Klage auf Honorar für abgebrochene Therapiesitzung abgewiesen wegen fehlendem Annahmeverzug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung für eine von der Beklagten abgebrochene Therapiesitzung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist, sodass Vergütung nach §§ 611, 615 BGB fällig würde. Das Gericht verneint Annahmeverzug, weil die Klägerin ihre Schutzpflichten nach § 242 BGB verletzt hat, indem sie Duftstoffe (Parfüm) einsetzte. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Honorars für die abgebrochene Therapiesitzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Annahmeverzug nach § 615 BGB ist ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot erforderlich; ein solches fehlt, wenn der Leistende seine Rücksichtsnahme- und Schutzpflichten aus § 242 BGB verletzt.
Ein Leistender, der einen Duftstoffallergiker behandelt, muss gewährleisten, dass keine Duftstoffe in der Behandlungsumgebung vorhanden sind und selbst keine Duftquelle darstellt.
Die Erheblichkeit eines Duftstoffes bemisst sich nicht nach der subjektiv wahrnehmbaren Stärke des Geruchs; maßgeblich ist das Vorhandensein von Duftstoffen, die bei Allergikern Reaktionen auslösen können.
Ohne Annahmeverzug des Vertragspartners besteht kein Anspruch auf Vergütung für eine nicht vollendete Dienstleistung nach §§ 611, 615 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der am 16.05.2008 von der Beklagten abgebrochenen Therapiesitzung (§§ 611, 615 BGB), da die Beklagte durch das Verlassen der Praxis der Klägerin an diesem Tag nicht in Verzug mit der Annahme der Leistung der Klägerin geraten ist. Voraussetzung für den Annahmeverzug ist, dass die Klägerin ihre Leistung ordnungsgemäß angeboten hatte (§ 615 BGB). Hieran fehlt es. Ein Leistungsangebot ist unter Berücksichtigung des § 242 BGB nur dann ordnungsgemäß, wenn auch entsprechende Rücksichtsnahme- und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner eingehalten worden sind. Das bedeutete hier im Fall der Beklagten, die wegen ihrer Erkrankung als Duftallergikerin behandelt werden sollte, dass die Beklagte in der Praxis der Klägerin keinen Duftstoffen ausgesetzt wurde und insbesondere, dass die Klägerin selbst keine Duftquelle darstellte. Gegen diese (Neben-) Pflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie sie in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11.05.2009 eingeräumt hat, hatte sie in der Therapiesitzung am 16.05.2009 ein Parfüm, wenn auch kein besonders auffälliges, getragen und hat dies im Rechtsstreit dahingehend erläutert, das sie lediglich ein Parfüm getragen habe, das über die Tagespflege mit einem Deodorant nicht hinausgegangen sei. Insoweit kommt es jedoch nicht auf die Stärke des Geruchs an, da es für Duftstoffallergiker nicht entscheidend ist, ob ein Parfum auffällig riecht oder nicht, sondern allein darauf, ob Duftstoffe vorhanden sind, die bei ihnen möglicherweise eine allergische Reaktion hervorrufen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Streitwert: EUR 123,00