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Amtsgericht Rheinbach·5 C 475/05·05.10.2006

Klage auf Rückzahlung von Reparaturkosten wegen Getriebemangels beim Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung vorgerichtlich gezahlter Reparaturkosten für ein ausgefallenes Automatikgetriebe eines gebrauchten Mercedes. Streitgegenstand ist, ob der Getriebeschaden bereits bei Übergabe als Sachmangel vorlag. Das Gericht folgte dem Sachverständigen: Übermäßiger Verschleiß und Metallspäne sprechen für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang. Die Beklagte wurde zur Erstattung von Reparaturkosten, Zinsen und Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Reparaturkosten wegen Sachmängelhaftung als begründet; Beklagte zur Zahlung von Reparaturkosten, Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Sachmängelhaftung beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs setzt voraus, dass der Mangel auf eine vertragswidrige Beschaffenheit zurückzuführen ist und bereits bei Gefahrübergang bestanden hat.

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Kann die Ursache eines Getriebeausfalls in übermäßigem Verschleiß liegen, rechtfertigt eine deutlich unter der üblichen Lebensdauer liegende Funktionsdauer in Verbindung mit Indizien (z. B. Metallspäne) den Schluss, der Mangel habe bereits bei Übergabe bestanden.

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Hat der Verkäufer die Pflicht zur kostenlosen Mängelbeseitigung, führt eine vom Käufer geleistete Zahlung der Reparaturkosten zur Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, sofern nicht die Ausschlusstatbestände des § 814 BGB greifen.

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Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten und weitere Ersatzansprüche können auf §§ 288, 291, 280 BGB gestützt und über die Nrn. 2400, 7002, 7008 VV RVG geltend gemacht werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 476 BGB§ 814 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 11.Alt. BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 S 193/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.071,38 und EUR 87,29 vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites  werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren  Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Mängel eines gebraucht gekauften PKWs auf Rückzahlung gezahlten Werklohns in Anspruch.

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Der Kläger erwarb von der Beklagten am 14.04.2005 einen gebrauchten PKW Mercedes  SL 320  (EZ 29.09.1998; km-Stand 59.193) zum Preis von EUR 27.500,--. Das Fahrzeug wurde am 20.04.2005 übergeben. Anfang Oktober 2005 trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten repariert wurde. Die Kosten hierfür betrugen gemäß der Rechnung der Beklagten vom 09.12.2005  (Bl. 6 d.A.) EUR 1.071,38 und wurden von dem Kläger bezahlt.

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Der Kläger behauptet: Bei dem Getriebedefekt habe es um einen gewährleistungspflichtigen Mangel des PKWs gehandelt; Getriebe dieser Art würden üblicherweise wesentlich länger halten. Nach der Vermutung des § 476 BGB sei auch davon auszugehen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs jedenfalls "im Keim" vorhanden gewesen sei.

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Der Kläger hat die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vorn 13.10.2005 unter Fristsetzung zum Monatsende vergeblich zur Rückzahlung der Reparaturkosten aufgefordert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.071,38 und EUR 87,29 vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.12.2005), zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet einen Mangel des Fahrzeuges bei Übergabe. Bei dem Ausfall des Getriebes handele es sich um einen allgemeinen Verschleißschaden. Jedenfalls greife aber die Vermutungsregelung des § 476 BGB wegen der Art des Mangels nicht ein. Auch sei eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen  Dipl. Ing. H M, C. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 26.01.2006 (Bl. 24 f d. A.), den Beschluss vom 02.05.2006 (Bl.55 d. A.) und das Protokoll vom 12.09.2006 (Bl.78, 78R d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 1.071,38 zu, da die Zahlung der Reparaturkosten für den Austausch des automatischen Getriebes rechtsgrundlos erfolgte (§ 812 Abs.1 Satz 11.Alt. BGB). Die Beklagte war verpflichtet, den Getriebeschaden im Rahmen ihrer Gewährleistungshaftung kostenlos zu beheben.

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Der Defekt des Getriebes, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, stellt eine für den Kläger nachteilige Abweichung der "ist"-Beschaffenheit von der nach dem Vertrag vorausgesetzten "soll"-Beschaffenheit des Fahrzeuges dar. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Getriebedefekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeuges darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGH NJW 06, 434). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor.

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Der den Ausfall des Getriebes verursachende Grundmangel kann auch in einem übermäßigen Verschleiß liegen (OLG Köln, JMBl. 2006, 211; OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2006, 96; OLG Bamberg DAR 2001, 357). Das ist hier der Fall. Dem Sachverständigen zufolge haben Automatikgetriebe des im Fahrzeug des Klägers eingebauten Typs üblicherweise eine Lebensdauer von 259.000 km; hier war das Getriebe aber schon nach 70.000 km ausgefallen. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass die Lebensdauer eines Getriebes von der Fahrweise und von der regelmäßigen Wartung des Getriebes abhänge und danach als Ursache für einen Getriebeausfall auch Bedienungs- und/oder Wartungsfehler in Betracht kommen, trifft das jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Sachverständige konnte zwar zu der konkreten Ursache für den Getriebeschaden keine eigenen Feststellungen mehr treffen, weil ihm das Getriebe nicht vorlag. Wie der Sachverständige aber bei seinen Recherchen unwidersprochen ermittelt hatte, waren nach Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten seinerzeit Späne im Getriebeöl vorhanden gewesen. Diese konnten dem Sachverständigen zufolge nur von einem Abrieb innerhalb der Getriebekomponenten herrühren und bedeuteten, dass hier ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß des Getriebes vorlag. Dieser übermäßige Verschleiß muss dem Sachverständigen zufolge auch schon bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger im April 2005 vorhanden gewesen sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug unstreitig noch rund 11.000 km gefahren war, da der - übermäßige - Verschleiß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht erst während der Besitzzeit des Klägers entstanden sein konnte und sich der Verschleiß auch nicht notwendigerweise vor dem Ausfall des Getriebes ankündigen musste.

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Lag damit ein unter die Gewährleistung der Beklagten fallender Mangel vor, den die Beklagte kostenlos beseitigen musste, hat der Kläger nach § 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt. BGB Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten 30%-igen Anteils an den Reparaturkosten. Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da der Kläger - auch nach dem Vortrag der Beklagten - jedenfalls nicht in Kenntnis seiner fehlenden Zahlungsverpflichtung gezahlt hatte.

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Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist mit EUR 1.071,38 nicht im Streit.

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Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger nach den §§ 291, 288 Abs.1, 280 Abs.1 BGB, Nr.2400, 7002, 7008 VV RVG zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.