Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung des Umgangs bei kindlichem Widerstand
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte nach § 33 FGG die Androhung von Zwangsgeld gegen die Mutter wegen angeblicher Vereitelung gerichtlich geregelter Umgangskontakte. Streitpunkt war, ob ein Verstoß der Mutter gegen die Umgangsanordnung vorliegt und ob Vollstreckungsmaßnahmen trotz ablehnenden Kindeswillens ermessensgerecht sind. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Durchführung des Umgangs nicht ausschließlich vom Willen der Mutter abhänge und das Kind den Umgang nachvollziehbar und verfestigt ablehne. Eine Neubegutachtung wurde mangels durchgreifender Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kommt insbesondere in Betracht, wenn ein vollstreckbarer Umgangstitel schuldhaft nicht befolgt wird.
Bei der Entscheidung über Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung ist nicht zu prüfen, ob die Umgangsregelung (noch) dem Kindeswohl entspricht; Zweck des Zwangsgeldes ist allein die Erzwingung der Befolgung der gerichtlichen Anordnung.
Zwangsmittel gegen den betreuenden Elternteil scheiden aus, wenn zweifelhaft ist, dass die Durchführung des Umgangs maßgeblich von dessen Willen abhängt, weil der Umgang am verfestigten, nachvollziehbar begründeten Widerstand des Kindes scheitert.
Dem ernsthaften, eindeutigen Kindeswillen kommt mit zunehmendem Alter erhebliches Gewicht zu; eine Durchsetzung des Umgangs mit Zwang kann bei älteren Kindern praktisch und pädagogisch ausscheiden, wenn erzieherische Einwirkung den Widerstand nicht zeitnah überwinden kann.
Eine Neubegutachtung ist nicht veranlasst, wenn ein Sachverständigengutachten methodisch nachvollziehbar, überprüfbar und ohne erkennbare durchgreifende Fehler ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Rubrum
| 16 F 46/07 | Verkündet am 14.11.2008 T, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Amtsgericht Rheinberg Familiengericht Beschluss | ||
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind G M, N-Straße, L-M1,
an der beteiligt sind:
1. Herr Dr. I1-U M, T1-Straße, E,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herr Rechtsanwalt H, K-Straße, L1
2. Frau D M, I-Straße, L-M1,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt C C, J-Straße, S1
weiter beteiligt:
3. Jugendamt L-M1, S-Straße 2, L-M1, zum Aktenzeichen Frau G,
hat das Amtsgericht Rheinberg – Familiengericht – nach mündlicher
Verhandlung vom 30.10.2008 durch die Richterin am Amtsgericht M2
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am xx geborenen G, der bei der Antragsgegnerin lebt. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 10.10.2001 geschieden. In der Folgezeit, insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 gab es verschiedene gerichtliche Verfahren zur Frage des Aufenthaltsbestimmungs- sowie des Umgangsrechts. Mit Beschluss vom 03.03.2004 änderte das Amtsgericht Lingen – Familiengericht – den vor dem Amtsgericht Duisburg geschlossenen Vergleich ab und legte die Besuchsregelung fest, dass der Antragsteller an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat jeweils in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Sonntag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Weiterhin wurde eine Besuchsregelung bezüglich der Ferien getroffen. Wegen der Einzelheiten der Regelung des damaligen Verfahrens wird auf die beigezogene Akte AG Lingen 20 F 1157/03 verwiesen. Durch Beschluss vom 28.01.2005 wurde diese Umgangsregelung nochmals dahingehend abgeändert, dass die Besuchskontakte auf Übernachtungskontakte ausgeweitet werden sollten. Diese Regelung wurde – so ergibt es sich aus den Beschlussgründen – im Einverständnis der Parteien getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte AG Lingen 20 F 1230/04 verwiesen.
Im Dezember 2006 kam es zu Schwierigkeiten die Umgangskontakte betreffend. Insbesondere beim Weihnachtsferienumgang kam es zu 4 Umgangstagen anstelle der vorgesehenen/vereinbarten 8 Umgangstagen.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Umgangskontakte hätten nach Schwierigkeiten in der Anfangsphase gut funktioniert. Erst Mitte 2006 im Zusammenhang mit einer finanziellen Angelegenheit, die allein die Parteien betroffen habe, seien die Umgangskontakte wieder schwieriger geworden. G sei durch das Verhalten der Antragsgegnerin beeinflußt. Die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin beeinflusse G. Das Gutachten der Sachverständigen S sei nicht verwertbar. Auch sei zu beachten, dass hier ein Fall des PAS vorliege.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld i.H.v. bis zu 25.000,00 Euro anzudrohen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004, Geschäftszeichen 20 F 1157/03 UG, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 28.01.2005, Geschäftszeichen 20 F 1230/04 UG, eingeräumte Umgangsrecht mit seinem am xx geborenen Sohn G M an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats, jeweils von samstags 09.30 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, über jeweils die Hälfte der Schulferien sowie jeweils am 2. Feiertag aller großen Feiertage von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor:
Der Antragsteller setze sich über sämtliche Ratschläge und Empfehlungen aber auch gerichtliche Weisungen hinweg. Sie beeinflusse ihren Sohn nicht. Der Antragsteller sei es, der mit seiner Verhaltensweise dafür Sorge trage, dass G ihn nicht sehen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die umfangreichen zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. dem Beweisbeschluss vom 10.09.2007 (Bl. 99 d. A.) durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Fr. Dipl.-Psych/Dipl.-Päd. S vom 18.04.2008 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3, S. 1 FGG zur Androhung des Zwangsgeldes sind nicht gegeben.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lingen haben auch einen vollzugsfähigen Inhalt.
Es steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, ob die Androhung eines Zwangsgeldes zu besorgen oder davon abzusehen ist, weil ein Verstoß gegen die richterliche Anordnung nicht vorliegt oder der Verpflichtete aufgrund einer einfachen Mahnung die geschuldete Handlung erbringt (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Kommentar, § 1684, Rz. 233).
Es ist aber zu beachten, dass das pflichtgemäße Ermessen dann eingeschränkt ist, wenn mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht eines anderen, hier das Umgangsrecht des Antragstellers, verfolgt werden soll (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG-Kommentar, § 33, Rz. 22). Ob die Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstößt, wird bei der Androhung des Zwangsgeldes dementsprechend auch konsequenterweise nicht geprüft (OLG Hamm, FamRZ 1996, 363; Staudinger/Rauscher, aaO, Rz. 236). Das Zwangsgeld dient nicht der Sühne für begangenes Unrecht, sondern soll die Befolgung der gerichtlichen Anordnung erzwingen (Keidel/Kuntze/Zimmermann, aaO, Rz. 4).
Im zu entscheidendem Fall ist aber zweifelhaft, ob die Vollziehung der Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhängt. Denn – auch wenn der Antragsteller hier anderer Ansicht ist – hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit immer wieder Umgangsregelungen mit dem Antragsteller vereinbart. Auch haben die Umgangskontakte bis Weihnachten 2006 stattgefunden, wenn auch – so nach dem Empfinden des Antragstellers - mit erheblichen Schwierigkeiten. So hat die Sachverständige auch ausgeführt, stichhaltige Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin ihre Rolle als Erziehende missbräuchlich ausübe, um G gegen den Vater zu instrumentalisieren und zu beeinflussen, hätten sich im Rahmen der Begutachtung nicht ergeben. So hat auch während des Verfahrens ein Termin beim Jugendamt stattgefunden. Die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin lehne es ab, G zu Umgangsbesuchen zu ermutigen, kann somit nicht gefolgt werden. Denn die Antragsgegnerin hat schließlich G – entgegen seines in der Anhörung deutlich formulierten Willens – zumindest davon überzeugt und insofern auch „erzieherisch“ auf ihn eingewirkt, dass er an dem Termin im Jugendamt teilnimmt und den Antragsteller trifft. Soweit der Antragsteller hier vorträgt, es läge ein Fall des Parental Alienation Syndrome (PAS) vor, hat die Sachverständige – wie bereits ausgeführt – keine stichhaltigen Hinwiese auf ein missbräuchliches Ausüben der Rolle als Erziehende gefunden. Weiterhin ist hier grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es vom Gericht als problematisch erachtet wird, immer dann zu schlussfolgern, es liege ein Fall von PAS vor, wenn ein Kind sich vehement und bestimmt gegen Umgangskontakte wendet. Denn hierbei wird vorschnell die kindliche Willensbildung entwertet und pathologisiert; der Eigenanteil des Kindes so. z. b. als Strategie der Stress-Bewältigung wird ungenügend berücksichtigt.
Vorliegend ist es der feste Wille von G nicht zum Vater zu wollen. G hat diese abwehrende und ablehnende Haltung auch nachvollziehbar begründen können, nämlich aus dem von ihm als bedrängend und belästigend empfunden Verhalten des Antragstellers und aus früheren Erlebnissen. Soweit der Antragsteller anzweifelt, dass tatsächlich Rückerinnerungen bestehen, so kann dies an dieser Stelle dahinstellen, denn G empfindet zumindest so, als ob er diese Rückerinnerung tatsächlich hat.
Regelmäßig wird zwar davon ausgegangen, dass der Widerstand eines Kindes lediglich vorgegeben ist, jedenfalls durch die Einwirkung des Sorgeberechtigten überwunden werden kann (vgl. hierzu OLG Hamm, aaO). Dies hier jedoch derzeit nicht der Fall.
Die Sachverständige Frau S hat nachvollziehbar und umfassend erläutert, welche Gründe es für Falks Verhalten gibt. Aus der Begutachtung ergibt sich auch, dass der Widerstand von G hier nicht nur vorgeben ist, sondern fundiert und tief verwurzelt.
Soweit der Antragsteller die Neubegutachtung beantragt hat, war dem Antrag nicht nachzugehen. Das Gutachten ist verständlich. Die Daten- und Forschungsbasis ist überprüfbar. Die diagnostischen Prozesse sind für das Gericht nachvollziehbar. So hat die Sachverständige sowohl die Untersuchungsmethoden beschrieben, als auch ihre Ergebnisse und den daraus gewonnen psychologischen Befund bzw. Befunde für das Gericht in nachvollziehbarer und umfangreicher Weise dargelegt. Das Gericht hat auch mehrfach angefragt, ob ggfls. eine Ergänzung des Gutachtens durch die Sachverständige oder eine mündliche Anhörung gewünscht sei, was von Seiten der Parteien offenbar nicht gewünscht war. Auch die zu der Gerichtsakte gereichte Expertise von Prof. Dr. rer.nat. L3 führt zu keiner Neubegutachtung. Die Expertise führt zwar aus, was die Sachverständige noch hätte tun können, dass aber der Sachverständigen ein konkreter Fehler oder insgesamt die Unbrauchbarkeit des Gutachtens attestiert wird, ist nicht ersichtlich.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei Kindern ab ca. 9 Jahren u. U. die Durchführung des Umgangsrechts nicht mehr mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1092; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 90 f.). So hat das Oberlandesgericht Hamburg auch entschieden, auch wenn die Umgangsregelung zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht abzuändern wäre, so scheidet eine Durchsetzung mit Zwang aus (FamRZ 1996, 1093).
G ist jetzt 11 Jahre alt. Seinem nachvollziehbaren Willen kommt hier eine erhebliche Bedeutung zu; berücksichtigt man hierbei die Eindeutigkeit und Heftigkeit seiner Ablehnung ist auch bei angemessener erzieherischer Einwirkung des betreuenden Elternteils nicht mit einer schnellen Änderung der Haltung zu rechnen.
Denn G’s Haltung hat sich durch die Konfrontation des Gerichtsverfahrens sowie des von G als bedrängend empfundenen Verhalten des Vaters in der Zeit nach Dezember 2006 wohl noch verfestigt; so dürfte bei Zwangsmaßnahmen in nächster Zeit mit einer weiteren – noch größeren – Abwehrreaktion zu rechnen sein.
Es erschließt sich für das Gericht nicht, welche Maßnahmen die Antragsgegnerin derzeit ergreifen kann, um den Widerstand von G zu überwinden. Das Gericht hält deshalb Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Kindesmutter nicht für angebracht.
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Situation für den Antragsteller als Kindesvater schwer erträglich ist; allerdings sollte der Antragsteller überlegen, den Vorschlag und Rat des Jugendamtes, den Kontakt zu G in nächster Zeit zu unterlassen und darauf zu vertrauen, dass G von sich aus - mit Abstand zu sämtlichen Ereignissen – sich wieder dem Antragsteller nähert. Auch die Antragsgegnerin ist gehalten, durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass G nach einiger Zeit auf den Vater wieder zugeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.
Gegenstandswert: 3.000,00 Euro
M2
Richterin am Amtsgericht