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Amtsgericht Rheinberg·21 C 15/19·30.05.2022

WEG-Klage auf Wohngeldnachzahlung aus beschlossener Jahresabrechnung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fordert von der Eigentümerin Wohngeldnachzahlung aus der Jahresabrechnung 2018 in Höhe von 1.582,78 €. Streitgegenstände sind die Bindungswirkung der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Abrechnung und die Nachvollziehbarkeit der Einzelpositionen. Das Amtsgericht verurteilt zur Zahlung nebst Zinsen, weil der Beschluss wirksam ist und nicht angefochten wurde. Pauschale Beanstandungen sind nach § 44 WEG nicht ausreichend.

Ausgang: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nachzahlung von Wohngeld in Höhe von 1.582,78 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist Inhaberin von Beitragsansprüchen gegen Wohnungseigentümer; die Verwalterin kann zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung bevollmächtigt sein.

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Ein Zahlungsanspruch auf Wohngeld kann sich aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit einem wirksamen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung ergeben.

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Wurde die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen und nicht angefochten oder gerichtlicher Maßnahmen aufgehoben, findet § 23 Abs. 4 S. 2 WEG Anwendung und die Abrechnung hat Gültigkeit.

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Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsschuld sind gemäß § 44 Abs. 1 WEG im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen; bloße pauschale Beanstandungen hindern die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 286, 288, 247 BGB); Verzug kann u. a. durch die Zustellung eines Mahnbescheids begründet werden.

Relevante Normen
§ 9a Abs. 1 WEG§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG§ 28 Abs. 2 WEG§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG§ 44 Abs. 1 WEG§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.582,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Beklagte, die seit dem 24.06.2017 Eigentümerin einer der Wohnungen der Wohnanlage C-Straße X ist, auf Wohngeld in Anspruch.

3

In der Eigentümerversammlung vom 17.06.2019 beschlossen die Eigentümer unter TOP 3 die Wohngeldgesamtabrechnung und die Einzelabrechnung für das Jahr 2018 und die daraus ersichtlichen Abrechnungsspitzen und bestimmten als Fälligkeitsdatum den 17.08.2019.

4

Die auf die Wohnung der Beklagten entfallende anteilige Abrechnungsspitze gemäß Einzelabrechnung vom 24.05.2019 ist die Klageforderung.

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Die Klägerin beantragt,

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              wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten entstanden seien und den auf sie entfallenden Anteil. Sie rügt die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung und bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.

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Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin ist als rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9 a Abs. 1 WEG Inhaberin von Beitragsansprüchen gegen die Wohnungseigentümer. Verwalterin des Objektes ist die Hausverwaltung N. Diese ist gemäß § 14 Nr. 9 b der Teilungsordnung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsansprüchen im Namen der Klägerin befugt.

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Der Zahlungsanspruch beruht in geltend gemachter Höhe auf §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 17.06.2019. Die Eigentümergemeinschaft hat durch Beschluss vom 17.06.2019 aufgrund der von der Verwalterin erstellten Jahresgesamt- und Einzelabrechnung die Abrechnungsspitzen für das Jahr 2018 beschlossen. Nach der für die Beklagte erstellten Einzelabrechnung hat diese eine Nachzahlung in Höhe von  in Höhe von 1.582,78 € zu leisten. Gemäß des Gemeinschaftsbeschlusses war die Zahlung zum 17.08.2019 fällig. Die Beklagte hat hierauf keine Zahlungen geleistet.

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Der Beschluss ist nicht nichtig, wurde nicht angefochten und auch nicht gerichtlich aufgehoben. Gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG hat die Jahresabrechnung damit Gültigkeit.

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Die pauschale Beanstandung der Abrechnung steht dem Zahlungsanspruch, gegen den die Beklagte sonst nichts vorbringt, nicht entgegen. Denn Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsschuld sind gemäß § 44 Abs. 1 WEG im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen. Insbesondere entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung, wie hier, die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Der Beklagten wurde am 09.10.2019 ein Mahnbescheid über den Klagebetrag zugestellt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.