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Amtsgericht Rheinbach·18 F 8/02·27.05.2002

Ausbildungsunterhalt: Vater zur Zahlung für Studium nach Berufskolleg verurteilt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das auf einer praktischen Ausbildung am Berufskolleg und einem anschließenden Praktikum aufbaut. Das Gericht prüft, ob es sich um eine einheitliche Berufsausbildung oder um eine Zweitausbildung handelt. Es gewährt Unterhalt in Höhe von EUR 511,30 monatlich, weil Zusammenhang, erkennbarer Ausbildungsplan und Zielstrebigkeit gegeben sind; die Mutter ist aus Gesundheits- und Selbsterhaltsgründen nicht leistungsfähig.

Ausgang: Klage auf Ausbildungsunterhalt in Höhe von EUR 511,30 monatlich ab 01.01.2002 wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern sind verpflichtet, eine angemessene, der Begabung und Neigung entsprechende Berufsausbildung ihrer Kinder zu finanzieren (§§ 1601, 1602 BGB).

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Eine praktische Berufsausbildung mit anschließendem Studium kann eine einheitliche Berufsausbildung bilden, wenn ein erkennbarer Ausbildungsplan vorliegt und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium besteht.

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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft verfolgt; Bummelzeiten oder fehlende Zielstrebigkeit können den Anspruch ausschließen.

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Bei der Prüfung der Mitverpflichtung der anderen Elternteile sind deren Erwerbsfähigkeit, Einkünfte und der persönliche Selbstbehalt zu berücksichtigen; eine erwerbsunfähige Hausfrau kann von Zahlungsverpflichtung befreit sein.

Relevante Normen
§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2, 1612 Abs. 3 BGB§ 2 der Studienverordnung der Universität zu Köln (vom 10.02.2000)§ 3 Abs. 3 der Studienverordnung der Universität zu Köln (vom 10.02.2000)§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 8, 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2002 eine monatliche, zum 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von EUR 511,30 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

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Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin ist seit längerem geschieden. Die Mutter der Klägerin ist wieder verheiratet und Hausfrau.

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Die Klägerin hat nach Wiederholung der Oberprima Mitte 1998 das Abitur gemacht. Sie hat in der Zeit von August 1998 bis Mai 2000 bei dem Berufskollege A eine Ausbildung zur gestaltungstechnischen Assistentin für Grafik-Design durchlaufen, die sie als „Staatliche geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Grafik“ abgeschlossen hat. Nachdem sie sodann in der Zeit von Mai bis Dezember 2000 bei einem Fotografen in B ein unbezahltes Praktikum absolviert hatte, meldete sie sich Anfang 2001 an der Universität B an für ein Studium der Grundschulpädagogik mit dem Schwerpunkt Kunst, einem Numerus-Clausus-Fach, das sie seit April 2001 studiert.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2001 ließ die Klägerin den Beklagten auf dessen Anfrage hin über ihren bisherigen Ausbildungsgang unterrichten. Daraufhin nahm der Beklagte, der seine monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin in Höhe von DM 1.000,-- zu Beginn des Jahres 2001 eingestellt hatte, die Zahlungen im März 2001 wieder auf, wobei er auch die Rückstände ausglich. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2001 ließ er sodann die Einstellung der Zahlungen zum 31.12.2001 ankündigen. Zur Begründung ließ er anführen, dass er nicht verpflichtet sei, der Klägerin zwei Studien zu finanzieren. Dem widersprach die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2001 mit der Begründung, dass ein einheitlicher Ausbildungsvorgang vorliege.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 01.01.2002 eine monatliche, zum 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von EUR 511,30 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch die Mutter der Klägerin, die bei Scheidung DM 300.00,-- erhalten habe und deswegen über Zinseinnahmen verfüge, dieser Unterhalt zahlen müsse. Ihm gegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Ausbildung, da sie ihre Berufsausbildung an der Berufsfachschule abgeschlossen habe. Das aufgenommene Studium stelle eine Zweitausbildung dar, für die er nicht aufzukommen habe. Die Ausbildung im Berufskolleg sei für die Zulassung zum Studium nicht Voraussetzung gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Ausbildung auch nicht zielstrebig betrieben, da sie nach dem Abschluss des Berufskollegs noch ein Jahr bis zur Aufnahme des Studiums gewartet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der für die Zeit ab dem 01.01.2002 geltend gemachte Ausbildungsunterhalt in Höhe von monatlich EUR  511,30 zu (§§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2, 1612 Abs. 3 BGB).

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Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, ihrer Begabung und Neigung entsprechenden Berufsausbildung. Diese hat sie zielstrebig durchzuführen, wobei sie jedoch einen Spielraum des eigenverantwortlichen Ausbildungsaufbaus hat (BGH NJW-RR 92, 1026). Auch eine Lehre mit anschließendem Studium stellt anerkanntermaßen eine einheitliche Berufsausbildung dar, wenn dem ein erkennbarer Ausbildungsplan zugrunde liegt und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium gegeben ist (BGH FamRZ 89, 853; NJW93, 2238; OLG Bamberg, NJW-RR 98, 290). Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Ausbildung der Klägerin am Berufskolleg und das angeschlossene Praktikum bei einem Fotografen stellen eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Grundschulpädagogik mit dem Schwerpunkt „Kunst“ dar.

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Nach § 2 der Studienverordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 10.02.2000 (Bl. 80 ff d.A.) werden im Studium besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen „Kunst- und Gestaltungspraxis“, Kunstwissenschaft“, und „Kunstpädagogik“ vermittelt. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums, für das eine Zulassungsbeschränkung (numerus clausus) besteht, ist nach § 3 Abs. 3 der Studienverordnung eine besondere Eignung, die in einem besonders geregelten Verfahren nachzuweisen ist und unter anderem darin besteht, dass im Rahmen der Qualifikationsprüfung mindestens 20 eigene künstlerische Arbeitsprobenvorzulegen sind. Ob die Klägerin angesichts dieser Anforderungen an die Zulassung zum Studium die von ihr unstreitig nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch anderweitig hätte erwerben können, kann dahinstehen, da ihre Ausbildung am Berufskolleg A und das anschließende Praktikum jedenfalls eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellen. Wie sich aus dem Abschlusszeugnis (Bl. 78 d. A.) ergibt, wurde die Klägerin unter anderem in den Fächern Gestaltungslehre, Kunstgeschichte, Freihandzeichnen, Schrift/Typografie, Druckgrafie, Grafikdesign und Projektionszeichnen unterrichtet, also in Fächern, die für das Studium des Schwerpunktfaches „Kunst“ von wesentlicher Bedeutung sind. In Übereinstimmung mit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Prof. C. D. vom 08.01.2002 (Bl. 76 d. A.) ist deswegen davon auszugehen, dass die Klägerin die bei ihrer Eignungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse während ihrer Ausbildung am Berufskolleg und ihres Praktikums erworben hatte und insbesondere durch Vorlage ihrer Abschlussarbeiten des Berufskollegs die Zulassung zum Studium erreicht hatte.

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Der Beklagte hat den von der Klägerin eingeschlagenen Ausbildungsgang insoweit auch genehmigt, als er an die Klägerin Unterhalt bis zum 31.12.2001 gezahlt hat. Dass er nach seinem Vortrag von der nach dem Abitur begonnenen Ausbildung am Berufskolleg nichts gewusst haben will, überzeugt nicht. Jedenfalls ist er aber spätestens aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.03.2001 (Bl. 31, 57 d. A.) über den Ausbildungsgang der Klägerin informiert worden und hat daraufhin insbesondere in Kenntnis des Anfang 2001 von der Klägerin begonnenen Studiums nicht nur die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände gezahlt, sondern auch weiter den laufenden Unterhalt bis Dezember 2001.

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Ihre bisherige Ausbildung hat die Klägerin auch zielstrebig und ernsthaft verfolgt. Wie der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, hatte die Klägerin schon nach dem Abitur den Wunsch geäußert, Kunst zu studieren. Die von ihr dann zunächst begonnene praktische Ausbildung hat sie zügig und mit erfolgreichem Abschluss beendet. Daran schloss sich ebenfalls ohne Zeitverzögerung das Praktikum und nach dessen Beendigung die Aufnahme des Studiums an. Bummelzeiten behauptet der Beklagte selbst nicht.

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Hat die Klägerin damit weiter Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, ist ihr entsprechender Bedarf in Höhe von wenigstens EUR 511,30 (DM 1.000,--) monatlich rechnerisch nicht im Streit.

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Anzurechnen nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da Klägerin solche Leistungen unstreitig nicht bezieht und der Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Klägerin angesichts seiner Einkommensverhältnisse anspruchsberechtigt ist.

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Soweit grundsätzlich beide Eltern der Klägerin eine angemessene Ausbildung schulden, entfällt eine Zahlungspflicht der Mutter der Klägerin. Die Mutter der Klägerin ist Hausfrau. Abgesehen davon, dass für sie gegenüber der volljährigen Klägerin keine Erwerbsobliegenheit besteht, ist sie aber auch nach den Angaben der Klägerin im Haupttermin wegen Krankheit (schwerer Herzfehler, Diabetes) erwerbsunfähig. Soweit sie Zinseinkünfte hat, liegen diese nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 04.04.2002 (Seite 4) (Bl. 95 d. A.) unterhalb des Selbstbehaltes. Insoweit hat der Beklagte jedenfalls auch bis zum 31.12.2001 allein Unterhalt an die Klägerin gezahlt ohne sich auf eine angebliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehefrau zu berufen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf (EUR 511,30 x 12 =) EUR 6.135,60 festgesetzt.