Parkplatzunfall: Rückwärtsausparken ohne Einweiser führt zur Alleinhaftung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall beim rückwärtigen Ausparken auf einem Supermarktparkplatz verlangte der Kläger aus abgetretenem/sicherungshalber übertragenem Recht weiteren Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachter- und Anwaltskosten. Das Gericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten, weil der rückwärts Ausparkende den für den Ausparkvorgang relevanten Verkehrsraum vollständig beobachten muss und sich bei fehlender Sicht einweisen lassen muss. Ein Mitverschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs schied aus, weil die Kollision auch bei angemessener Geschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Anspruch wurde der Höhe nach teilweise gekürzt, da Reparaturaufwand und Wertminderung geringer feststanden als geltend gemacht; im Übrigen wurden Gutachter- und Anwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.
Ausgang: Klage dem Grunde nach wegen Alleinhaftung stattgegeben, der Höhe nach wegen geringerer Reparatur-/Wertminderung teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer rückwärts aus einer Parklücke ausparkt, hat auch auf einem Parkplatz den gesamten für den Ausparkvorgang relevanten Verkehrsraum zu beobachten; ist dies wegen Sichtbehinderungen nicht möglich, muss er sich einweisen lassen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten scheidet aus, wenn feststeht, dass der Unfall auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten (insbesondere angemessener Geschwindigkeit) für ihn nicht vermeidbar gewesen wäre.
Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf ein vom Haftpflichtversicherer eingeholtes Schadensgutachten verweisen lassen; zur Überprüfung darf er bei fehlendem eigenen Sachverstand ein eigenes Sachverständigengutachten einholen, wenn die Schadenshöhe streitig ist.
Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen der Rechtsverfolgung nach § 249 BGB ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Durchsetzung der Ansprüche erforderlich erscheint.
Wird der Geschädigte zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Fahrzeugschaden ermächtigt, kann darin jedenfalls hinsichtlich der Aufwendungsersatzansprüche eine konkludente Abtretung liegen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die G-Bank GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X, O2-str. 137 – 139, T, 1.904,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 596,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 234,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden über einen Verkehrsunfall, der sich am 17.05.2007 auf dem Parkplatz des S2-Marktes in L ereignete.
Das klägerische Fahrzeug, ein Pkw Hyundai, amtliches Kennzeichen […], dessen Halter der Kläger ist und das im Sicherungseigentum der G-GmbH steht, wurde im Unfallzeitpunkt durch die Tochter des Klägers gesteuert.
Diese befuhr mit dem Fahrzeug eine auf dem Parkplatz vorhandene Fahrfläche in einem Rechtsabbiegevorgang, der das Fahrzeug vorbei an einer Unterstellmöglichkeit für Einkaufswagen in einen rechten Winkel zu den beidseitig der dortigen Fahrfläche zu beiden Seiten abgestellten Fahrzeuge bringen sollte.
Das Fahrzeug des Beklagten zu1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, befand sich in einer der auf der rechten Seites des klägerischen Fahrzeugs gelegenen Parklücken hinter einem auf der Ecke befindlichen Unterstand für Einkaufswagen.
Der Beklagte hatte den Ausparkvorgang in rückwärtiger Fahrtrichtung eingeleitet und befand sich in einer Rückwärtsbewegung aus der Parklücke heraus in die Fahrstraße, in die das klägerische Fahrzeug gerade nach rechts eingebogen war.
Hier kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.
Die Beklagte zu 2) hat unter Berücksichtigung eines dem Kläger anzurechnenden Mitverschuldens einen Betrag von 1.623,39 EUR gezahlt, wobei sie einen Betrag von 1.598,07 EUR an die G-Bank GmbH leistete und einen Betrag von 25,32 EUR.
Hierbei legte sie Reparaturkosten von 2.946,14 EUR netto, eine Wertminderung von 250,00 EUR, Sachverständigenkosten von 25,64 EUR und eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zugrunde.
Die Eigentümerin des klägerischen Fahrzeugs hat den Kläger mit Schreiben vom 04.07.2007 ermächtigt, etwaige Schadenersatzansprüche in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.
Der Kläger trägt vor, dass das klägerische Fahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit den Parkplatz befahren habe, während der Beklagte seine doppelte Rückschaupflicht verletzt habe und somit allein für den Unfall verantwortlich sei.
Es sei auch ein ausreichender Seitenabstand eingehalten worden, da die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs aufgrund aus dem Unterstand herausragender Einkaufswagen besonders weit habe ausholen müssen.
Er trägt weiter vor, dass durch den Unfall an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden sei, der Reparaturkosten in Höhe von 3.082,68 EUR netto erforderlich gemacht habe und zudem eine Wertminderung in Höhe von 600,00 EUR herbeigeführt habe.
Zudem macht er Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 571,46 EUR geltend.
Er fordert demzufolge die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.084,61 EUR an die G-Bank GmbH und eines weiteren Betrages von 596,78 EUR (Unfallkostenpauschale, Sachverständigenkosten und Gutachterkosten abzüglich gezahlter 25,32 EUR).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G-Bank GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X, O2-str. 137-139, T, 2.084,61 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 27.09.2007 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 596,78EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 27.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 234,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass das klägerische Fahrzeug sich mit unangemessen hoher Geschwindigkeit und nicht ausreichendem Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen auf dem Parkplatz bewegt habe und so den Unfall jedenfalls schuldhaft mitverursacht habe. Der Beklagte habe sich dagegen vor dem Anfahren ausreichend versichert, dass der Verkehrsraum hinter ihm frei gewesen sei und habe sich langsam aus der Parkbox herausgetastet.
Sie tragen weiterhin vor, dass sich die Reparaturkosten allenfalls auf einen Betrag von 2.946,14 EUR beliefen und sich die Wertminderung auf 250,00 EUR beliefe.
Sie ist der Ansicht, dass die Kosten für ein Gutachten nicht erstattungsfähig seien, da insoweit bereits der entstandene Schaden durch das von der Beklagten eingeholte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft vom 29.05.2007 festgestanden habe.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2 und E und sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Rheinberg vom 28.05.2008 (Bl. 66 der Akte) sowie das zur Akte gereichte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q vom 17.02.2009 (Bl. 88 der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Zugunsten der Eigentümerin des Fahrzeugs besteht ein Anspruch auf Ersatz des gesamten aus dem Unfallereignis vom 14.05.2007 an dem in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schadens gegen die Beklagten aus §§ 17 Abs. 2, 7, 18 StVG, § 115 VVG.
Gleichzeitig hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der berechtigten Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen, nachdem er durch die Eigentümerin des Fahrzeugs im Wege einer zulässigen Prozessstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung bestehender Schadenersatzansprüche im Wege einer zulässigen Prozessstandschaft ermächtigt worden ist, da in dieser Ermächtigung jedenfalls eine konkludente Abtretung der sich insoweit ergebenden Aufwendungsersatzansprüche zu sehen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein Mitverschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, welches zu einer Kürzung des Anspruchs führen könnte ausgeschlossen. So hat der Sachverständige zu dem Hergang des Unfalls in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise festgestellt, dass die Kollision für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn sie mit einer angemessenen Geschwindigkeit von 7 km/h den Abbiegevorgang vorgenommen hätte (S. 16 des Gutachtens; Bl. 102 der Akte). Darauf, ob sie sich tatsächlich mit höherer Geschwindigkeit näherte kommt es dementsprechend nach den Grundsätzen der Folgen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht an.
Gleichzeitig hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeiten und dem feststellbaren Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeugs ebenfalls zweifelsfrei festgestellt, dass auch ein Verstoß gegen die Pflicht, ausreichenden Abstand zu den parkenden Fahrzeugen einzuhalten, bereits aus technischer Sicht nicht möglich war (S. 10 des Gutachtens, Bl. 96 der Akte) und dem Kläger mithin nicht angelastet werden kann.
Dagegen hat der Sachverständige aber ebenso zweifelsfrei festgestellt, dass der Beklagte keine freie Sicht in den rechts hinter ihm liegenden Bereich des Parkplatzes hatte (S. 11, 16 des Gutachtens, Bl. 97, 102 der Akte) , von dem aus mit kreuzendem Verkehr zu rechnen war.
Auch wenn sich die Kollision der Fahrzeuge auf einem Parkplatz ereignete, auf dem die Grundsätze der StVO nicht ohne weiteres Anwendung finden können, so besteht doch, und dies gerade auch auf einem Parkplatz, auf dem mit kreuzendem und anderweitig ein- und ausparkenden Verkehr stets zu rechnen ist, eine Sorgfaltspflicht desjenigen, der rückwärts eine Parklücke verlässt, den gesamten, für den Ausparkvorgang relevanten Verkehrsraum zu beobachten. Soweit ihm dies nicht möglich ist, besteht, auch bei der Nutzung eines Parkplatzes die Pflicht, sich entsprechend einweisen zu lassen, um eine Gefährdung des anderen Verkehrs durch das eigene risikoträchtige Fahrverhalten auszuschließen.
Dieser Pflicht ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, wohingegen er bei Einhaltung dieser Pflicht die Kollision hätte verhindern können (S. 16 des Gutachtens, Bl. 102 der Akte).
Auch wenn danach eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, ist die Klage lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da sich nach dem Ergebnis der auch hierzu getroffenen gutachterlichen Feststellungen, die eine profunde Auseinandersetzung mit dem gutachterlich gestützten Vortrag beider Parteien zeigen und in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, der zu berücksichtigende Reparaturaufwand auf einen Betrag von 3.002,64 EUR beschränkt und gleichzeitig eine Wertminderung lediglich in Höhe von 500,00 EUR anzunehmen ist (S. 13 – 15 des Gutachtens, Bl. 99 – 101 der Akte).
Unter Berücksichtigung der bereits an die G-Bank GmbH geleisteten Summe von 1.598,07 EUR verbleibt ein noch zu zahlender Restbetrag in Höhe von 1.904,57 EUR.
Daneben besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm zur berechtigten Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten, soweit der Kläger diese für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (Palandt/ 68. Auflage 2009, § 249 Rn.).
Dies umfasst neben den von den Beklagten bereits durch Zahlung anerkannten Kosten (Unkostenpauschale und Kostenvoranschlag) auch das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten und die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung.
Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten entfällt hier auch nicht durch die Einholung eines Kostenvoranschlages noch durch das von der Beklagten zu 2) vorgelegte Gutachten.
So mag die Vorlage eines Kostenvoranschlages dann ausreichend sein und weitere Gutachten nicht rechtfertigen, wenn die dort angegebenen Kostenansätze unbestritten bleiben. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, vielmehr hat die Beklagte zu 2) ein eigenes Gutachten einholen lassen. Auf dieses Gutachten braucht der Geschädigte sich aber nicht verweisen zu lassen. Es steht ihm, soweit er nicht im Vorfeld der Einholung des entsprechenden Gutachtens und dem Gutachter zugestimmt hat, das Recht zu, die dortigen Angaben zu überprüfen, was ihm, soweit er wie hier nicht über eigenen Sachverstand verfügt, nur durch Einholung eines weiteren Gutachtens möglich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 249 Rn. 40).
Aufgrund der vorbeschriebenen Ausgangslage sind auch die angefallenen rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Bereits aufgrund der besonderen Eigentumsverhältnisse musste der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen, diese und die rechtlichen Folgen derselben selbst zu klären. Zudem war aufgrund der nicht übereinstimmenden Gutachten mit einer Auseinandersetzung zu rechnen, für deren Abwicklung der Kläger ebenfalls berechtigterweise anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Palandt/ Heinrichs, § 249 Rn. 39).
Da die Beauftragung des Anwaltes bereits vor der anteiligen Zahlung erfolgte, sind die Gebühren nach dem gesamten Streitwert, unter Berücksichtigung der Reduzierung des Schadens, die jedoch einen Kostensprung nicht verursacht hat, zu erstatten.
Die geltend gemachten Zinsansprüche rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 288, 286 BGB sowie der Vorschrift des § 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Streitwert: 2.084,61 EUR
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