Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in Vermittlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren nach gescheitertem Umgangsvergleich. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Vermittlungsverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit erfolgt. Das konkrete Verhalten (Nichtumsetzung wegen Weigerung des Kindes) begründet keine solche Schwierigkeit; daher keine Beiordnung.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Vermittlungsverfahren mangels besonderer Schwierigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vermittlungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur ausnahmsweise gerechtfertigt, insbesondere wenn eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens vorliegt.
Ob eine besondere Schwierigkeit gegeben ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; gewöhnliche Konfliktkonstellationen begründen sie nicht.
Die bloße Nichterfüllung oder vorübergehende Nichtumsetzung eines Vergleichs (z.B. weil ein Kind sich weigert) stellt regelmäßig keine besondere Schwierigkeit dar, die die Beiordnung rechtfertigt.
Die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die Beschwerdefristen und Formerfordernisse sind bei Einlegung zu beachten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 160/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.07.2014 zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Vermittlungsverfahren gehandelt hat. Bei einem solchen ist ein Rechtsanwalt nur ausnahmsweise beizuordnen, insbesondere, wenn eine besondere Schwierigkeit vorlag (OLG Hamm 28.12.11, II-8 WF 299/1, OLG Frankfurt, 12.03.13, FamFR2013, 229). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls messen. Dies ist aber entgegen der Ausführungen der Verfahrensbevollächtigten nicht der Fall. Das Gericht hatte erst am 16.06.14 zu dem Az. 18 G 147/14 mit den Beteiligten einen Umgangsvergleich geschlossen. Dieser wurde aber nach kurzer Zeit nicht umgesetzt, mit der Begründung, dass das Kind das nicht wolle. Darin ist keine besondere Schwierigkeit zu sehen, sondern eine eher übliche Konstellation für ein solches Vermittlungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass darin so erhebliche Schwierigkeiten liegen, dass es der Hinzuziehung eines juristischen Vertreters bedurfte. Dies gilt auch nicht nach der Rechtsprechung zur Wahrung der Waffengleichheit. Daher war die Verfahreskostenhilfe abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach, Schweigelstr. 30, 53359 Rheinbach oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinbach oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.