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Amtsgericht Rheinbach·2 XIV 397/B·14.11.1995

Abschiebungshaft wegen Ausreisepflicht und Täuschung angeordnet

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Rheinbach ordnet gegen einen algerischen Staatsangehörigen Abschiebungshaft (Sicherungshaft) von sechs Monaten an und setzt die Entscheidung sofort in Kraft. Der Betroffene ist wegen eines bereits rechtskräftig abgelehnten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Ein weiteres, noch nicht rechtskräftiges Anerkennungsverfahren steht der Vollziehung nicht entgegen, da es auf Angabe eines falschen Namens zurückgeht. Aufgrund von Fluchtgefahr wird Haft gemäß §57 Abs.2 Nr.5 AuslG bejaht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird stattgegeben; sechs Monate Sicherungshaft angeordnet und sofort vollziehbar; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft (Sicherungshaft) kann angeordnet werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und aufgrund seines Verhaltens zu erwarten ist, dass er die Ausreisepflicht nicht erfüllen und sich der Vollziehung entziehen wird.

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Ein noch nicht rechtskräftiges weiteres Asylverfahren hindert die Vollziehung einer bereits rechtskräftigen Ausreisepflicht nicht, wenn dieses weitere Verfahren allein dadurch entstanden ist, dass der Betroffene die Behörden durch falsche Angaben (z. B. falschen Namen) getäuscht hat.

3

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung über Freiheitsentzug ist gerechtfertigt, wenn ernsthafte Fluchtgefahr besteht und die sofortige Vollziehung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlich erscheint.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren über Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Vorschriften des FEG; die Verfahrenskosten können dem Betroffenen auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz§ 57 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEG§ 14, 15 FEG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 94/96 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird gegen den Antragsgegner die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) von 6 Monaten verhängt und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Der Antragsgegner, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich nach eigenen Angaben bei seiner richterlichen Anhörung seit 1992 (das genaue Datum ist nicht feststellbar) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sein unter dem falschen Namen A. B. gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.05.1993 bestandskräftig abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Betroffene aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen und für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht. Entgegen dieser Verpflichtung stellte der Betroffene unter seinem richtigen Namen erneut einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 22.02.1994 abgelehnt wurde. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig; eine Klage dagegen ist beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig. Der Betroffene ist in der C-Straße in D. polizeilich gemeldet. Zurzeit befindet er sich zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Rheinbach.

3

Der Betroffene ist gemäß § 42 Abs. 2, Satz 2 Ausländergesetz vollziehbar ausreisepflichtig, weil der Bescheid vom 27.05.1993 rechtskräftig ist. Danach war der Betroffene verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dem steht das noch nicht abgeschlossene zweite Anerkennungsverfahren nicht entgegen. Hätte der Betroffene nämlich das erste Asylanerkennungsverfahren unter seinem zutreffenden Namen geführt, wäre es zu seinem weiteren Anerkennungsverfahren nicht gekommen. Zu dem weiteren Anerkennungsverfahren kam es nämlich nur deshalb, weil nicht sofort festgestellt werden konnte, dass gegen ihn bereits ein Anerkennungsverfahren, wenn auch unter falschem Namen, rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Betroffene kann deshalb jetzt nicht deshalb besser da stehen, nur weil er im ersten Asylanerkennungsverfahren zur Täuschung der Ausländerbehörden einen falschen Namen bei der Antragstellung angegeben hat. Das laufende Verfahren steht daher einer Abschiebung nicht entgegen.

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Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und aufgrund seiner Einlassung bei seiner richterlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass der Betroffene seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird, sondern vielmehr versuchen wird, im Bundesgebiet unterzutauchen. Ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz ist damit gegeben.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEG); die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEG.

6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Amtsgericht Rheinbach oder beim Landgericht Bonn eingegangen sein muss.

7

Rheinbach, den 15. November 1995

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Amtsgericht, Abteilung 2