Einstweilige Bestellung eines Berufsbetreuers wegen leichter Intelligenzminderung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Rheinberg bestellte im Wege einstweiliger Anordnung einen externen Berufsbetreuer für Herrn T. aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung feststellte. Es lagen dringende Gründe vor, die vorläufige Betreuung nach § 1896 BGB zu begründen, um erhebliche Nachteile abzuwenden. Die Bestellung erfolgte befristet bis 12.02.2014 und wurde sofort wirksam; weitere Ermittlungen und Stellungnahmen sind vorgesehen.
Ausgang: Einstweilige Bestellung eines Berufsbetreuers für den Betroffenen gem. § 1896 BGB/§ 300 FamFG als Antrag stattgegeben; Anordnung ist sofort wirksam bis 12.02.2014.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Betreuerbestellung nach § 300 Abs. 1 FamFG ist zulässig, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens dringende Gründe dafür sprechen, dass eine Person wegen einer geistigen oder seelischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und sonst erhebliche Nachteile zu erwarten sind.
Die Bestellung des Betreuers kann in ihrem Aufgabenkreis beschränkt und zeitlich befristet erfolgen; die vorläufige Regelung dient dem Schutz des Betroffenen bis zur endgültigen Klärung.
Der Wunsch des Betroffenen, einen außerhalb der Familie stehenden neutralen Berufsbetreuer zu bestellen, ist bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht entgegensteht.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 287 FamFG sofort wirksam angeordnet werden; die endgültige Entscheidung bleibt von weiteren Ermittlungen und der Möglichkeit der Beteiligten zur Stellungnahme abhängig.
Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuer Herr Rechtsanwalt S1. I., L-Straße, L. zum Betreuer bestellt.
Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden und Ämtern und Versicherungen, alle Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten.
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 12.02.2014, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Nach dem Attest des Sachverständigen Herrn D. B. leidet Herr T. unter leichter Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung.
Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Herr T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits sind Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen.
Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen. Im Wege einstweiliger Regelung ist dem Betroffenen, seinem Wunsch entsprechend, ein außerhalb der Familie stehender neutraler Betreuer bestellt worden. Im weiteren Verfahren ist den Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten zu geben.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem Gutachten festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.