetzliche Erbfolge eingreifen sollte. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin neben der gewillkürten Erbfolge für einen Teil ihres Vermögens den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bezweckt hat , da sie ganz offensichtlich in dem Testament über die Gesamtheit des ihr zum damaligen Zeitpunkt zustehenden Vermögens verfügt hat. Auch insofern vermag eine nach Testamentserrichtung entstandene Vermögensverschiebung als solche grundsätzlich nichts zu ändern. So spricht schon der Umstand, dass die Erblasserin diese offenbar gerade nicht zum Anlass genommen hat, ihre letztwillige Verfügung anzupassen dafür, dass es bei der vorgenommenen Erbeinsetzung verbleiben sollte.
Zwar können tiefgreifende Veränderungen im Vermögen des Erblassers nach
Testamentserrichtung im Einzelfall rechtfertigen, den getroffenen Verfügungen im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen abgewandelten, der neuen Sachlage angepassten Inhalt zu geben. Insofern ist hier aber schon fraglich, ob die ergänzende Testamentsauslegung überhaupt dazu führen kann, dass die Wirkung eines Testaments hinsichtlich der getroffenen Erbeinsetzung gänzlich aufgehoben wird.
Jedenfalls aber muss sich dann aus der Testamentsurkunde selbst ergeben, dass der Erblasser zu den testamentarischen Anordnungen gerade durch seine Vermögenslage im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestimmt worden ist. Daran fehlt es hier aber, da im Testament keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die Erblasserin anders verhalten hätte, hätte sie die künftige Entwicklung der Verhältnisse bedacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Rheinberg, Rheinstr. 67, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Rheinberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Rheinberg, 31.01.2016
Amtsgericht
Q
Richterin am Amtsgericht