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Amtsgericht Rheinbach·5 C 536/13·12.03.2015

Mietwohnmobil: Astkratzer als vertragsgemäße Abnutzung, Heckschaden ersatzpflichtig

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter verlangte nach Rückgabe eines gemieteten Wohnmobils die Rückzahlung der Kaution und eine Mietminderung wegen behaupteter Mängel. Das Gericht verneinte eine Minderung, weil der Mieter eine rechtzeitige Mängelanzeige nach § 536c BGB nicht nachwies. Hinsichtlich der Kaution konnte die Vermieterin nur teilweise aufrechnen: leichte, oberflächliche Astkratzer seien noch vertragsgemäße Abnutzung i.S.v. § 538 BGB. Ein Heckschaden durch unsachgemäß befestigtes Fahrrad sei dagegen zu ersetzen, sodass nur ein Rest der Kaution auszuzahlen war.

Ausgang: Klage auf Kautionsrückzahlung nur in Höhe des nach Aufrechnung verbleibenden Rests zugesprochen; Mietminderung mangels rechtzeitiger Mängelanzeige abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietminderungsrechte sind nach § 536c BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter nicht beweist, dass er einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich angezeigt hat und dem Vermieter dadurch die Abhilfe möglich war.

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Die Rückzahlung einer Mietkaution wird mit Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache fällig; der Anspruch kann durch Aufrechnung des Vermieters mit fälligen Gegenansprüchen erlöschen (§§ 388, 389 BGB).

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Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Beschädigung bei Rückgabe nicht schon bei Übergabe vorlag, sondern im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist.

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Leichte, oberflächliche Außenkratzer an einem Mietwohnmobil, die typischerweise durch Kontakt mit Vegetation entstehen, können noch als vertragsgemäße Verschlechterung i.S.v. § 538 BGB und damit als nicht ersatzpflichtige Abnutzung anzusehen sein.

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Beschädigungen, die bei ordnungsgemäßer Nutzung typischerweise vermeidbar sind (z.B. durch unsachgemäße Befestigung von Transportgut), stellen eine Pflichtverletzung dar und begründen Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 538 BGB.

Relevante Normen
§ BGB § 280 Abs. 1§ 535§ 538§ 538 BGB§ 535 BGB§ 812 Abs. 1 S. Alt. 1 BGB

Leitsatz

Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB anzusehen, wenn eine Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverletzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, unter Verschlechterung i. S. v. § 538 BGb fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Berech des Fahrzeuginneren.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 479,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger mietete am 9.2.2013 bei der Beklagten, die an ein europaweites Vertragshändlernetz angebunden ist, für seine Urlaubsreise ein Wohnmobil. Vereinbart war eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 1500 EUR sowie die Leistung einer Kaution i.H.v. 1500 EUR.

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Am 22.7.2013 fand die Übergabe von der Beklagten an den Kläger statt. Laut Übergabeprotokoll wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 9805 km auf, hatte ferner der rechte Außenspiegel einen Riss und war in der Zeile „weitere Schäden/Mängel bei Fahrzeugübergabe “ angegeben „Spielschrank Bad-Verschluss“.

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Am 8.8.2013 nach Durchführung der Reise übergab der Kläger das Fahrzeug der Beklagten. Laut diesem Übergabeprotokoll wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 13.617 km auf, hatte die linke Fahrzeugseite „leichte Astkratzer“ und befand sich auf der Fahrzeugrückseite „leicht verkratzt - Gummiabrieb vom Lenkergummi des Fahrrades“.

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Ausweislich zweier von der Beklagten erstellten Kostenvoranschläge belaufen sich die Reparaturkosten für den Astkratzer auf 3165,85 EUR netto und für die Beschädigung am Heck auf 1445,61 EUR.

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Unter Berufung hierauf behielt die Beklagte die Kaution i.H.v. 1500 EUR ein.

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Per E-Mail vom 14.8.2013 informierte der Kläger die Beklagte über Mängel an dem gemieteten Fahrzeug.

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Mit Schreiben vom 20.8.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution und Überweisung der Mietminderung bis zum 29.8.2013 auf.

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Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit ihren Schadensersatzansprüchen aufgrund der protokollierten Schäden am Fahrzeug, zunächst mit dem Schadensersatzanspruch bezüglich des Seitenschadens und sodann mit dem Schadensersatzanspruch bezüglich des Heckschadens.

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Der Kläger behauptet, er habe das Wohnmobil immer ordnungsgemäß auf speziellen Campingplätzen abgestellt. Einen Kratzer habe er nicht verursacht. Er sei nirgends angestoßen. Demgegenüber sei das Fahrzeug von Beginn an mangelhaft gewesen. Das Mückengitter am großen Esstischfenster und die Esstischverankerung seien defekt gewesen. Die Nasszellentür habe sich permanent während der Fahrt geöffnet, was zu Irritationen des Fahrers und zu Toilettengerüchen im Innenraum geführt habe. Der Badspiegel habe sich aus der Verankerung gelöst und habe demontiert werden müssen. Der Wasseranzeiger sei unzuverlässig gewesen, so dass keine sichere Planung von Übernachtungen außerhalb von Campingplätzen möglich gewesen sei. Die Außentür zum Wohnbereich habe schlecht geschlossen, so dass häufig habe angehalten werden müssen, um diese wieder zu schließen. Man habe schon unter dem 25.7.2013 eine Email an die Beklagte übersandt und auf die Mängel hingewiesen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er sei seiner Obhutspflicht nachgekommen. Es handele sich um den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache, für diesen habe er nicht einzustehen. Für die Mängel sei eine Mietminderung i.H.v. 15 % angemessen, woraus ein Minderungsbetrag i.H.v. 408,98 EUR folge.

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Mit Schriftsatz vom 8.10.2013, der der Beklagten am 31.10.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1908,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.8. 2013 zu zahlen,

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2.       die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch ein Streifen an Ästen von Sträuchern oder Bäumen an der linken Fahrzeugseite über fast die gesamte Länge des Aufbaus in einer Höhe von ca. 1,5 m einen Kratzer nebst einer kleinen Delle und auf der Rückseite des Fahrzeugs im Bereich des Heckträgers einen kleineren Kratzer mit Gummiabrieb verursacht.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die Mängel mit seiner Unterschrift unter das Rückgabeprotokoll anerkannt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Anspruch aufgrund von Minderung scheitere daran, dass der Kläger die Mängel gegenüber der Beklagten erstmals nach der Fahrzeugrückgabe geltend gemacht habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 23.5.2014 sowie durch Vernehmung der Zeugin P und des Zeugen S.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines restlichen Teilbetrages der gezahlten Kaution in Höhe von 479,86 EUR. Im Übrigen ist der Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen.

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1. a.) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1500,00 EUR, der durch das Ende der Mietzeit und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt ist (Palandt vor §535 Rn 126).

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b.) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung gem. §§ 812 Abs. 1 S. Alt. 1, 536 BGB besteht demgegenüber nicht. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, der Beklagten gegenüber die behaupteten Mängel rechtzeitig angezeigt zu haben.

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Gem. § 536c BGB hat der Mieter, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige und konnte der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen.

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Unstreitig hat der Kläger per Email vom 20.8.2014 gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel angezeigt. Dies war jedoch nach Abschluss der Urlaubsreise und nach Rückgabe des Wohnmobils. Der Beklagten war es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, sodass die Berufung auf Minderung hiernach ausgeschlossen ist.

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Soweit der Kläger behauptet hat, bereits am 25.7.2013 eine Email hinsichtlich der genannten Mängel an die Beklagte geschrieben zu haben, ist er dem angekündigten Beweisantritt durch Vorlage der Email trotz ausdrücklichen Hinweises durch die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Dem Kläger obliegt als Mieter jedoch die Beweislast dafür, dass er seiner Anzeigepflicht (rechtzeitig) nachgekommen ist (BGH NZM 2002, 217, 218).

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2.) Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung gem. §§388,389 BGB in Höhe von 1020,14 EUR erloschen.

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Die Beklagte hat unstreitig die Aufrechnung gem. § 388 BGB erklärt.

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Die Beklagte kann mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 535, 538 BGB in Höhe von 1020,14 EUR aufrechnen, im Übrigen liegen die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach nicht vor.

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Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat, indem das bei der Beklagten gemietete Wohnmobil während der Mietzeit des Klägers in dessen Obhut durch unsachgemäßen Gebrauch am Heck beschädigt wurde.

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Die Beklagte hat als Vermieterin darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung nicht bei Vertragsbeginn vorlag, sondern nachträglich im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist und nicht durch den Vermieter selbst oder Dritte (LG Landshut Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11, LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2013, Az. 14 S 211/11).

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Dass ein Schaden am Heck in Form einer 2-3 cm großen Eindellung bei Rückgabe des Fahrzeuges vorlag, folgt zunächst aus dem Übergabeprotokoll, wurde aber auch durch die Aussagen beider vernommenen Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Dass der Schaden weiter während der Urlaubsreise des Klägers entstanden ist, hat die Zeugin P ausgeführt. Sie erklärte, dass es durchaus sein könne, dass der Schaden durch das am Heck befestigte Fahrrad entstanden sein könne, wenn dieses während des Transports mit der Fähre geschaukelt und gegen das Fahrzeug gestoßen habe. Dies passt zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Schadensbild zu dem Kontakt mit einem Fahrradlenker passe.

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Ebenso dürfte nach der Beweisaufnahme feststehen, dass während der Mietzeit die weitere streitgegenständliche Beschädigung in Form des „leichten Astkratzers“ entstanden ist. Die Zeugin P  hat bestätigt, dass ein „haaresbreiter“ Kratzer bei der Rückgabe des Fahrzeuges auf der linken Fahrzeugseite zu sehen war. Zwar bestritt sie, dass dieser – wie im Übergabeprotokoll gekennzeichnet -  über die gesamte Fahrzeuglänge verlief. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an,  da nach der Ansicht des Gerichts ein unstreitig leichter Astkratzer keinen ersatzfähigen Schaden an der Mietsache darstellt, sondern dies noch als Abnutzung der Mietsache zu werten ist. Lediglich die Beschädigung durch den Fahrradlenker am Fahrzeugheck geht  über das übliche  Maß an Abnutzung einer Mietsache hinaus und ist damit als Schaden von dem Mieter zu ersetzen.

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Die bloße Abnutzung der Mietsache ist durch den Gebrauch bedingt und daher kein Vertragsverstoß. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht dem Vermieter anzuzeigen und dieser im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu beheben. Sie werden durch die Miete mit abgegolten (Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 § 538 Rn 1).

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Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB anzusehen, wenn ein Mietwohnmobil, leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverkratzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, aufweist. Unter Verschlechterungen im Sinne von § 538 BGB fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Bereich des Fahrzeuginneren, wie beispielsweise der Sitzpolster. Dies folgt schon daraus, dass jedenfalls Wohnmobile, anders als gewöhnliche Miet-PKW, für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt sind. Aufgrund dieses besonderen Nutzungszwecks sind leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung  in und den Kontakt mit der Natur einhergehen, auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.

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Anders verhält es sich jedoch, wenn die Mietsache Verschlechterungen durch fehlerhaften Gebrauch erleidet. So liegt es bei dem Heckschaden, der durch den Transport  des Fahrrades entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Befestigung des Fahrrades üblicherweise eine Beschädigung des Fahrzeuges unterbleibt, die streitgegenständliche Beschädigung also durch eine unsachgemäße Befestigung des Fahrrades entstanden ist.

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Die Beklagte kann daher von dem Kläger den zur Reparatur des Heckschadens erforderlichen Betrag gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 538 BGB verlangen.

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Unter Berücksichtigung der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist hierfür ein Nettobetrag in Höhe von 1020,14 EUR erforderlich  und angemessen.

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Der Freistellungsanspruch folgt hinsichtlich seiner Höhe anteilig entsprechend der nach Aufrechnung noch bestehenden Forderung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1908,98 EUR