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Amtsgericht Rheinberg·16 F 46/07·09.09.2007

Beschluss: Schriftliches Sachverständigengutachten zur Klärung des Umgangsrechts und Kindeswohls

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Familiensache ordnet das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Prüfungsgegenstand ist, ob der Umgang des Vaters mit dem Sohn das Kindeswohl gefährdet und ob Einschränkungen erforderlich sind. Zudem soll das Gutachten konkrete Vorschläge für eine kindeswohllogische Umgangsregelung enthalten. Zur Durchführung wird eine benannte Diplom-Psychologin als Sachverständige bestellt.

Ausgang: Gericht ordnet die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung von Kindeswohlfragen und zur Ausgestaltung des Umgangs an

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann zur Feststellung des Kindeswohls im Umgangsverfahren schriftliches Sachverständigengutachten einholen, wenn dies zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich ist.

2

Besteht die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch Umgangskontakte, hat das Gericht die Notwendigkeit von Beschränkungen oder einem Ausschluss des Umgangs zu prüfen und gegebenenfalls beweisrechtlich aufzuklären.

3

Das Gutachten hat nicht nur das Vorliegen einer Gefährdung zu bewerten, sondern auch konkrete, am Kindeswohl ausgerichtete Regelungen für die Gestaltung des Umgangs zu erarbeiten.

4

Die Bestellung einer fachlich geeigneten Sachverständigen dient der Ermöglichung einer fundierten Entscheidungsgrundlage und liegt im Ermessen des Gerichts, soweit die Voraussetzungen der Beweisaufnahme vorliegen.

Tenor

Durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

Rubrum

1

2

16 F 46/07
Amtsgericht Rheinberg Familiengericht Beweisbeschluss
3

In der Familiensache

4

M gegen M

5

I.

6

Durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

7

1.)

8

Würde ein Umgang des Vaters mit seinem Sohn G das Wohl des Kindes gefährden? Ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, den Umgang des Vaters mit ihm einzuschränken oder zeitweise auszuschließen?

9

2.)

10

Wie muss ggf. eine Umgangsregelung im Einzelnen gestaltet werden, um dem Kindeswohl am besten zu entsprechen?

11

II.

12

Zur Sachverständigen wird bestellt:

13

Frau Dipl.-Psych. Dipl.-Päd.

14

N S

15

X-Straße 19

16

E.

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/Rheinberg, 10.09.2007

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Amtsgericht

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N1

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Richter am Amtsgericht'