Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Rentenanrechten angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht entscheidet den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG für eine 1974 geschlossene, 2010 geschiedene Ehe. Es ordnet die interne Teilung zweier gesetzlicher Rentenanrechte in konkreten Entgeltpunkten an. Ein Ausschluss wegen Unbilligkeit wird abgelehnt, bloße Unterhalts‑ oder Brautgeldzahlungen genügen nicht. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Versorgungsausgleich durch interne Teilung in den festgestellten Entgeltpunkten angeordnet; Ausschluss wegen Unbilligkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG erfolgt durch Übertragung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkten zwischen den Rentenkonten der Versorgungsträger.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit setzt mehr als bloße einmalige oder ergänzende Leistungen (z. B. Unterhalt, Brautgeld) voraus; unterschiedliche Erwerbsbeteiligungen allein begründen keine Unbilligkeit.
Die vom Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagenen Ausgleichswerte sind Grundlage der Feststellung; der korrespondierende Kapitalwert bemisst sich nach § 47 VersAusglG.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 222/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund AAA zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4005 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto BBB bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 05. 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland CCC zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,1795 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto DDD bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2010, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die am 17.12.1974 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Nador/Marokko vom 07.10.2010 geschieden. Über den Versorgungsausgleich wurde nicht entschieden.
Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 12. 1974
Ende der Ehezeit: 31. 05. 2010
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8009 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4005 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.550,62 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,3590 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,1795 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 122.146,51 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 2.550,62 Euro
Ausgleichswert: 0,4005 Entgeltpunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
122.146,51 Euro
Ausgleichswert: 19,1795 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,4005 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,1795 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war der Versorgungsausgleich nicht wegen Unbilligkeit ausgeschlossen. Dass die Antragstellerin in Marokko ca. 3000,-- Gesamtunterhalt zugesprochen bekommen hat und 5000,-- als Brautgeld erhalten hat, stellt keine unbillige Besserstellung dar. Im Gegenteil bestehen nach deutschem Recht neben dem Versorgungsausgleich auch weitere Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinn, so dass hier eine Besserstellung durch die Anwendung zweier Rechtssysteme nicht erkennbar ist. Ein Ungleichgewicht liegt zwar in der Verteilung der Anwartschaften vor. Dieses resultiert aber unstreitig aus dem Umstand, dass der Antragsgegner unstreitig berufstätig war, während die Antragstellerin sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat. Gerade diese Konstellation entspricht dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs und ist daher gerade nicht unbillig. Der Versorgungsausgleich war daher durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Rheinbach, Schweigelstr. 30 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.