Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei abgefahrenen Reifen (Gefahrerhöhung §23 VVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer verlangt von ihrem Versicherungsnehmer Ersatz für an einen Dritten gezahlten Schaden, weil dessen Fahrzeug bei Regen von der Fahrbahn abkam. Das Gericht sieht in der Weiternutzung mit unzureichender Profiltiefe eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 VVG und befreit die Klägerin nach § 25 VVG von der Leistungspflicht. Die fehlende Kausalität für den Unfall wurde dem Beklagten nicht nachgewiesen; Mahnkostenerstattung wurde abgewiesen.
Ausgang: Rückgriffsverlangen des Versicherers in Höhe von 2.443,02 € stattgegeben, weitergehende Nebenforderung (Mahnkosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Weiternutzung eines Fahrzeugs mit unzureichender Profiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar, da ein dauerhafter Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wird.
Erhöht sich die Gefahr nach Vertragsschluss ohne Einwilligung des Versicherers, so kann der Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG von seiner Leistungspflicht befreit sein.
Trägt der Versicherungsnehmer vor, dass die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht kausal war, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast hierfür.
Bleibt die fehlende Kausalität der Gefahrerhöhung unaufgeklärt bzw. unerwiesen, geht dieses Risiko zulasten des Versicherungsnehmers; der Versicherer ist insoweit von der Leistungspflicht befreit.
Leitsatz
1. Die Weiternutzung eines Fahrzeugs trotz unzureichender Profiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar.
2. Für das Fehlen der Kausalität der Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.443,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.03 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.900,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Versicherer gegen den Beklagten im Wege des Rückgriffs Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klägerin ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW BMW 3er des Beklagten. Dieses Fahrzeug fuhr der Beklagte zum Unfallzeitpunkt.
Am 16.04.2002 gegen 4.21 Uhr ereignete sich auf der Nordtangente in Kamp-Lintfort ein Verkehrsunfall, an dem das oben genannte Fahrzeug beteiligt war. Das Fahrzeug des Beklagten kam bei Regen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. An den Hinterreifen seines Fahrzeugs betrug die Profiltiefe teilweise unter 1 mm. Auf einer Fläche von 13 – 15 cm in der Mitte der Lauffläche der Hinterreifen war das Profil vollkommen abgefahren.
Dem Eigentümer des Baumes entstand ein Schaden in Höhe von 2.443,02 €, den die Klägerin vollständig ersetzte. Die Erstattung dieser Aufwendungen macht sie mit der Klage geltend. Diesen Betrag hat sie dem Beklagten mit Schreiben vom 21. 6. 2002 in Rechnung gestellt.
Die Klägerin trägt vor:
Sie sei gemäß §§ 23, 25 VVG gegenüber dem Beklagten von der Leistung frei geworden. Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 85 km/h gefahren. Der Wagen sei über das Heck ausgebrochen.
Der Mahnbescheid, mit dem die Klägerin zunächst ihre Ansprüche verfolgt hat, wurde dem Beklagten am 1. 2. 2003 zugestellt. Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.443,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.03 sowie 10,23 € Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Es sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren. Das Fahrzeug sei zunächst mit den Vorderreifen ins Rutschen geraten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 16.10.2003 (Bl. 49 ff d.A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. 12. 2003 (Bl. 83 f d.A.) Bezug genommen.
Die Akte des Kreises Wesel war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme der Nebenforderung begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung des Betrags von 2.443,02 € aus § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB. Zur Zahlung des entstandenen Schadens an die Geschädigte war die Klägerin nach § 3 Nr. 4 PflVG verpflichtet. Im Innenverhältnis zu dem Beklagten ist die Klägerin jedoch von ihrer Leistungspflicht nach § 25 Abs. 1 VVG befreit.
Denn der Versicherungsfall ist nach einer Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 Abs. 1 VVG entstanden. Eine solche liegt vor, wenn ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wird, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines natürlichen Gefahrenverlaufes bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (vgl. BGHZ 7, 311). Eine unzureichende / fehlende Profiltiefe stellt eine Gefahrenerhöhung dar, da sie nicht plötzlich auftritt und auch nicht auf eine Fahrt beschränkt ist. Die Gefahrerhöhung liegt dabei in der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss und nicht im Eintritt der Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs (vgl. BGH VersR 1990, 81). Es kann daher dahinstehen, ob die Hinterreifen des Klägers bereits bei Vertragsschluss abgefahren waren oder ob dieser Zustand erst nach Vertragsschluss auftrat.
Die Eintrittspflicht der Klägerin ist auch nicht nach § 25 Abs. 2 S. 1 VVG bestehen geblieben. Dass die Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG, nämlich eine Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss nicht ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen, nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruhte, hat dieser nicht vorgetragen.
Die Eintrittspflicht der Klägerin ist auch nicht nach § 25 Abs. 3 2. HS VVG bestehen geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Insoweit trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht ist aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, nicht davon überzeugt, dass die Beschädigung des Baumes nicht auf die Verwendung abgenutzter Hinterreifen zurückzuführen ist.
Der Sachverständige hat es vielmehr für sehr wahrscheinlich erklärt, dass das Beklagtenfahrzeug über die Hinterachse ausgebrochen. Nach seinen Ausführungen ist der von dem Beklagten geschilderte Sachverhalt wenig plausibel. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 60 km/h wäre ein Ausbrechen der Vorderräder im Hinblick auf die zu unterstellende Wasserfilmdicke und die Richtung der Rutschbewegung nicht zu erwarten, ein Ausbrechen der Hinterräder im Hinblick auf die geringe bzw. fehlende Profilierung und die angegebene Ausbruchsbewegung des Fahrzeugs hingegen schon. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Aquaplaning an der Hinterachse hält er auch bei der von der Klägerin vorgetragenen Anfahrtsgeschwindigkeit von 80-85 km/h für wahrscheinlicher als das Aufschwimmen der Vorderachse, wobei letzteres, anders als bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h, nicht gänzlich auszuschließen sei. Für ein Ausbrechen des Fahrzeugs über die Hinterreifen spricht zudem der Vermerk in dem Einsatzbericht der Kreispolizeibehörde Wesel, der Beklagte habe gegenüber den den Unfall aufnehmenden Beamten angegeben "mit dem Heck weggerutscht zu sein". Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beamte eine solche Aussage aufgenommen haben sollte, wenn sie nicht auch tatsächlich ihm gegenüber so geäußert wurde.
Ob das Fahrzeug auch bei Einhaltung der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm über das Heck ausgebrochen wäre und damit die zu geringe Profiltiefe nicht ursächlich für den Unfall war, steht nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht fest. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und einem Profil von 1,6 mm an den Hinterreifen wäre nach seiner Darstellung (wahrscheinlich) kein Aquaplaning aufgetreten, bei einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h mag er dies jedenfalls nicht ausschließen. Eine fehlende Kausalität hinsichtlich der Gefahrerhöhung, die von dem Beklagten als Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen ist (vgl. LG Kleve, Schaden-Praxis 1996, 146 ff.), steht damit nicht fest. Die Unerweislichkeit der fehlenden Kausalität geht zu Lasten des Beklagten.
Nach alledem steht fest, dass die Klägerin nach § 25 Abs. 1 VVG von der Leistung frei geworden ist und der Beklagte im Innenverhältnis allein auf die entstandenen Schäden haftet. Die Klägerin kann danach ihre Aufwendungen in Höhe von 2.443,02 € erstattet verlangen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Anspruch auf den Ersatz außergerichtlicher Mahnkosten ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Da der Verzug bei Schadenseintritt vorliegen muss, kann die Klägerin nicht die Kosten für die Erstmahnung vom 21. 6. 02, die den Verzug erst begründet, geltend machen. Für das Vorliegen einer weiteren Mahnung fehlt es an substantiiertem Vortrag.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Mehrforderung der Klägerin war gering und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
Streitwert: bis 2.500 €