Themis
Anmelden
Amtsgericht Rheinberg·15 H 3/21·20.10.2021

Zurückweisung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren (§485 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO. Das Amtsgericht Rheinberg wies den Antrag als unzulässig zurück, weil kein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung substantiiert dargetan wurde. Mangels Vortrag, dass bereits regulierte Bergschäden nicht mit den jetzt geltend gemachten Schäden identisch sind, war der Beweisantrag unbegründet. Die Kosten trägt die Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mangels substantiierten Vortrags zum rechtlichen Interesse abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung voraus, das vom Antragsteller substantiiert darzulegen ist.

2

Ein Beweiserhebungsantrag ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass frühere bereits regulierte Schäden nicht (ganz oder teilweise) mit den jetzt geltend gemachten Schäden identisch sind.

3

Fehlt es an einer substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Umstände, ist ein Antrag auf selbständige Beweiserhebung zurückzuweisen.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags folgt die Kostenentscheidung den allgemeinen Vorschriften; § 91 Abs. 1 ZPO kann die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

Relevante Normen
§ 485 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Antragsteller auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht gegeben sind.

3

Es ist nicht vorgetragen, dass an der beantragten Beweiserhebung ein rechtliches Interesse besteht.

4

Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bereits Bergschäden an dem Haus reguliert hat, hätte es den Antragstellern oblegen substantiiert darzulegen, dass die damaligen Schäden weder ganz noch teilweise identisch mit den jetzt aufgeführten Schäden sind. Dies ist nicht geschehen. Vor dem Hintergrund stellt der Antrag einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.1999, 16 W 28/99).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Rheinberg, Rheinstr. 67, 47495 Rheinberg, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

8

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

9

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rheinberg oder dem Landgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

10

Rheinberg, 21.10.2021 Amtsgericht
11

W

12

Richterin am Amtsgericht