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Amtsgericht Rheinbach·5 C 17/06·28.08.2006

Haftungsaufteilung bei Kreisverkehrsunfall: 75% zu 25%

ZivilrechtSchadensersatzrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Zusammenstoß im Kreisverkehr Schadensersatz; der Halter des anderen Fahrzeugs erhob eine verbundene Widerklage. Zentrales Problem ist, ob der in den Kreis einfahrende Beklagte die Vorfahrt verletzt hat und wie die Haftung aufzuteilen ist. Das Gericht stellt eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten fest und verteilt die Haftung 75% zu Lasten der Beklagten, 25% der Klägerin. Teilansprüche werden stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage und Widerklage teilweise stattgegeben: Haftungsverteilung 75% zu Lasten der Beklagten, 25% zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen richtet sich die Haftung nach §§ 7, 17 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag; eine anteilige Haftungsverteilung ist zulässig und bemisst den Umfang des Schadensersatzes.

2

Eine Vorfahrtsverletzung liegt vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte an der zügigen Weiterfahrt gehindert oder so irritiert wird, dass er mit einer Verletzung seiner Vorfahrt rechnen muss.

3

Das Einfahren in einen Kreisverkehr, wobei das Fahrzeug mit der Vorderfront bereits in den Kreisragt und dadurch für den Vorfahrtberechtigten einen Anforderungscharakter bietet, kann eine vermeidbare Vorfahrtsverletzung und damit verschuldensbedingten Haftungsanteil begründen.

4

Kann der Unfallhergang nicht vollständig aufgeklärt werden, trifft den Anspruchsteller die Nachweispflicht zur Entlastung nach § 17 Abs. 2 StVG.

5

Ansprüche auf Nutzungsausfall, vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen können bei Fristsetzung und Verzug geltend gemacht werden; die Verzinsung richtet sich nach den §§ 288, 291 BGB bzw. §§ 280, 286 BGB.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG, 8 StVO§ 7, 17, 18 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 287 ZPO§ 4 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.012,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 sowie EUR 76,91 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Widerbeklagten werden auf die Widerklage hin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger EUR 136,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2006 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 17,75%, der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu 7,25%, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 53,25% und dem Widerkläger zu 21,75% auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

- die der Klägerin:

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuld-

ner 53,25%, der Widerkläger 21,75%;

- die der Widerbeklagten zu 2):

der Widerkläger 75%;

- die der Beklagten zu 1) und 2):

die Klägerin 25%

- die des Widerklägers:

die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) als

Gesamtschuldner 25%;

im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Entsprechend können die Widerbeklagten die Vollstreckung des Widerklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

3

Die Klägerin befuhr am 21.12.2005 gegen 18.30 Uhr mit ihrem bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Q von der Hstraße kommend den Kreisverkehr in Höhe E Straße in N. Es kam zum Zusammenstoß mit dem aus der E Straße kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW W des Widerklägers, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde. Der Unfallhergang im einzelnen ist streitig. Der in den Kreisverkehr einfahrende Verkehr ist wartepflichtig (Zeichen 205).

4

Die Klägerin behauptet: Der Beklagte zu 1) habe beim Einfahren in den Kreisverkehr ihre Vorfahrt missachtet. Er habe an Ort und Stelle sein Verschulden eingestanden.

5

Folgender Schaden sei ihr entstanden:

6

Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Firma Q vom 29.12.2005 EUR 1.066,40

7

Nutzungsausfall 6 Tage à EUR 43,-- = EUR 258,--

8

Unkostenpauschale EUR 25,56

9

Vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß der

10

Kostenrechnung vom 12.01.2006 EUR 102,37

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12

Summe EUR 1.452,33

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Die Klägerin hat die Beklagte zu 2) mit dem anwaltlichen Schreiben vom 04.01.2006 unter Fristsetzung zum 31.01.2006 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 1.452,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2005 (Schreibfehler berichtigt) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) und tragen hierzu vor: Der Beklagte habe am Kreis angehalten. Dabei habe er mit der Wagenfront geringfügig im Straßenraum des Kreisverkehrs gestanden. Die Klägerin sei infolge überhöhter Geschwindigkeit an den rechten Rand des Kreisverkehrs getragen worden. Sie habe zwar noch gebremst, sei aber nicht ausgewichen und habe mit ihrem Fahrzeug den stehenden PKW W vorne links touchiert.

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Der Widerkläger als Halter des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeuges hat, gestützt auf den Vortrag der Beklagten, mit einem unstreitigen Schaden (Reparaturkosten, Auslagenpauschale) in Höhe von EUR 543,65 zuzüglich – bestrittener - Kosten für Fotos in Höhe von EUR 1,96 Klage gegen die Widerbeklagten als Halterin/Fahrerin bzw. Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeuges erhoben (10 C 72/06 = 5 C 186/06 AG Rheinbach), die gemäß dem Beschluss vom 12.07.2006 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden und seitdem als Widerklage geführt wird.

20

Der Widerkläger beantragt,

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die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 545,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.05.2006 = Zustellung an die Klägerin) zu zahlen.

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Die Widerbeklagten beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

24

Die Widerbeklagten tragen entsprechend dem Klagevortrag vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. U. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 22.03.2006 (Bl.27 d. A.) und das Protokoll vom 08.08.2006 (Bl.79 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

29

Die Klage und die Widerklage haben teilweise Erfolg.

30

1)

31

Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz in Höhe von 75% des ihr aufgrund des Unfallgeschehens vom 21.12.2005 entstandenen Sachschadens verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG). Dies ergibt hinsichtlich des eingeklagten Schadens eine berechtigte Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 1.012,05.

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Der Beklagte zu 1) hat den Unfall dadurch (mit-) verursacht, dass er bei dem Einfahren in den Kreisverkehr die Vorfahrt der Klägerin verletzt hat. Eine Vorfahrtsverletzung liegt schon dann vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte an der zügigen Weiterfahrt gehindert wird (BGH VersR 67, 779) oder durch den Wartepflichtigen so irritiert wird, dass er eine Verletzung seiner Vorfahrt befürchten muss. So liegen die Dinge hier. Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hatte der Beklagte zu 1) nicht vor dem Kreis angehalten, sondern war mit der Vorderfront des Fahrzeuges circa 50 cm in den Kreis eingefahren und hatte dann erst angehalten. Damit hatte er, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, für die Klägerin einen Anforderungscharakter geboten, auf den die Klägerin reagieren musste und dem Sachverständigen zufolge auch durch eine Linksausweichlenkung und durch Bremsen reagiert hat. Für den Beklagten war der Unfall aus zeitlichen und räumlichen Gründen ohne weiteres vermeidbar, wenn er vor dem Verkehrskreisel angehalten und das Passieren des Klägerfahrzeuges abgewartet hätte.

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Demgegenüber haftet die Klägerin selbst lediglich mit der von ihrem Fahrzeug ausgehenden einfachen Betriebsgefahr. Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden der Klägerin ist nicht bewiesen. Mit dem Sachverständigen kann mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin etwa für die örtlichen Verhältnisse zu schnell und/oder dass sie unaufmerksam gefahren sei. Andererseits hat die Klägerin aufgrund der Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs im einzelnen aber auch nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 17 Abs.2 StVG geführt.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien für das Unfallgeschehen fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 Abs.1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 25% zu Lasten der Klägerin und 75% zu Lasten der Beklagten für angemessen. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten aufgrund der durch die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) erheblich erhöhten Betriebsgefahr des PKW W überwiegt den Haftungsanteil der Klägerin aufgrund der einfachen Betriebsgefahr des PKW Q bei weitem. Andererseits stellt sich die Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) aber auch nicht als so grob dar, dass demgegenüber die (Mit-) Haftung der Klägerin vollständig zurücktreten müsste.

35

Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz von 75% ihres Sachschadens, der sich wie folgt errechnet:

36

Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Firma Q vom 29.12.2005

37

EUR 1.066,40

38

Die quittierte Rechnung liegt vor. Die Beklagten haben insoweit auch keine Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben.

39

Nutzungsausfall 6 Tage à EUR 43,-- = EUR 258,--

40

Das Fahrzeug ist ausweislich der Rechnung im Zeitraum vom 23.12. bis 29.12.2005 repariert worden. Damit konnte die Klägerin es jedenfalls 6 Tage unfallbedingt nicht nutzen. Der Tagessatz ist mit EUR 43,-- nicht im Streit.

41

Unkostenpauschale (§ 287 ZPO) EUR 25,--

42

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43

Summe EUR 1.349,40

44

Hiervon 75% = EUR 1.012,05

45

Die zugesprochenen gesetzlichen Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten (§ 4 ZPO) stehen der Klägerin nach den §§ 280, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu. Aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 04.01.2006 sind die Beklagten seit dem 01.02.2006 in Zahlungsverzug. Eine Verzinsung schon ab Schadenseintritt (22.12.2006) nach § 849 BGB entfällt, da die Klägerin Nutzungsentschädigung beansprucht (BGHZ 87, 38). Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten errechnen sich wie folgt:

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Wert: EUR 1.012,05

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0,65 Gebühr (§§ 2 II, 13 RVG, Nr. 2400 VV) EUR 55,25

48

Auslagenpauschale (Nr.7002 VV) EUR 11,05

49

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) EUR 10,61

50

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51

Summe EUR 76,91

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2)

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Der Widerkläger kann damit seinerseits als Eigentümer des beschädigten PKW W von den Widerbeklagten Ersatz in Höhe von 25% des ihm aufgrund des Unfallgeschehens vom 21.12.2005 entstandenen Sachschadens verlangen (§§ 7, 17 StVG, 3 Nr.1, 2 PflVG). Hinsichtlich des Haftungsgrundes und der Haftungsverteilung wird auf die Ausführungen zur Klage verwiesen.

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Der Höhe nach ergeben sich folgende Ansprüche:

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Reparaturkosten - unstreitig - netto EUR 518,65

56

Unkostenpauschale - unstreitig - EUR 25,--

57

Kosten für Fotos EUR 1,96

58

Die Kosten sind nicht mit der den allgemeinen Aufwand des Widerklägers abdeckenden Unkostenpauschale abgegolten, da die Fotos von der Widerbeklagten zu 2) angefordert worden waren.

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60

Summe EUR 545,61

61

Hiervon 25% = EUR 136,40

62

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

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II.

64

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

65

III.

66

Streitwert:

67

Klage: EUR 1.349,96

68

Widerklage EUR 545,61

69

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70

insgesamt EUR 1.895,57