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Amtsgericht Rheinbach·3 C 306/12·29.11.2012

Klage auf Zahlung nach § 125 VVG wegen Betriebskosten-Nachforderung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines SchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten 177,03 EUR aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag (§125 VVG). Streitpunkt war, ob ein Anspruch besteht und welcher Gegenstandswert bei der Betriebskostenabrechnung maßgeblich ist. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Leistung nach §362 Abs.1 BGB durch Erfüllung erloschen war und der Gegenstandswert wirtschaftlich zu bemessen ist. Die Kosten trägt der Kläger; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 177,03 EUR nach §125 VVG als unbegründet abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zahlung aus einem Versicherungsvertrag nach §125 VVG entfällt, wenn die geschuldete Leistung bereits durch Erfüllung gem. §362 Abs.1 BGB erloschen ist.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Streitigkeiten über Betriebskostenabrechnungen ist auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen; nicht die gesamten in der Abrechnung ausgewiesenen Betriebskosten sind ohne Weiteres maßgeblich.

3

Eine abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 313a, 495a ZPO vorliegen.

4

Die Berufung ist nach §511 Abs.4 ZPO zu versagen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 125 VVG§ 362 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

4

Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313 a, 495 a ZPO.

5

Die Klage ist unbegründet.

6

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 177,03 EUR gemäß § 125 VVG i. V. m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrages nicht zu.

7

Der Anspruch der Kläger auf Erbringung von Versicherungsleistungen ist bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der sich aus der Abrechnung 2011 ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von 434,03 EUR der zutreffende Gegenstandswert. Dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die bei der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen ist, nicht die gesamten in die Abrechnung eingestellten Betriebskosten als Gegenstandswert zugrunde zu legen sind, ergibt sich bereits daraus, dass in derartigen Fällen, wie auch dem vorliegenden nicht in Streit steht, dass die Kläger als Mieter Betriebskosten schulden (AG Hamburg, Urteil v. 29.08.2008, Az. 917 C 128/08).

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.

10

Streitwert: 177,03 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)