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Amtsgericht Rheinbach·26 C 127/19·15.09.2020

Anerkenntnisurteil: Beklagter zur Zahlung von 379,95 EUR nebst Zinsen verurteilt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Rheinbach erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 379,95 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Urteil enthält keine Tatbestandserläuterung oder Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage/Antrag der Klägerin in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 379,95 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, Kosten zu seinen Lasten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 313b Abs. 1 ZPO kann ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen.

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Geldforderungen können vorbehaltlich der Parteienvereinbarung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab einem bestimmten Zeitpunkt versehen werden.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden/erstattungsfähiger Aufwand ersatzfähig, soweit sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen sind.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind demjenigen aufzuerlegen, der den Rechtsstreit unterliegt; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,95 EUR (in Worten: dreihundertneunundsiebzig Euro und fünfundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 379,95 EUR festgesetzt.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

7

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

8

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

9

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

10

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Rheinbach, Schweigelstr. 30, 53359 Rheinbach oder dem Landgericht Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

13

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rheinbach oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

15

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.